- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Berufungsgericht nicht treffen können, da nicht festzustellen ist, wann, wie und auf welche Weise das Eigentum der Klägerin und das ihres Ehemanns verloren gegangen ist. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin und ihr Ehemann ihr Eigentum, als sie auswanderten, nicht im Stich gelassen haben, da sie es der Obhut eines zuverlässigen Spediteurs anvertraut haben. In einem solchen Fall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kein "Im-Stich-lassen" i.S. des §51 Abs. 3 BEG vor (vgl. LM BEG 1956 §51 Nr. 7). An dieser Rechtsprechung wird auch im Hinblick auf das LM BEG 1956 §51 Nr. 11 veröffentlichte Urteil festgehalten. Dieses Urteil betrifft einen Fall des §51 Abs. 2 Nr. 2 BEG. Nach dieser Vorschrift steht dem Verfolgten ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn er einen Eigentumsschaden erlitten hat, weil ihm aus Verfolgungsgründen die Freiheit unter solchen Umständen entzogen worden ist, daß seine Sachen ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben sind. Dieser Tatbestand unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem des §51 Abs. 3 BEG. Die Lage einer Person, die sich aus Verfolgungsgründen in Haft befindet, ist anders als die einer Person, die aus diesen Gründen ausgewandert ist. Dieser Unterschied hat dem Gesetzgeber Anlaß gegeben, die Anspruchsvoraussetzungen in §51 Abs. 2 Nr. 2 BEG anders als in §51 Abs. 3 BEG zu regeln. Nach §51 Abs. 3 BEG besteht kein Anspruch wegen eines Eigentumsschadens, der eingetreten ist, obwohl der Verfolgte bei seiner Auswanderung dadurch für sein Eigentum sorgen konnte, daß er es der Obhut einer zuverlässigen Person anvertraute. Für, daß diese ihren Pflichten nicht genügt hat oder daß ungeachtet der ordnungsmäßigen Verwahrung ein Schaden eingetreten ist, gibt §51 BEG keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Frage, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn das Verwahrungsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu bestehen und der Schaden eingetreten ist, weil der Verfolgte infolge seiner Auswanderung jetzt nicht mehr für sein Eigentum sorgen konnte, ist hier nicht zu entscheiden, weil ein solcher Sachverhalt nicht dargetan ist. Da nicht festzustellen ist, daß der Eigentumsschaden infolge eines der in §51 BEG aufgeführten Tatbestände eingetreten ist, ist die Klage mit Recht abgewiesen worden. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus §91 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 28.10.1960 – IV ZR 85/60, BeckRS 1960, 31375857 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375857 2 von 2 3/23/2022

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