S. 982>, wie ja auch im "Dritten Reich" die Eidesformel auf "Führer und Reich" gelautet habe
<Fischbach aaO S. 24>.
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cc> Bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse habe das Bundesverfassungsgericht sich
lediglich an die "Schauseite" des nationalsozialistischen Staates gehalten; die Wirklichkeit habe
ganz anders ausgesehen. Seit 1945 wisse man, daß Wortfassade und Wirklichkeit weit
voneinander abgewichen seien. Die Abweichungen im Negativen <Greueltaten an Juden, KZInsassen, Kriegsgefangenen usw.> seien alsbald nach dem Zusammenbruch bekannt
geworden; von den Abweichungen im Positiven habe man weniger erfahren, da die Presse bis
1945 unfrei gewesen sei und die von der offiziellen Meinung abweichenden Auffassungen keine
Publizität hätten gewinnen können. Gerade aus den Nürnberger Prozessen sei hervorgegangen,
daß weder Richter noch Beamte "nur Werkzeuge, Exekutivorgane des Führerwillens" gewesen
seien. Eine Wirklichkeitsanalyse des nationalsozialistischen Staates ergebe, "daß Staat und
Partei keine Einheit" gewesen seien; gerade aus dieser Tatsache sei für jeden einzelnen ein
gewisses Maß von Freiheit hervorgegangen <Forsthoff aaO S. 70>.
25
Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die historisch-politische und die soziologische
Wirklichkeit darstellen wollen, in Wahrheit aber nur eine Analyse der Rechtsnormen und ihrer
literarischen Kommentierung gegeben <Herbert Krüger aaO S. 35> und sich ausschließlich auf
Dokumentationen gestützt <Forsthoff aaO S. 70>. Die "stark unterstrichene Überbetonung und
Übersteigerung des Treupflichtverhältnisses <sei> ohne die realen Hintergründe gesehen, vor
welchen sich damals eine stark den Propagandazwecken des Führerkultes dienende
Geräuschfassade" entfaltet habe. Die Wirklichkeit des modernen rationalen Verwaltungsstaates
hätten auch die nationalsozialistischen Machthaber bald zu respektieren gelernt <Ernst Kern
aaO S. 276>. Trotz allgemeiner Politisierung, die sich naturgemäß auch auf das Beamtentum
erstreckt habe, sei dieses im nationalsozialistischen Staat eine instrumentale Randerscheinung
geblieben, und zwar bis in die Spitzen seiner Ministerialbürokratie hinein, die durch die
Parteikanzlei auf bloße Gesetzgebungstechnik zurückgedrängt und an der Gestaltung der Ziele
der Staatsführung weder ideologisch noch praktisch unmittelbar beteiligt gewesen sei <Köttgen
aaO S. 362>.
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Auch Kritiker, die mit dem Bundesverfassungsgericht annehmen, daß der nationalsozialistische
Staat eine tiefgreifende Umgestaltung der Beamtenverhältnisse bewirkt habe, glauben doch, im
Urteil sei die "auch unter der nationalsozialistischen Herrschaft fortwirkende und den
überwiegenden Teil der Beamtenschaft beherrschende, bis zum Zusammenbruch nicht völlig
gebrochene, wenn gleich zugegebenermaßen fortschreitend zurückgedrängte Tradition des
staatsverpflichteten Berufsbeamtentums" zu wenig beachtet worden <Bachof DÖV 1954 S. 35>.
"Gerade bei soziologischer Betrachtungsweise könne man argumentieren, daß jene Tradition
sich der vollen Verwirklichung des nationalsozialistischen Wunschbildes . . . wirksam
entgegengestellt habe" <Bachof aaO>. Zwar sei "die Gleichschaltung und die Überordnung der
Partei über den Staat" Verfassungsrecht gewesen, "Verfassungswirklichkeit dagegen der
ständige Kampf der Parteistellen um die Durchsetzung des Dogmas, Die Partei befiehlt dem
Staat' sowie die Kampfstellung der 'Bewegung' gegen die überkommenen Ordnungsmächte
<Offizierskorps, Kirche usw.>" <Lewald NJW 54, S. 1276>. Kein Beamter, selbst wenn er
gleichzeitig Amtswalter der NSDAP war, habe Befehlen der Partei nachkommen und Auskünfte
dorthin geben dürfen <Wacke in Veröff. der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Heft
13 S. 178 f.>. In der Auseinandersetzung zwischen Staat und Partei habe das
Berufsbeamtentum, das allein auf seiten des Staates gestanden habe, sich bemüht,
gewissermaßen "eine Immediatstellung zum 'Führer' in Anspruch zu nehmen, um dadurch die
Unterwerfung des Beamtentums durch die 'Partei' abzuwehren und die Eigenständigkeit des
Beamtentums im Rahmen seines traditionellen staatsgebundenen Dienstethos zu sichern"
<Weber in Veröff. der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Heft 13 S. 172>.Daher sei
es "in neue Organisationsbereiche ausgewichen", "die gegen den Einfluß der 'Partei' stärker
immunisiert zu sein schienen, wie den Vierjahresplan, die Ressorts von Todt und Speer und wo
immer man hoffte, einen Patron zu finden, der für die Bewahrung überlieferten Beamtentums
eine günstige Lage bot"; dieser Kampf sei "1945 noch nicht ausgetragen" gewesen <Werner
Weber aaO>.
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