Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums jede Bindung der Beamtenschaft an die Auffassung einer einzelnen Partei, insbesondere aber an die Auffassung autoritärer oder totalitärer Parteien, schlechthin ausgeschlossen. Die vom Grundgesetz gewährleistete Institution des Berufsbeamtentums steht also zu dem Beamtentum des nationalsozialistischen Staates in einem so grundsätzlichen Wesensunterschied, daß von einer Kontinuität der Institutionen keine Rede sein kann und aus diesem Gesichtspunkt jedenfalls für die Kontinuität der einzelnen Beamtenverhältnisse nichts hergeleitet werden kann. 171 Es ist auch nicht richtig, daß der gesamte staatliche Verwaltungsapparat durch die Besatzungsmächte "summarisch in Pflicht genommen" worden sei. Im überregionalen Bereich hatte der Zusammenbruch ohnehin jede Verwaltung beseitigt; ihre Fortführung verbot sich nach Lage der Verhältnisse von selbst. Darüber hinaus wurde zahlreichen Behörden, die sachlich und personell möglicherweise unverändert hätten weiterarbeiten können - insbesondere den Gerichten - zunächst jede Tätigkeit verboten <vgl. hierzu Mil.Reg. Gesetz Nr. 2 über deutsche Gerichte; wegen der praktischen Auswirkungen: BGHZ 12, 357 <362>, BGHSt. 1, 84 f. <89>>. Im übrigen verpflichtete die Proklamation Nr. 1 alle Beamten, "bis auf weiteres auf ihren Posten zu verbleiben und alle Befehle und Anordnungen der Militärregierung oder der alliierten Behörden . . . zu befolgen und auszuführen." Hierdurch sollte die erforderliche Legitimation zur weiteren Tätigkeit dort, wo sie überhaupt in Betracht kommen konnte, erteilt werden. Aber von einer allgemeinen oder gar endgültigen "Inpflichtnahme" konnte naturgemäß keine Rede sein. Aus der vorsichtigen Formulierung der Proklamation konnte kein Beamter ernstlich folgern, daß er auf Grund seines bisherigen Beamtenverhältnisses weiterhin auf Lebenszeit tätig sein werde, obgleich die unlösliche Verbundenheit des Staates mit der NSDAP nunmehr zweifelsfrei beseitigt worden war. 172 Es ist gelegentlich bemerkt worden <Laun im Jahrbuch für Internationales Recht 1954 S. 161>, es sei eine Fiktion, anzunehmen, daß dieselben Beamten vom gleichen Tage ab nunmehr im Namen und im Auftrag der alliierten Regierungen in einem neuen Dienstverhältnis des gleichen Inhalts wie das bisherige tätig sein sollten, und zwar eine Fiktion, deren sich die Beteiligten bis zur Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nie bewußt gewesen seien. Dieser Einwand geht an den Tatsachen vorbei. Kein Beamter, der zur Zeit des Zusammenbruchs in einer deutschen Behörde arbeitete, konnte, wenn er nicht gewaltsam die Augen vor der Wirklichkeit verschloß, im Ernst annehmen, seine Stellung und die Stellung aller sonstigen Beamten, auch derjenigen, die der NSDAP angehört hätten, sei in rechtlicher Hinsicht unverändert und auf Grund des bisherigen Beamtenverhältnisses für die Zukunft gesichert. Er hätte dann darüber hinwegsehen müssen, daß in allen Behörden auf bloßen formlosen Befehl der Besatzungsbehörden Beamte auf höhere oder niederere Posten gesetzt, aus dem Dienst gewiesen, wieder in den Dienst aufgenommen, in automatischen Arrest genommen und wieder in den Dienst eingesetzt wurden und daß sie den Weisungen auch eines Vorgesetzten, der als "Außenseiter" in die Verwaltung gelangt war, folgen mußten. Die Auffassung, daß auch nur die Mehrheit der damaligen Beamten, die unmittelbar nach der Kapitulation solche personellen Veränderungen in größtem Ausmaß aus nächster Nähe beobachten konnten und zumeist selbst von ihnen betroffen waren, wirklich an die unveränderte Fortdauer aller oder auch nur ihrer eigenen Beamtenrechtsverhältnisse geglaubt haben sollten, ist völlig unrealistisch. Die Auffassung vom Weiterbestehen der Beamtenverhältnisse hat sich vielmehr nur sehr allmählich mit fortschreitender Konsolidierung der allgemeinen Lage und dem damit sich ergebenden Vergessen der tatsächlichen Verhältnisse durchgesetzt, und zwar zunächst auf Grund eines von Wunschbildern beherrschten Denkens und ohne jede ernsthafte Untersuchung der hier vorliegenden Rechtsprobleme. Das Bundesverfassungsgericht konnte seine Aufgabe nicht darin sehen, die dieser Auffassung folgenden gerichtlichen Entscheidungen ohne eigene Prüfung lediglich zu bestätigen. 173 Der Einwand der Kritik, bei Unterstellung der Richtigkeit des Urteils des Bundesverfassungsgerichts müßten alle Staatsakte nach 1945 nichtig gewesen sein, bedarf keiner besonderen Widerlegung <vgl. dazu BVerfGE 4, 74 ff.>. - Seite 36 von 47 -

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