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<1> Das Bundesverfassungsgericht ist von der gesetzlichen Regelung der Beamtenverhältnisse
im "Dritten Reich" ausgegangen, hat sie im Sinne der damaligen verfassungsmäßigen
Grundlage ausgelegt und hat zur Rechtfertigung dieser Auslegung die Verwaltungspraxis,
Literatur und Rechtsprechung der damaligen Zeit herangezogen. Das ist der einzig legitime
Ausgangspunkt, wenn die Frage beurteilt werden soll, welchen Inhalt das Beamtenverhältnis
damals rechtlich hatte und ob dieser Inhalt so geartet war, daß er beim Wegfall des
Staatssystems des Nationalsozialismus aus Rechtsgründen das Erlöschen des
Beamtenverhältnisses bewirken mußte. Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang überhaupt
nicht darauf an, ob es gegenüber der "Wortfassade" des "Dritten Reiches" neben den weit
überwiegenden Abweichungen im Negativen- den Unrechts-, Greuel- und Terrormaßnahmen auch Abweichungen im Positiven insofern gegeben hat, als Richter und Beamte tatsächlich nicht
durchweg "nur Werkzeuge und Exekutivorgane des Führerwillens" gewesen seien <Forsthoff
aaO>. Ebensowenig ist es hier von Bedeutung, ob man aus einer Wirklichkeitsanalyse des
nationalsozialistischen Staates folgern kann, "daß Staat und Partei keine Einheit waren und daß
auf dieser Tatsache das Maß der Freiheit beruhe . . ., dessen der Einzelne jeweils genoß" <so
Forsthoff aaO S. 54>, übrigens in klarem Widerspruch zu seinen Ausführungen "Der totale
Staat", 2. Aufl. 1934 S. 10 und 36, wonach "Staat und nationalsozialistische Bewegung . . . eine
unauflösliche, in dem Vorgehen des Führers gegen die aufrührerischen SA- Führer besonders
augenfällig in die Erscheinung getretene Einheit gebildet haben" und "die Einheit von Staat und
Partei . . . praktisch bereits verwirklicht <war>, ehe sie durch das Gesetz vom 1. Dezember 1933
in aller Form ausgesprochen wurde". Das Bundesverfassungsgericht hat weder ausgeführt, daß
das nationalsozialistische Beamtenverhältnis ein zu Terror- oder Unrechtsmaßnahmen
verpflichtendes Rechtsverhältnis gewesen sei noch daß Staat und Partei rechtlich und
tatsächlich eine Einheit gewesen seien. Im Gegenteil: gerade im Zusammenhang mit den
Ereignissen vom 30. Juni 1934, aus denen damals die unlösliche Einheit zwischen Staat und
Partei gefolgert wurde, die "in sich die legitimen politischen Ordnungsgrundlagen" vereinigt
hätten <so Forsthoff aaO>, hat das Gericht den Staat lediglich als Machtapparat "im Dienste der
NSDAP" <aaO S. 86> bezeichnet. Eben diese Herrschaft der Partei über den Staat hat es
bewirkt, daß durch besonderes Gesetz der Beamte verpflichtet werden konnte, "Vollstrecker des
Willens des von der NSDAP getragenen Staates zu sein" <§ 1 DBG>, "dem Führer . . . Treue bis
zum Tode zu halten" <§ 3 Abs. 1 Satz 2 DBG> und sich "in seinem gesamten Verhalten von der
Tatsache leiten zu lassen, daß die NSDAP in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die
Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist" <§ 3 Abs. 2 DBG>.
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Eine solche Bindung an das Reich nur auf dem Wege über Hitler und die Abhängigkeit vom
Willen der NSDAP mußte notwendig die Dauer dieser gegenseitigen Bindung und der aus ihr
hervorgehenden Rechte und Pflichten von der Fortdauer dieses verfassungsrechtlichen
Zustandes abhängig machen <BVerfGE 3, 114>. Denn in dem Augenblick, in dem ein "von der
NSDAP getragener Staat" nicht mehr vorhanden und die "unlösliche Verbundenheit des Volkes
mit der NSDAP" radikal gelöst worden war, entfiel die entscheidende gesetzliche Grundlage für
das nationalsozialistische Beamtenverhältnis. Das Bundesverfassungsgericht hat also nicht eine
geschichtliche, sondern eine rechtliche Folgerung aus dem Inhalt eines Rechtsverhältnisses
gezogen.
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<2> Voraussetzung für diese Folgerung ist es freilich, daß die gesetzliche Bindung an Hitler und
die NSDAP ernst gemeint und effektiv war. Wenn das mit der Erwägung bestritten wird, daß
nicht alle Beamten gleichgeschaltet worden seien, daß der unablässige Kampf zwischen
Beamtentum und Partei auch 1945 noch nicht beendet gewesen sei und daß die Beamten sich
in erster Linie dem Staat gegenüber verpflichtet gefühlt und ihre Arbeit unpolitisch und sachlich
ausgeführt hätten, so wird übersehen, daß es allein darauf ankommt, ob die für die Beamten
dem Nationalsozialismus gegenüber unbestreitbar bestehende formelle gesetzliche Bindung
auch durch Vollzug wirksam war, ob sie also im Konfliktsfalle wirklich durchgesetzt, dem
einzelnen Beamten gegenüber zur Geltung gebracht worden ist. Zur Prüfung dieser "Effektivität"
der rechtlichen Regelung hat das Bundesverfassungsgericht gerade den rechtlich gebotenen
Weg beschritten, nämlich untersucht, wie die gesetzliche Bindung an den Nationalsozialismus in
Rechtswissenschaft und Rechtslehre beurteilt und in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
gehandhabt worden ist.
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