staatlicher Tätigkeit gemacht hat. Auf Grund solcher Gesetze wurden der Staatsverwaltung in nahezu allen ihren Bereichen besondere Aufgaben übertragen oder entzogen mit der Folge, daß eine ausschließlich von der Sache und vom Fach her bestimmte Verwaltungstätigkeit zum Wohle des ganzen Volkes praktisch weithin unmöglich gemacht wurde und auch die ihrem äußeren Anschein nach rein technischen Ausführungshandlungen von ihrem Zweck her einen Inhalt erhielten, der mit der üblichen verwaltenden und rechtsprechenden Funktion eines Staates nur noch den äußeren Schein gemein hatte. Zur Darlegung der notwendigen Auswirkungen solcher Willkürmaßnahmen auf das Gesamtgefüge der staatlichen Verwaltung genügt es, auf eine Reihe von weniger bekannten, aber gerade deshalb für die nationalsozialistische Durchdringung der Alltagspraxis des Rechtslebens bezeichnenden Beispielen aus der Polengesetzgebung und aus der Judengesetzgebung zu verweisen, auch als diese noch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem offenbaren Verbrechen der sogenannten "Endlösung der Judenfrage" hatte: 98 Im Bereich der Justiz durften die Richter bereits seit dem Jahre 1935 keine Juden zu Armenanwälten, Pflichtverteidigern, Konkurs- oder Zwangsverwaltern bestellen, auch wenn ihre Auswahl von der Sache her geboten gewesen wäre <vgl. DJ 1935 S. 1858>. 99 Den Gerichten wurde die Entscheidung über Rechtsansprüche, "die mit den gegen das Judentum gerichteten Vorgängen vom 8. November 1938 und den nächstfolgenden Tagen" zusammenhingen, entzogen <VO vom 18. März 1939 - RGBI. I S. 614 ->, wie das auch vorher schon im Anschluß an die Morde vom 30. Juni 1934 durch das Gesetz über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 <RGBI. I S. 1235> geschehen war. Unter Verletzung des Legalitätsprinzips hatten die Staatsanwaltschaften im gesamten Deutschen Reich die Verfolgung der mit jenen Ausschreitungen zusammenhängenden Straftaten weitgehend unterlassen, nachdem man sich auf einer Besprechung des Reichsjustizministers mit den Generalstaatsanwälten am 1. Februar 1939 in diesem Sinne geeinigt hatte <vgl. den wörtlicher. Bericht über die Besprechung im Nürnberger Juristenurteil aaO S. 201/202>. 100 Die Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941 <RGBI. I S. 759> sah - abgesehen von offenbaren Unrechtsbestimmungen über Straftatbestände, Strafhöhe und Strafverfahren - für die Gerichte die Möglichkeit vor, von Strafen abzusehen und "statt dessen die Überweisung an die Geheime Staatspolizei" auszusprechen. 101 Noch vor Erlaß dieser sogenannten Polenstrafrechtsverordnung Wurden nach einem Bericht des Generalstaatsanwalts in Hamm an den Reichsjustizminister vom 29. 1. 1941 - 3130 a GSTA 1.06/216 Doc. NG-685, Trials of the War Criminals before the Nuernberg Military Tribunal -, im westfälischen Bereich "grundsätzlich Fälle, die sich mit dem Bruch eines Arbeitsvertrages durch einen Polen befaßten, zur weiteren Bearbeitung an die Gestapo" übergeben; denn der Reichstreuhänder der Arbeit im Wirtschaftsgebiet Westfalen- Niederrhein habe mitgeteilt, daß "in Übereinstimmung mit einem Abkommen zwischen dem Reichsarbeitsminister und dem Reichsführer der SS und Chef der deutschen Polizei Arbeitsvertragsbrüche durch Polen von der Gestapo mit Schutzhaft und Konzentrationslager zu bestrafen" seien, "um eine abschreckende Wirkung zu erzielen." 102 Nach der Verordnung vom 31. Oktober 1941 zur Durchführung der Verordnung über die Beschäftigung von Juden <RGBI. I S. 681> wird den Juden im Arbeitsverhältnis ein Vergütungsanspruch nur für tatsächlich geleistete Arbeit gegeben, während ihnen - abgesehen von sonstigen Entrechtungen - alle üblichen Vergütungsansprüche für den Krankheitsfall, auf Urlaubs- und Feiertagsgeld, auf Familien- und Kinderzulage, auf Wochenhilfe bei der Niederkunft genommen werden. Den Juden wird ferner nach der Verordnung nicht nur jeder Kündigungsschutz versagt, sondern der Arbeitgeber zu jederzeitiger Kündigung zum Schluß des - Seite 26 von 47 -

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