344
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Bedeutung der von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der SRP Fritz
Heller mit Schreiben vom 12. September 1952 mitgeteilten angeblichen Selbstauflösung der SRP zukommt. Es braucht nicht
entschieden zu werden, welchen Einfluß die während eines Verfahrens auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit rechtswirksam
erfolgte Selbstauflösung einer Partei auf das Verfahren hätte. Hier ist davon auszugehen, daß die Selbstauflösung sich in der von
Heller mitgeteilten Form vollzogen habe. Eine Auflösung in dieser Form aber ist in jedem Falle rechtlich unerheblich. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob nach dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches das für die Auflösung zuständige Organ seine
Befugnis einem anderen Organ in der Weise übertragen kann, daß das ermächtigte Organ nach seinem völlig freien Ermessen die
Auflösung zu beliebiger Zeit verfügen kann. Bei einer in Vereinsform organisierten politischen Partei jedenfalls wäre eine
Satzungsbestimmung oder eine Einzelermächtigung dieses Inhalts wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des Art. 21 I 3
GG nichtig. Ein stärkerer Verstoß gegen die demokratischen Grundsätze für die innere Ordnung einer Partei ist kaum denkbar, als
wenn die Entscheidung über die Existenz einer politischen Partei überhaupt, die ihrer Bedeutung nach von einem möglichst großen
Gremium getroffen werden müßte, in das freie Belieben einer autoritären Spitze aus wenigen Funktionären gestellt wird. Auch eine von
dieser autoritären Spitze eingeholte Zustimmung der Parteimitglieder zu einer so verfügten Auflösung vermag diesen Mangel nicht zu
beheben. Eine solche "Akklamation" ohne Diskussion ist keine demokratische Abstimmung. Die näheren Umstände der angeblichen
Selbstauflösung der SRP bedürfen daher nicht der Klärung.
345
2. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei fest, so wird die Prüfung der Frage
unabweislich, ob die Abgeordneten dieser Partei in den gesetzgebenden Körperschaften ihre Mandate behalten können. Das
Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Frage verneint werden muß. Dafür sind folgende Erwägungen
bestimmend:
346
Das Grundgesetz trägt, wie schon ausgeführt, der politischen Wirklichkeit insofern Rechnung, als es ausdrücklich anerkennt, daß die
Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Damit wird auch in der Verfassung selbst, nämlich in Art. 21 und 38
GG, das besondere Spannungsverhältnis erkennbar, das in der Doppelstellung des Abgeordneten als Vertreters des gesamten Volkes
und zugleich als Exponenten einer konkreten Parteiorganisation liegt. Diese beiden Vorschriften lassen sich theoretisch schwer in
Einklang bringen: auf der einen Seite erscheinen die Parteien als hauptsächliche Träger der politischen Willensbildung des Volkes, auf
der anderen Seite soll aber der Abgeordnete, der doch in aller Regel über eine Partei sein Mandat erhält, als Vertreter des
Gesamtvolkes und nicht als Repräsentant seiner Partei gesehen werden. Der Gegensatz verliert freilich an theoretischer Schärfe, wenn
man sich vergegenwärtigt, daß es sich bei Art. 38 GG um einen Satz aus dem gesicherten ideologischen Bestand des
Verfassungsrechts der liberalen Demokratie handelt, den der Verfassungsgesetzgeber als herkömmlich und daher unbedenklich
übernommen hat, ohne daß ihm dabei die prinzipielle Unvereinbarkeit mit Art. 21 GG voll deutlich geworden wäre. Immerhin hat sich
die Auslegung mit der in diesen positiven Normen des Grundgesetzes in Erscheinung tretenden Spannungslage auseinanderzusetzen.
Die Lösung kann nur so erfolgen, daß ermittelt wird, welches Prinzip bei der Entscheidung einer konkreten verfassungsrechtlichen
Frage jeweils das höhere Gewicht hat.
347
Im Anschluß an die Ausführungen unter E. läßt sich die Bedeutung des Art. 21 GG dahin zusammenfassen: Absatz 1 dieser
Bestimmung erkennt an, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, und hebt sie damit aus dem Bereich
des PolitischSoziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Inseitution. An dieser "Inkorporation" der Parteien in das
Verfassungsgefüge können politisch sinnvoll nur die Parteien teilhaben, die auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung stehen. Dies wird durch Absatz 2 bestätigt. Er hat die Bedeutung, die Feststellung zu ermöglichen, daß eine bestimmte
Partei nicht an der politischen Willensbildung des Volkes teilnehmen darf, weil sie die freiheitliche demokratische Grundordnung
bekämpft. Lediglich aus rechtsstaatlichen Erwägungen ist bestimmt, daß die Feststellung der Verfassungswidrigkeit mit rechtlicher
Wirkung nicht von jedermann, auch nicht von Regierung und Verwaltung, und nicht in jedem Verfahren getroffen werden kann, sondern
nur durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einem der Erforschung der materiellen Wahrheit dienenden Verfahren.
348
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einem Verfahren nach Art. 21 II GG steht fest, daß die Partei von Anfang an oder von
dem im Urteil bezeichneten Zeitpunkt ab wegen des mit den demokratischen Grundprinzipien in Widerspruch stehenden Inhalts ihrer
politischen Vorstellungswelt die Voraussetzungen für die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes nicht erfüllt hat. Ist
dem aber so, dann kann sich die Wirkung des Urteils nicht in der Auflösung des organisatorischen Apparates erschöpfen, der zur
Durchsetzung dieser Vorstellungen geschaffen worden ist; vielmehr ist es der Sinn des verfassungsgerichtlichen Spruches, diese Ideen
selbst aus dem Prozeß der politischen Willensbildung auszuscheiden. Dieses Ziel würde nicht erreicht werden, wenn es den
wesentlichsten Exponenten der Partei, den Abgeordneten, weiterhin möglich bliebe, die Ideen ihrer Partei an der Stätte, wo die echten
politischen Entscheidungen fallen, zu vertreten und bei Abstimmungen zur Geltung zu bringen. Der recht verstandene Sinn des Art. 21
GG führt also notwendig zu dem Schluß, daß die Mandate der Abgeordneten einer verfassungswidrigen Partei mit der Verkündung des
Urteils in dem später zu behandelnden Umfang erlöschen. Der Mandatsverluse ergibt sich derart zwingend aus der Feststellung der
Verfassungswidrigkeit der Partei, daß er als deren unmittelbare gesetzliche Folge angesehen werden muß, ohne daß es, wie in § 46 III
BVerfGG für die Auflösung einer Partei geschehen, einer ausdrücklichen Ermächtigung des Gesetzgebers zu einem entsprechenden
rechtsgestaltenden Ausspruch bedurfte.