Beamtenverhältnisse wesentliche Bedeutung in Übereinstimmung mit der damaligen
Rechtswissenschaft und Rechtsprechung beigemessen hat. Wer freilich die Auslegung von
"Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen" sowie die Heranziehung rechtswissenschaftlicher
Äußerungen und der ständigen Rechtsprechung der höchsten Disziplinargerichte zur
Bestätigung dieser Gesetzesauslegung beiseite schiebt, indem er die Auslegung als
"geschichtliches Werturteil" und die Auslegungsmittel als "Praxis einiger Disziplinargerichte"
bezeichnet, verbaut sich die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorschriften des
nationalsozialistischen Regimes auch nachträglich so zu sehen, wie sie damals gewollt waren
und gegolten haben. Es geht aber nicht an, das beamtenrechtliche Statusverhältnis unter dem
nationalsozialistischen Regime so zu werten, wie es nach der geläuterten Rechtsauffassung des
freiheitlich demokratischen Staates gewertet werden müßte; für die Beurteilung der Frage, ob die
Beamtenverhältnisse derart umgestaltet worden sind, daß sie dieses Regime überleben
konnten, kommt es darauf an, welchen rechtlichen Gehalt diese Rechtsverhältnisse nach den
damals bestehenden Vorschriften hatten.
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Eine andere Auffassung ließe sich nur dann vertreten, wenn die nationalsozialistischen
Rechtsvorschriften, die dem Beamtenrechtsverhältnis einen ausgesprochen politischen, dem
Nationalsozialismus und Hitler verpflichteten Charakter gaben, als Unrechtsmaßnahmen
schlechthin unbeachtlich wären. Das kann aber, wie im Urteil dargelegt, nicht angenommen
werden. Nicht der Umstand, daß das nationalsozialistische Regime Beamte im Einzelfall zu
Unrechtsmaßnahmen veranlaßt haben mag, ist insofern beachtlich und vom
Bundesverfassungsgericht gewertet worden. Entscheidend bleibt allein, daß der Beamte
gesetzlich zur Treue gegenüber einer bestimmten parteipolitischen Auffassung und zu ihrer
Berücksichtigung in seinem gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten verpflichtet
war. Diesen Zwang mag man moralisch verwerfen; er ist aber nicht an sich schon Unrecht, wie
er ja auch in nicht diktatorischen Staaten zu Zeiten gegolten hat, in denen die Stellung der
Staatsdiener von ihrer Zugehörigkeit zur jeweils regierenden Partei schlechthin oder
entscheidend abhängig war. Selbstverständlich konnte aus dem nationalsozialistischen
Beamtenverhältnis nicht eine Rechtspflicht zur Beteiligung an nationalsozialistischen
Unrechtsmaßnahmen hergeleitet werden; daraus darf man jedoch nicht folgern, daß schlechthin
jede formalgesetzliche parteipolitische Bindung - auch im rechtlich zulässigen Rahmen - bei der
Beurteilung des Rechtscharakters von Beamtenverhältnissen unberücksichtigt gelassen werden
dürfte.
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Es ist richtig, daß das Beamtenverhältnis als Statusverhältnis in seinem Inhalt bis zu einem
gewissen Grad variabel ist und daß deshalb seine Existenz nicht durch jede inhaltliche Änderung
berührt zu werden braucht. Andererseits ist aber die Institution des Berufsbeamtentums da, wo
sie überhaupt besteht, notwendig eine tragende Einrichtung des Staates, deren Charakter
maßgeblich von der verfassungsrechtlichen Ordnung geprägt wird. Dabei ergeben sich für die
grundsätzliche verfassungsrechtliche Gestaltung der Institution die einander entgegengesetzten
Möglichkeiten der Versachlichung auf der einen, der Politisierung auf der anderen Seite. Je mehr
der Staat von der zweiten Möglichkeit Gebrauch macht, und je mehr seine Verfassung selbst
von einer einzigen parteipolitischen Auffassung her geprägt und zugleich mit einer sogenannten
Einheitspartei verzahnt ist, um so mehr muß der Bestand dieser parteipolitischen Grundlage und
Verzahnung auch für die Existenz der Institution selbst und der einzelnen aus ihr fließenden
Statusverhältnisse maßgeblich sein. Die Vermutung für das Fortbestehen solcher
Statusverhältnisse auch bei grundsätzlicher Änderung der Verfassungslage kann also um so
weniger gelten, je stärker einerseits ihr politischer Gehalt im allgemeinen und ihre
parteipolitische Verzahnung im besonderen ist, und je grundsätzlicher und umfassender
andererseits eine politische Umwälzung die Verfassung selbst sowie die ihr entsprechende
Institution und ihre Statusverhältnisse ändert.
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Diesen rechtlichen Folgerungen für das Statusverhältnis der Beamten kann man nicht dadurch
entgehen, daß man einen überpositiven oder aller Rechtsauslegung notwendig immanenten
Grundsatz der Kontinuität postuliert. Aber selbst wenn man von diesem Postulat ausgeht, kann
jedenfalls aus ihm keine Vermutung für das Weiterbestehen von Rechtseinrichtungen mit
spezifisch verfassungsrechtlichem Gehalt abgeleitet werden, wenn die neue Verfassung - wie
das Grundgesetz - von einer grundlegend anderen Auffassung des Rechts und der die
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