Auswanderung Dr. H war; die IMC ha?e der GesellschaT für GmbH 1928 die treuhänderische
Führung ihrer deutschen GeschäTe übertragen. Dr. H meldete sich am 1. Juli 1934 polizeilich
nach London ab; seinen GeschäTsanteil veräußerte er mit notariellem Vertrag vom 21.
Oktober 1935 an die IMC. 3Bereits am 17. Juli 1935 verhängte das Amtsgericht Berlin den
Arrest über den Anteil des Dr. H i.H.v. 50.000,- RM. In Vollziehung des Arrestes wurden
allerdings nur Ansprüche des Dr. H gegen die GesellschaT gepfändet. In einem Schreiben
vom 29. April 1937 teilt Rechtsanwalt Dr. F mit, dass auf die Reichsfluchtsteuerschuld des Dr.
H u.a. zwei Beträge „Ausschü?ung H “ i.H.v. 23.125,- RM und 20.812,50 RM geleistet worden
seien. 4Zu Ende 1952 wurde die GesellschaT für GmbH aufgelöst und 1955 gelöscht. 5In
einer listenmäßigen Präzisierung einer Globalanmeldung für Betriebsvermögen der Klägerin
vom 30. März 2001 ist mit Hinweis auf das Handelsregister unter lfd. Nr. 477 die „Ges. für H.
mbH“ mit der AnschriT „W8, M. Straße 54/55“, enthalten. Eine
weitere Präzisierung/Konkre_sierung für Betriebsvermögen mit Grundvermögen
unter Beschränkung auf Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1a NS-VEntschG nahm die Klägerin
mit zwei Schreiben vom 10. Juli 2006 für die GesellschaT für H. GmbH vor; als Quelle ist
jeweils das Reichsadressbuch genannt. 6Unter dem 7. Februar 2014 hörte das Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Klägerin zur beabsich_gten Ablehnung des
Antrages für den Vermögenswert „GesellschaT für H. GmbH“ an mit der Begründung, die
GesellschaT sei während der NS-HerrschaT nicht geschädigt worden, sondern habe bis zur
Liquida_on 1952 weiter bestanden. Die Klägerin trug dagegen vor, dass Dr. H Jude gewesen
sei; auch beim Bankhaus H. & Co. GmbH gehe sie davon aus, dass es sich um ein jüdisches
Unternehmen gehandelt habe. 7Mit Bescheid vom 16. Mai 2014, zugestellt am 21. Mai 2014,
lehnte das Bundesamt den Antrag mit der Begründung des Anhörungsschreibens ab und
führte weiter aus, für Anteilsschädigungen liege keine fristgemäße Anmeldung vor; die
Anmeldung des Unternehmens als solches beziehe sich auf einen anderen
Vermögenswert. 8Mit der am Montag, dem 23. Juni 2014, erhobenen Klage begehrt die
Klägerin zunächst Entschädigung für die GeschäTsanteile von Dr. H und dem Bankhaus H. &
Co. GmbH. Hinsichtlich des Bankhauses macht sie nach ihrem am 1. März 2016 bei
Gericht eingegangenem SchriTsatz keine Ansprüche mehr geltend. 9Die Klägerin meint unter
Hinweis auf § 6 Abs. 6 Satz 4 VermG, dass ihr Antrag als Antrag auf Entschädigung für die
entzogenen Anteile gewertet werden müsse. Gerade bei Familienunternehmen hänge es
vom Zufall ab, ob die Arisierung als share-deal oder als asset-deal erfolgt sei; die Beklagte