staatlicher Tätigkeit gemacht hat. Auf Grund solcher Gesetze wurden der Staatsverwaltung in
nahezu allen ihren Bereichen besondere Aufgaben übertragen oder entzogen mit der Folge, daß
eine ausschließlich von der Sache und vom Fach her bestimmte Verwaltungstätigkeit zum
Wohle des ganzen Volkes praktisch weithin unmöglich gemacht wurde und auch die ihrem
äußeren Anschein nach rein technischen Ausführungshandlungen von ihrem Zweck her einen
Inhalt erhielten, der mit der üblichen verwaltenden und rechtsprechenden Funktion eines Staates
nur noch den äußeren Schein gemein hatte. Zur Darlegung der notwendigen Auswirkungen
solcher Willkürmaßnahmen auf das Gesamtgefüge der staatlichen Verwaltung genügt es, auf
eine Reihe von weniger bekannten, aber gerade deshalb für die nationalsozialistische
Durchdringung der Alltagspraxis des Rechtslebens bezeichnenden Beispielen aus der
Polengesetzgebung und aus der Judengesetzgebung zu verweisen, auch als diese noch keinen
unmittelbaren Zusammenhang mit dem offenbaren Verbrechen der sogenannten "Endlösung der
Judenfrage" hatte:
98
Im Bereich der Justiz durften die Richter bereits seit dem Jahre 1935 keine Juden zu
Armenanwälten, Pflichtverteidigern, Konkurs- oder Zwangsverwaltern bestellen, auch wenn ihre
Auswahl von der Sache her geboten gewesen wäre <vgl. DJ 1935 S. 1858>.
99
Den Gerichten wurde die Entscheidung über Rechtsansprüche, "die mit den gegen das
Judentum gerichteten Vorgängen vom 8. November 1938 und den nächstfolgenden Tagen"
zusammenhingen, entzogen <VO vom 18. März 1939 - RGBI. I S. 614 ->, wie das auch vorher
schon im Anschluß an die Morde vom 30. Juni 1934 durch das Gesetz über den Ausgleich
bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 <RGBI. I S. 1235> geschehen war.
Unter Verletzung des Legalitätsprinzips hatten die Staatsanwaltschaften im gesamten
Deutschen Reich die Verfolgung der mit jenen Ausschreitungen zusammenhängenden
Straftaten weitgehend unterlassen, nachdem man sich auf einer Besprechung des
Reichsjustizministers mit den Generalstaatsanwälten am 1. Februar 1939 in diesem Sinne
geeinigt hatte <vgl. den wörtlicher. Bericht über die Besprechung im Nürnberger Juristenurteil
aaO S. 201/202>.
100
Die Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten
Ostgebieten vom 4. Dezember 1941 <RGBI. I S. 759> sah - abgesehen von offenbaren
Unrechtsbestimmungen über Straftatbestände, Strafhöhe und Strafverfahren - für die Gerichte
die Möglichkeit vor, von Strafen abzusehen und "statt dessen die Überweisung an die Geheime
Staatspolizei" auszusprechen.
101
Noch vor Erlaß dieser sogenannten Polenstrafrechtsverordnung Wurden nach einem Bericht des
Generalstaatsanwalts in Hamm an den Reichsjustizminister vom 29. 1. 1941 - 3130 a GSTA
1.06/216 Doc. NG-685, Trials of the War Criminals before the Nuernberg Military Tribunal -, im
westfälischen Bereich "grundsätzlich Fälle, die sich mit dem Bruch eines Arbeitsvertrages durch
einen Polen befaßten, zur weiteren Bearbeitung an die Gestapo" übergeben; denn der
Reichstreuhänder der Arbeit im Wirtschaftsgebiet Westfalen- Niederrhein habe mitgeteilt, daß "in
Übereinstimmung mit einem Abkommen zwischen dem Reichsarbeitsminister und dem
Reichsführer der SS und Chef der deutschen Polizei Arbeitsvertragsbrüche durch Polen von der
Gestapo mit Schutzhaft und Konzentrationslager zu bestrafen" seien, "um eine abschreckende
Wirkung zu erzielen."
102
Nach der Verordnung vom 31. Oktober 1941 zur Durchführung der Verordnung über die
Beschäftigung von Juden <RGBI. I S. 681> wird den Juden im Arbeitsverhältnis ein
Vergütungsanspruch nur für tatsächlich geleistete Arbeit gegeben, während ihnen - abgesehen
von sonstigen Entrechtungen - alle üblichen Vergütungsansprüche für den Krankheitsfall, auf
Urlaubs- und Feiertagsgeld, auf Familien- und Kinderzulage, auf Wochenhilfe bei der
Niederkunft genommen werden. Den Juden wird ferner nach der Verordnung nicht nur jeder
Kündigungsschutz versagt, sondern der Arbeitgeber zu jederzeitiger Kündigung zum Schluß des
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