VG Berlin (29. Kammer), Urteil vom 24.03.2016 - VG 29 K 164.14
Normenke?en: NS-VEntschG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a S. 1 REAO Art. 3 Abs. 1 lit. b VermG § 1
Abs. 2, Abs. 6, § 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 6 S. 4, § 30, § 30a Abs. 1, §
31 BGB § 133, § 157 nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 08.02.2017 - 8 C 11.16
(rechtskräTig) ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0324.VG29K164.14.0A RechtskraT: nicht
rechtskräTig VG 29 K 164.14
VERWALTUNGSGERICHT BERLIN Urteil
Im Namen des Volkes Verkündet am 24. März 2016 In der
Verwaltungsstreitsache ... Klägerin, Verfahrensbevollmäch_gter: Rechtsanwalt, gegen die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 29. Kammer, auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin am
Verwaltungsgericht Dr. Galler-Braun, den Richter Dr. Wolf, den Richter am Verwaltungsgericht
Keßler, die ehrenamtliche Richterin S. und die ehrenamtliche Richterin M. für Recht
erkannt: Tenor: Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Audebung des Bescheides des Bundesamtes
für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Mai 2014 verpflichtet
festzustellen, dass der Klägerin wegen des Verlustes des hälTigen GeschäTsanteils des Dr. E.
H. an der GesellschaT für H. GmbH eine Entschädigung nach Maßgabe des
NSVerfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Die Klägerin und die Beklagte tragen die bis
zum 1. März 2016 entstandenen Kosten je zur HälTe. Die danach entstandenen Kosten trägt
die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110% des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird
zugelassen. Tatbestand: 1Die Klägerin begehrt Entschädigung nach dem NSVerfolgtenentschädigungsgesetz für den GeschäTsanteil von Dr. H an der GesellschaT für
GmbH in Berlin-Mi?e. 2Die GesellschaT für GmbH wurde 1926 mit einem Kapital von
100.000,- RM gegründet. GesellschaTer waren das Bankhaus H. & Co. GmbH und Dr. H zu je
50%. GeschäTsführer war bis zum 10. Januar 1936 Dr. H . Die GesellschaT gehörte zum
Konzern der I M C , New York, deren Generalmanager für Deutschland bis zu seiner