174
Dagegen ist rechtlich beachtlich die gegenüber dem Urteil erhobene Frage, ob es nicht geboten
gewesen wäre, die vor der nationalsozialistischen Umgestaltung wirksam begründeten
Beamtenverhältnisse in gewissem Umfang wiederherzustellen <Bachof>. Diese Frage ist
jedenfalls demjenigen Teil der Beamtenschaft gegenüber zu verneinen, der der Umgestaltung
seines Beamtenverhältnisses im nationalsozialistischen Sinne zugestimmt hat. Aber auch der
Teil der früheren Beamten, der diese Umgestaltung innerlich abgelehnt hat und nur zur
Erhaltung der eigenen Existenzgrundlage weiterhin im Dienst verblieben ist, kann aus dem
späteren Erlöschen der umgestalteten Rechtsverhältnisse keine besonderen
"Wiedereinsetzungsansprüche" herleiten. Selbstverständlich war es Aufgabe des freiheitlichdemokratischen Staates, denjenigen früheren Beamten, die wegen ihrer politischen
Überzeugung nicht im Beamtendienst des nationalsozialistischen Staates verblieben,
Wiedergutmachung zu gewähren. Denjenigen aber, die sich trotz ihrer entgegenstehenden
Überzeugung zum Beamtendienst im nationalsozialistischen Staat bereitfanden und dadurch
ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage für die Dauer des "Dritten Reiches" sicherten, häufig
sogar an den Aufstiegsmöglichkeiten teilnahmen, müssen die Folgen ihrer eigenen
Entscheidung grundsätzlich selber tragen. Wenn ihnen - die am 8. Mai 1945 durchweg länger als
zehn Jahre im Staatsdienst gewesen sein müssen - unter der neuen Verfassung ein
Übergangsgeld gewährt und die Aussicht auf Wiederverwendung gegeben wird, so sind sie
damit durchaus angemessen berücksichtigt worden. Weitergehende Ansprüche können auch für
diese Beamtengruppe weder rechtlich noch moralisch anerkannt werden; insbesondere kann
ihnen gegenüber von einer Grundrechtsverletzung keine Rede sein.
175
Abgesehen davon wäre es verfehlt, das Erlöschen der Beamtenverhältnisse als Bestrafung oder
Diskriminierung der Beamten anzusehen. Das Bedenken des Bundesgerichtshofs <BGHZ 13,
265 <301>> gegen "die Annahme einer Rechtsverwirkung aus dem Gedanken der
Kollektivschuld" heraus beruht auf der irrigen Vorstellung, daß nur Unrechtsmaßnahmen der
nationalsozialistischen Führung eine Entartung der Institution des Beamtentums bewirkt haben
könnten. Bereits die gesetzlichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes hatten die
entscheidende Umgestaltung der Beamtenverhältnisse und demzufolge auch der Institution des
Beamtentums herbeigeführt, so daß eine Kontinuität mit dem politisch neutralen
Beamtenverhältnis in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung schon aus diesem Grunde
ausgeschlossen war. Etwaige weitere nationalsozialistische Terror- und Unrechtsmaßnahmen
gegen Beamte mögen zwar konsequente politische Folgen jener gesetzlichen Umgestaltung
gewesen sein, konnten jedoch ihrerseits an jener Umgestaltung nichts ändern.
II.
176
Da die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich mit diesem
Tage erloschen sind, kommt es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht
darauf an, ob der Gesetzgeber fortbestehende Beamtenverhältnisse nur gleichmäßig
umgestalten darf, sondern allein darauf, ob die früheren Beamten der Geheimen Staatspolizei
nach Art. 131 GG in Verbindung mit Art. 3 GG verlangen können, wegen ihrer
Beamteneigenschaft im "Dritten Reich" im Rahmen des verfassungsrechtlichen
Fürsorgeauftrags deshalb in positivem Sinne berücksichtigt zu werden, weil grundsätzlich auch
alle sonstigen früheren Beamtengruppen durch das G 131 eine Berücksichtigung auf
beamtenrechtlicher Grundlage gefunden haben.
177
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Urteil vom 17. Dezember 1953 <BVerfGE 3, 135>
- und zwar gerade im Hinblick auf § 3 Ziff. 4 G 131 - beiläufig bemerkt, die Art des früheren
Dienstes könne, wenn sie rechtsstaatlichen Grundsätzen in besonderem Maße widersprochen
habe, eine Berücksichtigung der betreffenden Beamtengruppen überhaupt ausschließen. Für die
Gestapo trifft dies zu; eine nähere Prüfung ergibt, daß ihre Aufgaben in der Tat in ihrem
wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des
nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren. Der Ausschluß der in diesem
Aufgabenbereich tätig gewesenen Beamten von jeder Berücksichtigung durch das G 131 ist
deshalb gerechtfertigt, insbesondere mit Art. 3 GG vereinbar. Daß das formale
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