VG Berlin (29. Kammer), Urteil vom 24.03.2016 - VG 29 K 164.14 Normenke?en: NS-VEntschG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a S. 1 REAO Art. 3 Abs. 1 lit. b VermG § 1 Abs. 2, Abs. 6, § 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 6 S. 4, § 30, § 30a Abs. 1, § 31 BGB § 133, § 157 nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 08.02.2017 - 8 C 11.16 (rechtskräTig) ECLI: ECLI:DE:VGBE:2016:0324.VG29K164.14.0A RechtskraT: nicht rechtskräTig VG 29 K 164.14 VERWALTUNGSGERICHT BERLIN Urteil Im Namen des Volkes Verkündet am 24. März 2016 In der Verwaltungsstreitsache ... Klägerin, Verfahrensbevollmäch_gter: Rechtsanwalt, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 29. Kammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Galler-Braun, den Richter Dr. Wolf, den Richter am Verwaltungsgericht Keßler, die ehrenamtliche Richterin S. und die ehrenamtliche Richterin M. für Recht erkannt: Tenor: Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Audebung des Bescheides des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Mai 2014 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin wegen des Verlustes des hälTigen GeschäTsanteils des Dr. E. H. an der GesellschaT für H. GmbH eine Entschädigung nach Maßgabe des NSVerfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Die Klägerin und die Beklagte tragen die bis zum 1. März 2016 entstandenen Kosten je zur HälTe. Die danach entstandenen Kosten trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: 1Die Klägerin begehrt Entschädigung nach dem NSVerfolgtenentschädigungsgesetz für den GeschäTsanteil von Dr. H an der GesellschaT für GmbH in Berlin-Mi?e. 2Die GesellschaT für GmbH wurde 1926 mit einem Kapital von 100.000,- RM gegründet. GesellschaTer waren das Bankhaus H. & Co. GmbH und Dr. H zu je 50%. GeschäTsführer war bis zum 10. Januar 1936 Dr. H . Die GesellschaT gehörte zum Konzern der I M C , New York, deren Generalmanager für Deutschland bis zu seiner

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