328
aber allein bei uns soll er sich niemals freuen.
329
Haltet aus und bleibet fest, bis die Welt erkennt die Judenpest."
330
All dies beweist die antisemitische Haltung der SRP zur Genüge. Jede Gelegenheit zur Diffamierung jüdischer Menschen wird
geflissentlich genutzt. Auch die Verherrlichung der "Landsberger" erscheint so in neuem Licht. Sie erklärt sich nicht nur aus dem
Wunsch, "Blutzeugen" aufzuführen, sondern verrät die zusätzliche Tendenz, sie gerade auch als Vollstrecker antisemitischer
Gewalttaten zu rühmen. Hier zeigt sich eine erschreckende Verwilderung der sittlichen Begriffe, indem die Mörder als schuldlos
Gemordete, die überlebenden Angehörigen ihrer Opfer als Verbrecher gegen die Menschlichkeit hingestellt werden.
331
VI. Die Beweisaufnahme führt in ihrem Ergebnis zu folgenden Feststellungen:
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1. Die SRP als politische Partei mißachtet, wie das Verhalten ihrer Anhänger ausweist, die wesentlichen Menschenrechte, besonders
die Würde des Menschen, das Recht der Persönlichkeit auf freie Entfaltung und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Vor
allem die von ihr betriebene Wiederbelebung des Antisemitismus belegt das nachdrücklich.
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2. Die SRP bekämpft die demokratischen Parteien der Bundesrepublik in einer Weise, die erkennen läßt, daß sie nicht nur in legitimer
Art ihr eigenes Programm gegenüber konkurrierenden Parteien in ein helles Licht rücken will, sondern in ihren politischen Zielen darauf
ausgeht, die anderen Parteien aus dem politischen Leben auszuschalten. Sie bekämpft also nicht eine jeweils andere Partei, sondern
das für die freiheitliche Demokratie wesentliche Mehrparteienprinzip.
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3. Die innere Organisation der SRP wird durch folgende Umstände charakterisiert. Sie ist von oben nach unten im Geiste des
Führerprinzips aufgebaut, das hier durch ein streng durchgeführtes Bestätigungs und Berufungssystem gekennzeichnet ist. Der Eintritt
in die Partei ist nicht frei, sondern kann willkürlich verweigert werden. Der Ausschluß aus der Partei kann nach der Satzung durch
autoritäre Auflösung ganzer Gebietsverbände geschehen; darüber hinaus wird er gegen Einzelne willkürlich und ohne
ordnungsmäßiges Verfahren praktiziert.
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4. Die SRP ist in ihrem Programm, ihrer Vorstellungswelt und ihrem Gesamtstil der früheren NSDAP wesensverwandt. Das Programm
enthält die gleichen verwaschenen Versprechungen und vermeidet ein Bekenntnis zur Demokratie. In ihrer Vorstellungswelt, wie sie
sich aus Äußerungen führender Funktionäre erkennen läßt, kehren der verstiegen mythisierte Reichsgedanke, das überhebliche
Sendungsbewußtsein und das Ziel wieder, einen "Großraum" unter deutscher Hegemonie zu schaffen. Der Gesamtstil zeigt im Großen
und bis in kleinste, ja sogar physiognomische Züge Übereinstimmungen mit dem der NSDAP. Dies erweist sich vornehmlich im
Auftreten von Nebenorganisationen, in System und Mitteln der Propaganda, im Kult mit sogenannten Blutzeugen, in der
Wiederbelebung der Dolchstoßlüge, in der Vergiftung des politischen Lebens durch systematische Herabsetzung der
Regierungsorgane und ihrer Träger, in der selbstgefälligen Übernahme der Rolle des Staatsfeindes, in der Mißachtung der staatlichen
Symbole und schließlich der staatlichen Rechtsordnung überhaupt.
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Daß die SRP sich selbst als Nachfolgeorganisation der NSDAP fühlt, zeigt sich in der personellen Zusammensetzung der
Führungsschicht, die überwiegend aus ehemaligen Nationalsozialisten besteht, in der Bemühung der Partei, frühere Nationalsozialisten
als Parteimitglieder zu gewinnen - nicht obwohl, sondern weil sie Nationalsozialisten waren - und in der unverhohlenen Glorifizierung
Hitlers.
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5. Dieser festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG.
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Das bedarf für die Mißachtung der Menschenrechte und den Kampf gegen das Mehrparteienprinzip keiner weiteren Ausführung (vgl.
oben zu E).
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Es gilt aber auch für die Wesensverwandtschaft der SRP mit der NSDAP in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil. Daß die
ehemalige NSDAP nach ihrer Entwicklung, wie sie heute rückschauend überblickt werden kann, als in der Gegenwart existierende
Partei nach Art. 21 II GG verfassungswidrig wäre, unterliegt keinem Zweifel; die Erfahrungen gerade mit dieser Partei sind der
unmittelbare Anlaß für die Schaffung des Art. 21 II GG gewesen. Mag auch der SRP die Übereinstimmung mit den Zielen und
Methoden der NSDAP nicht in allen Einzelheiten nachzuweisen sein, so gebietet doch der auch im Bereich des Politischen gültige
Schluß von der Form auf den Inhalt die Folgerung: eine Partei, die einer eindeutig verfassungswidrigen politischen Bewegung der
Vergangenheit in ihrer Vorstellungswelt und in allen wesentlichen Formen der Äußerung wesensverwandt ist, wird auch, sofern sie
weiterwirken kann, die gleichen oder doch gleichartige Inhalte zu verwirklichen suchen.
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In der Zusammenschau mit dieser Verwandtschaft von SRP und früherer NSDAP gewinnt schließlich auch die innere Ordnung der
SRP, deren Widerspruch zu demokratischen Grundsätzen die Beweisaufnahme ergeben hat, rechtliches Gewicht im Rahmen des Art.
21 II GG. Denn so gesehen ist der Schluß unabweislich, daß diese innere Ordnung nur ein Abbild dessen ist, was der SRP als System
einer von ihr erstrebten künftigen staatlichen Ordnung vor Augen steht.
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Mit alledem ist erwiesen, daß die SRP, und zwar seit dem Beginn ihres Wirkens, darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu beeinträchtigen und schließlich zu beseitigen.
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H.
343
1. Die SRP ist somit verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 II GG. Die gesetzlichen Folgen dieser Feststellung ergeben sich aus § 46
III BVerfGG. Die Partei war mithin aufzulösen.