"nationalsozialistisch infiltrierten" Rechtsverhältnisse erloschen seien <Köttgen aaO S. 362>.
Manche Kritiker halten freilich eine solche sektorale Aufspaltung der Kontinuität innerhalb der
Beamtenschaft selbst für möglich; so will Köttgen <aaO S. 361> nur die Beamtenverhältnisse als
erloschen betrachten, die sich nach der nationalsozialistischen Dogmatik als "gegenüber dem
dominierenden Parteiamt lediglich akzidentielle Beamtenverhältnisse" entwickelt hätten,
während Schack <Neue Deutsche Beamtenzeitung 1954 S. 63> die Diskontinuität auf die
Beamtenverhältnisse aller obersten Organe und auf solche nachgeordneten Organe
beschränken will, deren Funktionen - wie etwa diejenigen von Sondergerichten - unmittelbar und
wesentlich durch den bisherigen Verfassungszustand bedingt gewesen seien.
21
c> Schließlich- und hier liegt der Schwerpunkt der Kritik ist von vielen Seiten nachdrücklich
behauptet worden, das Bundesverfassungsgericht habe die Verhältnisse während des
nationalsozialistischen Regimes, soweit sie das Berufsbeamtentum betreffen, in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt. Namentlich habe es dabei Unrechtsnormen des
nationalsozialistischen Regimes durch die Annahme einer "soziologischen Rechtsgeltung" als
wirksames Recht zugrunde gelegt.
22
aa> Der Abbau der verfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen habe sich nicht nur auf das
Beamtentum, sondern auch auf alle sonstigen Rechtsverhältnisse erstreckt. Der Fortfall des
Schutzes der "wohlerworbenen Rechte" sei also nur die unausbleibliche Konsequenz eines
generellen Verzichts auf verfassungskräftige Entscheidungen überhaupt gewesen <Köttgen aaO
S. 354 f.>. Er könne keine entscheidende Bedeutung haben, da es z. B. auch in der Monarchie
zwar ein Berufsbeamtentum, aber keinen besonderen Verfassungsschutz der Beamtenrechte
gegeben habe <Forsthoff DVBl. 1954 S. 71>. Übrigens seien auch unter dem
Nationalsozialismus die Beamtenrechte tatsächlich gewahrt worden. Nach dem "revolutionären"
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, das sich übrigens auf die von den
nationalsozialistischen Prinzipien her unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkt und den
betroffenen Beamten Pensionen gewährt habe, sei in die Rechte der Beamten nicht mehr
eingegriffen worden. Die nationalsozialistische Beamtengesetzgebung selbst habe den Beamten
wirksamen rechtsstaatlichen Schutz gewährt; das nun bestehende Treueverhältnis zwischen
Staat und Beamten habe die formale Stütze des Art. 129 WV entbehren können. Der Entwurf
zum Deutschen Beamtengesetz vom Jahre 1937 sei von einem kleinen Kreise von
Ministerialreferenten ausgearbeitet worden, wie ja überhaupt damals die Gesetzgebung im
wesentlichen in den Händen der von Hitler und der NSDAP unbeeinflußten Ministerialbürokratie
gelegen habe. Diese Ministerialbeamten hätten unbehindert und unbeeinflußt den
überkommenen Berufsbeamtenbegriff zugrunde gelegt und die seit dem Reichsbeamtengesetz
von 1907 gewonnenen wissenschaftlichen und praktischen Einsichten berücksichtigt. Von den
politischen Instanzen seien lediglich einige nationalsozialistische "Zierate" hinzugefügt worden
<Fischbach aaO S. 24; Pabst DÖV 1954 S. 551>. Das Gesetz sei "seinerzeit allgemein dahin
gewertet worden, daß es den Zustand der durch die Gleichschaltung hervorgerufenen
weitgehenden Unsicherheit beenden und den Beamten wieder einen gesicherten Rechtsstand
verleihen" sollte <Forsthoff aaO S. 70>. Es habe auch "weitgehende Sicherungen der Beamten
hinsichtlich ihrer beamtenrechtlichen Stellung und ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche" sowie
gegen die Amtsentfernung geschaffen. Diese Schutzvorschriften hätten keineswegs auf dem
Papier gestanden, sondern effektiven Schutz geboten, der auch politisch mißliebigen Beamten
nicht versagt geblieben sei. Auswirkungen des berüchtigten Reichstagsbeschlusses vom 26.
April 1942 seien "den breiten Schichten der Beamten . . . jedenfalls . . . nicht spürbar geworden"
<Forsthoff aaO S. 70 f.>. Es sei "zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft bis weit in den
zweiten Weltkrieg hinein viel rechtsstaatlicher" zugegangen, "als in dem kommunistischdemokratischen kalten Bürgerkrieg nach 1945" <Koellreutter, Neue Deutsche Beamtenzeitung
1954 S. 43>.
23
bb> Das Bundesverfassungsgericht habe den Beamteneid rechtlich unzutreffend gewürdigt. Der
Diensteid habe keinen rechtlichen Einfluß auf das Beamtenverhältnis; er sei nicht konstitutives
Element des Beamtenverhältnisses; was der Ernannte materiell tun und lassen solle, gehe
lediglich aus den Rechtsvorschriften hervor, die seinen Status bestimmten <Ernst Kern aaO
S. 275 f.>. Der Beamte sei berechtigt gewesen, die Pflicht zum Gehorsam und zur Treue
gegenüber Hitler in erster Linie als Pflicht gegenüber dem Reich zu sehen <Jerusalem aaO
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