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Berufungsgericht nicht treffen können, da nicht festzustellen ist, wann, wie und auf welche Weise
das Eigentum der Klägerin und das ihres Ehemanns verloren gegangen ist.
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin und ihr Ehemann ihr
Eigentum, als sie auswanderten, nicht im Stich gelassen haben, da sie es der Obhut eines
zuverlässigen Spediteurs anvertraut haben. In einem solchen Fall liegt nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats kein "Im-Stich-lassen" i.S. des §51 Abs. 3 BEG vor (vgl. LM BEG 1956
§51 Nr. 7). An dieser Rechtsprechung wird auch im Hinblick auf das LM BEG 1956 §51 Nr. 11
veröffentlichte Urteil festgehalten. Dieses Urteil betrifft einen Fall des §51 Abs. 2 Nr. 2 BEG. Nach
dieser Vorschrift steht dem Verfolgten ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn er einen
Eigentumsschaden erlitten hat, weil ihm aus Verfolgungsgründen die Freiheit unter solchen
Umständen entzogen worden ist, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht
geblieben sind. Dieser Tatbestand unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem des §51
Abs. 3 BEG. Die Lage einer Person, die sich aus Verfolgungsgründen in Haft befindet, ist anders als
die einer Person, die aus diesen Gründen ausgewandert ist. Dieser Unterschied hat dem
Gesetzgeber Anlaß gegeben, die Anspruchsvoraussetzungen in §51 Abs. 2 Nr. 2 BEG anders als in
§51 Abs. 3 BEG zu regeln. Nach §51 Abs. 3 BEG besteht kein Anspruch wegen eines
Eigentumsschadens, der eingetreten ist, obwohl der Verfolgte bei seiner Auswanderung dadurch für
sein Eigentum sorgen konnte, daß er es der Obhut einer zuverlässigen Person anvertraute. Für, daß
diese ihren Pflichten nicht genügt hat oder daß ungeachtet der ordnungsmäßigen Verwahrung ein
Schaden eingetreten ist, gibt §51 BEG keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Frage, ob ein
Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn das Verwahrungsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu
bestehen und der Schaden eingetreten ist, weil der Verfolgte infolge seiner Auswanderung jetzt
nicht mehr für sein Eigentum sorgen konnte, ist hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher
Sachverhalt nicht dargetan ist.
Da nicht festzustellen ist, daß der Eigentumsschaden infolge eines der in §51 BEG aufgeführten
Tatbestände eingetreten ist, ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus §91 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen
werden.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 28.10.1960 – IV ZR 85/60, BeckRS 1960, 31375857
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375857
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3/23/2022