Verfassung tragenden politischen Werte und Prinzipien ausgeht. In Konsequenz dieser
Prinzipien lehnt das Grundgesetz jede parteipolitische Orientierung des Berufsbeamtentums ab
und erklärt die unter der früheren Verfassung allein maßgebliche parteipolitische Auffassung für
schlechthin illegal <BVerfGE 2, 1 <70>>. Daher wäre eine Auslegung, die sich über all das mit
Hilfe eines verfassungsrechtlich nicht begründbaren, nur von bestimmten verfassungspolitischen
oder soziologischen Anschauungen aus zu rechtfertigenden Grundsatzes der Kontinuität
hinwegsetzen möchte, mit dem Geist der Verfassung nicht vereinbar.
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Es braucht kaum betont zu werden, daß diese Ablehnung des Kontinuitätsgedankens
hinsichtlich der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse keine Rückschlüsse auf die Kontinuität
anderer, insbesondere verfassungsrechtlich indifferenter Rechtsverhältnisse zuläßt.
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c> Die umfangreichste und heftigste Kritik hat sich gegen die Ausführungen gerichtet, in denen
das Bundesverfassungsgericht die Verhältnisse während des nationalsozialistischen Regimes,
soweit sie das Berufsbeamtentum betreffen, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht würdigt.
Hier erscheint eine eingehendere Auseinandersetzung vonnöten.
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aa> Im Urteil vom 17. Dezember 1953 ist dargelegt, daß Hitler und die NSDAP sich mit der
Beseitigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Beamten eine formalrechtliche Grundlage
für die Zerstörung des bisherigen, parteipolitisch neutralen und die Einrichtung eines
andersartigen, nationalsozialistischen Beamtentums schaffen wollten. Denn auf diesem Wege
konnten sie unter scheinbarer Wahrung der Legalität die im nationalsozialistischen Sinne
unzuverlässigen Beamten entfernen und die im Dienste verbliebenen dazu veranlassen, im
Rahmen eines neuen, nationalsozialistisch umgestalteten Beamtenrechtsverhältnisses tätig zu
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat also aus der Beseitigung des
verfassungsrechtlichen Schutzes nicht die Aufhebung der Institution des Berufsbeamtentums
gefolgert, sondern jene Maßnahme gerade als unerläßliche Voraussetzung für die Schaffung
einer neuen, grundsätzlich andersartigen Institution und für eine dementsprechende nachhaltige
Umgestaltung der bisherigen Beamtenrechtsverhältnisse betrachtet. Den Sinn dieses Vorgangs
verkennt freilich, wer den - von der nationalsozialistischen Theorie besonders betonten Wesensunterschied zwischen der beamtengesetzlichen Regelung vor und unter dem
Nationalsozialismus nicht sieht. und sich auf die Behauptung beschränkt, auch unter dem
nationalsozialistischen Regime seien die subjektiven Beamtenrechte wirksam geschützt worden.
Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang doch, ob unter dem nationalsozialistischen
Regime auch solche Beamte einen wirksamen Rechtsschutz für ihre beamtenrechtliche Stellung
genossen haben, die eine Pflicht zum jederzeitigen Eintreten für den Nationalsozialismus nicht
nur innerlich, im geheimen, ablehnten, sondern die ein solches Eintreten fordernden Vorschriften
als bloße "Zierate" betrachtet haben und sich demzufolge ausdrücklich und erkennbar zu
parteipolitisch neutraler Beamtentätigkeit für das Deutsche Reich, d. h. gegenüber allen
Schichten des deutschen Volkes, einschließlich der jüdischen und der den Nationalsozialismus
offen ablehnenden Staatsbürger bekannten, die also Befugnis und Dienstpflicht zu parteipolitisch
neutraler Beamtentätigkeit aus dem Deutschen Beamtengesetz für sich in Anspruch nehmen
wollten. Man würde weite Kreise des Beamtentums unter dem nationalsozialistischen Regime
ungerecht beurteilen, wenn man nicht annehmen wollte, daß sie sich wirklich darum bemüht
hätten, in parteipolitisch neutralem und rechtsstaatlichem Sinne gegenüber allen Staatsbürgern
ohne Rücksicht auf Rasse, Religion und politische Überzeugung zu handeln. Aber gerade
daraus, daß kein Beamter einen solchen Anspruch oder eine solche Pflichtauffassung öffentlich
vertreten oder gar aus seinem Beamtenrechtsverhältnis nach dem DBG als Dienstpflicht
herleiten konnte, ohne dadurch seine beamtenrechtliche Stellung zu gefährden, ergibt sich am
deutlichsten, was es mit dem Schutz der subjektiven Beamtenrechte im "Dritten Reich" und der
Annahme, die entsprechenden beamtengesetzlichen Bestimmungen seien bloße "Zierate"
gewesen, auf sich hat. Wer meint, die Folgen der Reichstagsrede Hitlers und des
Reichstagsbeschlusses vom April 1942 seien "den breiten Schichten der Beamten . . . jedenfalls
. . . nicht spürbar geworden", kann nur an solche Gruppen gedacht haben, die ihre Pflichten in
innerer Übereinstimmung mit der nationalsozialistischen Anschauung auszuführen in der Lage
waren; alle diejenigen, die dem Nationalsozialismus feindlich oder wenigstens ablehnend
gegenüberstanden, bekamen die Auswirkungen jener Rede doch nur dann nicht zu spüren,
wenn und soweit sie sich - entgegen ihrer inneren Einstellung - nach außen hin als
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