Staatsführung mißliebige Gesinnung und Haltung verrieten, durch eine auch dem Laien erkennbare ungewöhnliche Härte ihrer Sprüche gekennzeichnet und ließ oft das für den wahren Rechtsspruch Bezeichnende vermissen, nämlich die ruhige, sachliche und erschöpfende Abwägung aller Strafzwecke, die auch der Beurteilung durch Laien zugänglich war. Das Bewußtsein, daß rechtliche Möglichkeiten und selbst gerichtliche Verfahren zum Zwecke der Einschüchterung und Knebelung jeder von der Staatsführung abgelehnten Gesinnung mißbraucht werden konnten, war trotz der Verblendung weiter Kreise des Volkes, wie allgemeinkundig ist, während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft durchaus lebendig. Urteile, die offensichtlich nicht mehr der Rechtsverwirklichung, sondern bewußt oder unbewußt dem politischen Terror dienten, hatten das Rechtsbewußtsein des Volkes nicht etwa abgestumpft, sondern eher geschärft." 95 Sicherlich konnten sich die nationalsozialistischen Richter mit keiner wie immer gearteten Begründung auf eine Amtspflicht zu solcher Terror-Rechtsprechung berufen. Bezeichnend ist aber, bis zu welchem Grade auch bei nachträglicher sachlicher Beurteilung durch rechtsstaatliche Gerichte den Richtern des "Dritten Reiches" wenigstens die subjektive Überzeugung zugebilligt wird, sie hätten bei ihrer nationalsozialistischen Rechtsanwendung noch echte staatliche Rechtsprechungsfunktionen wahrgenommen. <Vgl. dazu etwa die Ausführungen des Bundesgerichtshofs über die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Kriegssonderstrafrechtsverordnung <BGHSt. 4, 68; BGHZ 17, 335> sowie über die Rechtsprechung der Sondergerichte und Standgerichte <BGHZ 8, 169 und Urteil vom 16. Juni 1956 -1 St. R 50/56 ->>. Wäre die beamtengesetzliche Verpflichtung der Richter im "Dritten Reich" gegenüber dem Nationalsozialismus und daher speziell ihre Pflicht zu nationalsozialistischer Rechtsauslegung in Wahrheit nur ein auch damals schon unverbindlicher "Zierat" und nicht effektiv gewesen, dann wäre die Annahme, ein Richter, also eine juristisch vorgebildete Person, habe sich zu entsprechender Rechtsauslegung und Verfahrensweise auch nur subjektiv für befugt halten können, schlechterdings ausgeschlossen. 96 dd> Noch mehr als die Richter haben naturgemäß die Verwaltungsbeamten, insbesondere die an einflußreicher Stelle stehenden Ministerialbeamten, die in viel unmittelbarerer Weise zur Durchführung der Pläne und Maßnahmen der nationalsozialistischen Staatsführung berufen waren, gerade die nationalsozialistischen Bestandteile, die "Zierate" des Deutschen Beamtengesetzes ernst genommen. In den Ausführungen von Pabst <DÖV 1954 S. 550 ff.>, denen eigene Erfahrungen aus der Tätigkeit im Reichsministerium des Innern zugrunde liegen, finden sich dafür eindrucksvolle Beispiele. Seine Mitteilungen über das Zustandekommen des Wehrleistungsgesetzes und verschiedener Verordnungen des Ministerrats für die Reichsverteidigung zeigen, wie eng die Beamten der Ministerien sich nicht nur den legitimen Staatsaufgaben, sondern gerade auch solchen Aufgaben der Gesetzgebungstätigkeit verpflichtet fühlten, die sich harmonisch in eine ausgesprochen nationalsozialistische Gesetzgebungspolitik einfügen ließen. Es ist sehr bezeichnend, daß alle Beispiele, die Pabst anführt, Unrechtsmaßnahmen in sich schlossen: die Kriegssachschädenverordnung, insofern sie die Juden von jeder Entschädigung von Kriegsschäden ausschloß, die VO zur Änderung des Wehrleistungsgesetzes, insofern sie gerade die Bestimmungen einführte <§§ 3 a, 3 b>, deren in die Augen springende Rechtsstaatswidrigkeit dazu geführt hat, daß sie der Bayerische Verfassungsgerichtshof alsbald nach Kriegsende für nichtig erklärte <BayVGH NF 1, 81 ff. <91/92>>. Diese Beamten waren also so sehr von der Auffassung durchdrungen, ihr Beamtenverhältnis verpflichte sie zum Handeln im Sinne der nationalsozialistischen Staatsauffassung, daß sie auch die in der Konsequenz dieser Staatsauffassung liegenden Unrechtsmaßnahmen im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben ohne weiteres d. h. ohne besondere Weisung oder Einflußnahme Hitlers - verwirklichen zu müssen glaubten. Nirgends ist erkennbar, daß sie sich ihren Vorgesetzten gegenüber zu dem Hinweis verpflichtet gefühlt hätten, ihre Beamtenpflicht umfasse nicht die Mitwirkung an offensichtlich rechtswidrigen Maßnahmen der Staatsführung. 97 e> Für die Beurteilung der Effektivität der gesetzlichen Bindung aller Beamten an den Nationalsozialismus ist sehr wesentlich, daß der von der NSDAP beherrschte, mit ihr weltanschaulich eins gewordene Staat unmittelbar durch seine Gesetzgebung Willkürmaßnahmen aus rassischen, religiösen und politischen Gründen zum Gegenstand - Seite 25 von 47 -

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