Staatsführung mißliebige Gesinnung und Haltung verrieten, durch eine auch dem Laien
erkennbare ungewöhnliche Härte ihrer Sprüche gekennzeichnet und ließ oft das für den wahren
Rechtsspruch Bezeichnende vermissen, nämlich die ruhige, sachliche und erschöpfende
Abwägung aller Strafzwecke, die auch der Beurteilung durch Laien zugänglich war. Das
Bewußtsein, daß rechtliche Möglichkeiten und selbst gerichtliche Verfahren zum Zwecke der
Einschüchterung und Knebelung jeder von der Staatsführung abgelehnten Gesinnung
mißbraucht werden konnten, war trotz der Verblendung weiter Kreise des Volkes, wie
allgemeinkundig ist, während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft durchaus lebendig.
Urteile, die offensichtlich nicht mehr der Rechtsverwirklichung, sondern bewußt oder unbewußt
dem politischen Terror dienten, hatten das Rechtsbewußtsein des Volkes nicht etwa
abgestumpft, sondern eher geschärft."
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Sicherlich konnten sich die nationalsozialistischen Richter mit keiner wie immer gearteten
Begründung auf eine Amtspflicht zu solcher Terror-Rechtsprechung berufen. Bezeichnend ist
aber, bis zu welchem Grade auch bei nachträglicher sachlicher Beurteilung durch
rechtsstaatliche Gerichte den Richtern des "Dritten Reiches" wenigstens die subjektive
Überzeugung zugebilligt wird, sie hätten bei ihrer nationalsozialistischen Rechtsanwendung noch
echte staatliche Rechtsprechungsfunktionen wahrgenommen. <Vgl. dazu etwa die Ausführungen
des Bundesgerichtshofs über die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur
Kriegssonderstrafrechtsverordnung <BGHSt. 4, 68; BGHZ 17, 335> sowie über die
Rechtsprechung der Sondergerichte und Standgerichte <BGHZ 8, 169 und Urteil vom 16. Juni
1956 -1 St. R 50/56 ->>. Wäre die beamtengesetzliche Verpflichtung der Richter im "Dritten
Reich" gegenüber dem Nationalsozialismus und daher speziell ihre Pflicht zu
nationalsozialistischer Rechtsauslegung in Wahrheit nur ein auch damals schon unverbindlicher
"Zierat" und nicht effektiv gewesen, dann wäre die Annahme, ein Richter, also eine juristisch
vorgebildete Person, habe sich zu entsprechender Rechtsauslegung und Verfahrensweise auch
nur subjektiv für befugt halten können, schlechterdings ausgeschlossen.
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dd> Noch mehr als die Richter haben naturgemäß die Verwaltungsbeamten, insbesondere die
an einflußreicher Stelle stehenden Ministerialbeamten, die in viel unmittelbarerer Weise zur
Durchführung der Pläne und Maßnahmen der nationalsozialistischen Staatsführung berufen
waren, gerade die nationalsozialistischen Bestandteile, die "Zierate" des Deutschen
Beamtengesetzes ernst genommen. In den Ausführungen von Pabst <DÖV 1954 S. 550 ff.>,
denen eigene Erfahrungen aus der Tätigkeit im Reichsministerium des Innern zugrunde liegen,
finden sich dafür eindrucksvolle Beispiele. Seine Mitteilungen über das Zustandekommen des
Wehrleistungsgesetzes und verschiedener Verordnungen des Ministerrats für die
Reichsverteidigung zeigen, wie eng die Beamten der Ministerien sich nicht nur den legitimen
Staatsaufgaben, sondern gerade auch solchen Aufgaben der Gesetzgebungstätigkeit verpflichtet
fühlten, die sich harmonisch in eine ausgesprochen nationalsozialistische Gesetzgebungspolitik
einfügen ließen. Es ist sehr bezeichnend, daß alle Beispiele, die Pabst anführt,
Unrechtsmaßnahmen in sich schlossen: die Kriegssachschädenverordnung, insofern sie die
Juden von jeder Entschädigung von Kriegsschäden ausschloß, die VO zur Änderung des
Wehrleistungsgesetzes, insofern sie gerade die Bestimmungen einführte <§§ 3 a, 3 b>, deren in
die Augen springende Rechtsstaatswidrigkeit dazu geführt hat, daß sie der Bayerische
Verfassungsgerichtshof alsbald nach Kriegsende für nichtig erklärte <BayVGH NF 1, 81 ff.
<91/92>>. Diese Beamten waren also so sehr von der Auffassung durchdrungen, ihr
Beamtenverhältnis verpflichte sie zum Handeln im Sinne der nationalsozialistischen
Staatsauffassung, daß sie auch die in der Konsequenz dieser Staatsauffassung liegenden
Unrechtsmaßnahmen im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben ohne weiteres d. h. ohne
besondere Weisung oder Einflußnahme Hitlers - verwirklichen zu müssen glaubten. Nirgends ist
erkennbar, daß sie sich ihren Vorgesetzten gegenüber zu dem Hinweis verpflichtet gefühlt
hätten, ihre Beamtenpflicht umfasse nicht die Mitwirkung an offensichtlich rechtswidrigen
Maßnahmen der Staatsführung.
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e> Für die Beurteilung der Effektivität der gesetzlichen Bindung aller Beamten an den
Nationalsozialismus ist sehr wesentlich, daß der von der NSDAP beherrschte, mit ihr
weltanschaulich eins gewordene Staat unmittelbar durch seine Gesetzgebung
Willkürmaßnahmen aus rassischen, religiösen und politischen Gründen zum Gegenstand
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