einzelne "technische" Arbeitsvorgänge innerhalb eines solchen im ganzen verwerflichen Verfahrens für sich betrachtet durchaus sachlich und ordnungsgemäß, jedenfalls ohne unmittelbaren Unrechtscharakter vorgenommen worden sein. 129 Wenn also der Richter 130 bei der sachlichen Auswahl von Armenanwälten die von der Sache her gebotene Berücksichtigung einer bestimmten Personengruppe, nämlich der jüdischen Anwälte unterläßt, im Wege enger Zusammenarbeit mit der Polizei den sogenannten fremdvölkischen Angeklagten der Gestapo überweist, statt gegen ihn das Strafverfahren durchzuführen, bei der Spruchstelle über Ansprüche von Juden aus ihren besonderen Arbeitsverhältnissen entscheidet, in einem Geheimverfahren mit besonderen Beweisvorschriften über die nach dem Nacht- und NebelErlaß verschleppten Personen urteilt, 131 wenn der Staatsanwalt 132 nahezu jede Strafverfolgung der Untaten bei den Judenpogromen vom Jahre 1938 innerhalb des gesamten Deutschen Reiches unterläßt, in Westfalen-Niederrhein die Verfolgung des Arbeitsvertragsbruchs unterläßt, da die Gestapo die betreffenden Ausländer verfolgt, 133 wenn die Justizbehörde 134 anstelle der Mitteilung an das Strafregister die Verurteilung von Nacht- und Nebel- Gefangenen in besonderen Geheimlisten zusammenfaßt, die Briefe der Nacht- und Nebel- Gefangenen nicht absendet, sondern in Verwahrung nimmt, den Angehörigen der Nacht- und Nebel-Gefangenen jede Auskunft verweigert, eine Benachrichtigung der Angehörigen vom Tode der Angeklagten unterläßt, die Leichname der Angeklagten der Gestapo übergibt, den Nachlaß der Angeklagten "bis auf weiteres" in Verwahrung nimmt, 135 wenn der Standesbeamte 136 in das Sterbebuch die Eintragung mit dem besonderen Geheimvermerk über die Nacht- und Nebel-Gefangenen macht, 137 wenn der Finanzbeamte 138 eine besondere Steuerberechnung für Juden und Polen vornimmt, eine entsprechende Steuer oder eine Sozialausgleichsabgabe von Juden und Polen erhebt, besondere Steuern für die sogenannten eingedeutschten Polen - nach Klärung ihrer Eindeutschung - veranlaßt, den nichtjüdischen Erbberechtigten von dem Reich verfallenen Nachlaß des Juden auf Antrag einen besonderen Ausgleich gewährt, - Seite 31 von 47 -

Select target paragraph3