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BGH, Urteil vom 28.10.1960 – IV ZR 85/60OLG Köln11.02.1960
BeckRS 1960, 31375857
BGH, Urteil vom 28.10.1960 – IV ZR 85/60OLG Köln11.02.1960
Titel:
BGH: Urteil vom 28.10.1960 - IV ZR 85/60
Verkündet am 28. Oktober 1960
Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr.
Loewenheim
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Februar
1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht
erhoben.
Von Rechts wegen
Die Klägerin und ihr Ehemann, der Apotheker A
R., wurden während der nationalsozialistischen
Herrschaft als Juden verfolgt. Am 31. März 1939 wanderten sie von ihrem damaligen Wohnsitz Br.
nach England aus. Kurz zuvor hatten sie ihren Hausrat, der teils der Klägerin, teils ihrem Ehemann
gehörte, in einem Lift verpackt und als Umzugsgut der Speditionsfirma G
K. in Br. zur
Beförderung nach England übergeben. Dort ist der Lift nicht eingetroffen; sein Verbleib ist
unbekannt.
Beide Eheleute haben am 9. Dezember 1953 u.a. Entschädigung für Schaden an Eigentum bei der
Entschädigungsbehörde in Köln beantragt. Am 26. Juni 1956 ist der Ehemann der Klägerin
verstorben und von der Klägerin beerbt worden. Mit Bescheid vom 8. September 1958 hat der
Regierungspräsident die Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht und als Alleinerbin ihres
Ehemanns auf Entschädigung für Schaden an Eigentum durch Verlust von Umzugsgut abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin unter Vorbehalt späterer Erhöhung der
Klageforderung die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 27.554,- DM beantragt hat,
hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, die ihren
Anspruch im zweiten Rechtszug auf 137.770,- DM erhöht hat, zurückgewiesen und die Revision
zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag
weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin und ihr von ihr allein beerbter Ehemann haben einen Eigentumsschaden erlitten. Der
geltend gemachte Anspruch würde der Klägerin nur zustehen, wenn dieser Schaden auf einen der
in §51 BEG angeführten Tatbestände zurückzuführen wäre. Eine dahingehende Feststellung hat das
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