122 Lebensmittelgeschenksendungen aus dem Ausland waren den Juden voll auf die Rationen anzurechnen. Wenn es sich um Erzeugnisse handelte, die zwar bezugsbeschränkt waren, aber nicht regelmäßig zugeteilt wurden <z. B. Bohnenkaffee, Kakao Tee usw.>, war über die ganze Sendung zugunsten von Großverbrauchern, wie z. B. Lazaretten, zu verfügen. 123 Die Zollstellen waren angewiesen worden, ohne Rücksicht auf die Menge der eingehenden Waren den zuständigen Ernährungsämtern wöchentlich die Geschenksendungen zu melden, bei denen bekannt war oder vermutet wurde, daß der Empfänger Jude sei. Die Anrechnung konnte auch dann noch erfolgen, wenn die Meldung der Zollstelle so spät bei dem Ernährungsamt einging, daß die in der Geschenksendung enthaltenen Lebensmittel bereits verzehrt worden waren. 124 Soweit die Staatspolizeileitstellen Kenntnis von Lebensmittelsendungen an Juden aus dem Auslande erhielten, wurden die Pakete sichergestellt und den Ernährungsämtern überlassen. 125 Nach der "2. Veröffentlichung über die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" <Jüdisches Nachrichtenblatt, Berlin, vom 24. April 1942> war Juden die Benutzung der Verkehrsmittel nur in besonderen Fällen mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestattet. Sie mußten zu diesem Zweck besondere Bescheinigungen der Arbeitsämter, bezw. der Schulaufsichtsbehörden erwirken und die polizeiliche Genehmigung beim Lösen der Fahrkarten vorzeigen. Ziffer 23 der Durchführungsrichtlinien zur KennzeichnungsVO - veröffentlicht im Jüdischen Nachrichtenblatt vom 10. Oktober 1941 -, wonach Warteräume, Wirtschaften und sonstige Einrichtungen von Verkehrsbetrieben insoweit in Anspruch genommen werden konnten, als die Erlaubnis zur Benutzung des entsprechenden Verkehrsmittels erteilt war, wurde im Juli 1942 aufgehoben <Jüdisches Nachrichtenblatt vom 10. Juli 1942>. 126 Nach dem Runderlaß des Reichsministers des Innern über "Juden in Bädern und Kurorten" vom 16. Juni 1939 <RuPrMBliV 1939 S. 1291 ff.> durften Juden Heilbäder und heilklimatische Kurorte nur benutzen, wenn entsprechende ärztliche Atteste " jüdischer Behandler" von den zuständigen Gesundheitsämtern ärztlich bestätigt waren und die Möglichkeit bestand, sie getrennt von den übrigen Kurgästen unterzubringen. Sie waren außerdem von den "Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht unmittelbar Heilzwecken dienten", ausgeschlossen. Zu diesem Zweck hatte die "Meldebehörde" alsbald die Kurverwaltung über die Anwesenheit eines Juden zu unterrichten, damit ihm eine Kurkarte in besonderer Farbe ausgestellt werden konnte. 127 Nach dem Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 13. Juli 1942 <RVKBl. B 1942 S. 119> hatte die Verkehrspolizei bei der Gewährung von gelben Armbinden mit drei schwarzen Punkten <sogenannte Blindenabzeichen> an Juden und bei ihrer Kontrolle "schärfste Prüfung" durchzuführen." 128 Diese Beispiele geben nur einen kleinen Ausschnitt aus den Willkürbestimmungen gegen Juden und fremde Volksgruppen; der große Kreis von Willkürmaßnahmen, denen viele Angehörige des Volkes wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung ausgesetzt waren, ist unberücksichtigt geblieben. Es genügt hier, an einigen wenigen konkreten Beispielen darzulegen, daß der Verwaltungsapparat im nationalsozialistischen Staat nicht etwa nur in den im engeren Sinn politischen, sondern auch in den "technischen" oder "ausschließlich von der Sache oder vom Fach her" bestimmten Aufgabenbereichen in den Dienst typisch nationalsozialistischer Staatsaufgaben hineingedrängt wurde, in Verwaltungsaufgaben also, die in keinem rechtsstaatlich orientierten Gemeinwesen als öffentliche Aufgaben gewertet werden können. Dabei mögen die unmittelbaren Ausführungshandlungen der einzelnen Amtspersonen als - Seite 30 von 47 -

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