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BGH, Beschluss vom 07.12.1972 – IX ZB 7/70OLG Koblenz03.10.1969
BeckRS 1972, 31381785
BGH, Beschluss vom 07.12.1972 – IX ZB 7/70OLG Koblenz03.10.1969
Titel:
BGH: Beschluss vom 07.12.1972 - IX ZB 7/70
Rechtskraft:
rechtskräftig
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter von der
Mühlen, Henkel, Dr. Thumm und Portmann am 7. Dezember 1972
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der
Kläger.
Der Berufungsrichter ist aufgrund ärztlicher Gutachten zu der Überzeugung gelangt, daß der
möglicherweise bei dem Kläger bestehende schwere angstneurotische Dauerzustand ebensowenig
auf die Verfolgungsmaßnahmen und ihre Auswirkung zurückgeht wie ein sicher vorliegendes
Herzleiden.
Wenn er hierbei den tatsächlichen Umstand übersehen haben sollte, daß "alle jüdischen
französischen Staatsbürger seit November 1942 in der Gefahr der Verhaftung und Deportation
ausgesetzt waren" und daß der Kläger auch durch die gleiche Bedrohung seiner Ehefrau
mitbetroffen worden sein kann (§1 Abs. 3 Nr. 4 BEG), dann ergibt sich daraus keine der
Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürftige Rechtsfrage (§219 Abs. 2 Nr. 1 BEG).
Daß Gutachten, die einen wesentlichen tatsächlichen Umstand nicht berücksichtigen, mangelhaft
sind und eine richterliche Entscheidung nicht tragen, folgt aus §§286 ZPO; es handelt sich nicht um
einen verfahrensrechtlichen Grundsatz, den erst der Bundesgerichtshof entwickelt hätte. Eine
Abweichung im Sinne des §219 Abs. 2 Nr. 2 BEG liegt deshalb nicht vor, wenn der Tatrichter seine
Entscheidung auf ein "grobe Lücken aufweisendes Gutachten" stützt (BGH RzW 1967, 431 Nr. 42).
Ob ein angstneurotischer Dauerzustand nur durch eine Verfolgung entstehen kann, die schwerer
wiegt als die vom Sachverständigen und vom Berufungsrichter berücksichtigten
Verfolgungsbelastungen des Klägers, ist eine medizinische Tat- und keine vom Revisionsrichter zu
entscheidende Rechtsfrage. Ein gegenteiliger allgemeiner Erfahrungssatz besteht nicht. Im übrigen
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11/22/2022