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a> Die Rechtslehre hat nach den Darlegungen des Urteils die sogenannten "Zierate" des
Deutschen Beamtengesetzes einhellig ernst genommen. Der an sich verständliche Wunsch
einzelner Autoren, von ihren früheren, jetzt auch von ihnen selbst mißbilligten Äußerungen
abzurücken, darf nicht dazu führen, diese Äußerungen auch in ihrem damaligen Aussagewert zu
verkleinern. Daß die im Urteil angeführten Zitate die damals so gut wie einhellig vertretene
rechtswissenschaftliche Meinung richtig wiedergegeben haben, ist für jeden, der die Zeit von
1933 bis 1945 in Deutschland selbst miterlebt hat, evident und jedenfalls für das
Bundesverfassungsgericht gerichtsbekannt. Selbst dann, wenn einzelne Vertreter der
Wissenschaft - worauf Bachof hinweist- nicht aus innerem Einverständnis mit dem
nationalsozialistischen Regime, sondern um der Erhaltung des Beamtentums willen bewußt nicht
ihre wahre Meinung zu den hier in Betracht kommenden Fragen ausgesprochen haben sollten,
so würde das doch gerade beweisen, daß sie die Aufrechterhaltung eines politisch neutralen
Beamtentums eben für schlechthin ausgeschlossen hielten, und also glaubten, man könne das
Beamtentum überhaupt nur noch retten, wenn man in voller Übereinstimmung mit dem Wortlaut
des Deutschen Beamtengesetzes die Beamten auf Grund ihres gesetzlichen
Rechtsverhältnisses für verpflichtet erklärte, sich nach außen in jeder Hinsicht wie
Nationalsozialisten zu betätigen <BVerfGE 3, 108>.
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b> Noch bedeutungsvoller ist die ständige Rechtsprechung der höchsten Disziplinargerichte. Sie
konnte selbstverständlich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur in Beispielen angeführt
werden; aber schon diese Auswahl aus der Fülle der aus gleicher Grundhaltung erwachsenen
Entscheidungen zeigt mit aller Deutlichkeit, wie wirksam die gesetzlichen Bestimmungen waren,
welche die Beamten parteipolitisch gebunden haben. Die Effektivität solcher Vorschriften zeigt
sich naturgemäß gerade dann, wenn der einzelne Beamte erkennbar solcher Bindung
zuwidergehandelt, d. h. im Konfliktsfalle sich nicht wie ein Nationalsozialist verhalten oder
betätigt hat und deshalb disziplinarisch verfolgt worden ist. Um die Folgerungen des
Bundesverfassungsgerichts zu widerlegen, wäre eine umfassende Würdigung der
Disziplinarrechtsprechung notwendig, wie sie die Kritik nicht unternommen hat; keinesfalls darf
diese einheitliche umfassende Rechtsprechung zur "Praxis einiger Disziplinargerichte" <BGHZ
13, 265, <299>> verharmlost werden.
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c> Am deutlichsten wird die Effektivität der gesetzlichen Bindung an Hitler und die NSDAP aus
der Verwaltungspraxis im weitesten Sinne.
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Die Verwaltungspraxis gegenüber den Beamten hat das gleich zu Beginn der
nationalsozialistischen Herrschaft mit der rigorosen Durchführung des Gesetzes zur
Wiederherstellung des Berufsbeamtentums deutlich werden lassen: Diejenigen Beamten, deren
dem Nationalsozialismus feindliche Gesinnung feststand und daher nicht mehr zu verheimlichen
war, mußten aus dem Staatsdienst ausscheiden - auch wenn sie ihren Dienst sachlich und
ordnungsgemäß zum Wohle des gesamten Volkes durchgeführt hatten -, und zwar zu einem
großen Teil ohne jeden Versorgungsanspruch, teilweise auch mit gekürzten Bezügen. Schon
kurz danach wurde bestimmt, daß vor jeder Anstellung und Beförderung unter Einschaltung der
NSDAP zu prüfen sei, ob der Bewerber Gewähr dafür biete, daß er jederzeit für den
nationalsozialistischen Staat rückhaltlos eintreten werde. Es besteht kein Zweifel, daß hier nicht
ein Eintreten für den Staat als solchen, sondern nur für den Staat in seiner
nationalsozialistischen Verfassung und somit für die Dauer seiner "unlöslichen Verbundenheit"
mit der NSDAP gemeint war. Natürlich konnte bei einer solchen Prüfung die wahre innere
Haltung der Bewerber nicht mit voller Sicherheit beurteilt werden. Deshalb sind auch zahlreiche
nicht eigentlich "nationalsozialistische" Bewerber in den Beamtendienst aufgenommen worden in
ihm verblieben und sogar befördert worden, zumal nicht selten auch die eine Einstellung oder
Beförderung vorschlagenden Dienststellen selbst sich einer gewissen Tarnung bedienten, um
geeignete Beamte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen - also vom damaligen
Gesetzesstandpunkt aus unter Verletzung ihrer Dienstpflichten! - in den Staatsdienst zu bringen
oder in ihm zu halten. Aber gerade die Notwendigkeit solcher Tarnung offenbart die Effektivität
der gesetzlichen Bindung. Es ist bekannt, daß es schließlich unter dem nationalsozialistischen
Regime kaum noch möglich war, mit einiger Sicherheit festzustellen, welche Beamten sich auch
innerlich zum jederzeitigen Eintreten für Hitler und die NSDAP verpflichtet fühlten und welche
Beamten innerlich nur dem Staat und seinen legitimen Aufgaben verbunden und im Konfliktsfalle
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