Beamtenverhältnisse wesentliche Bedeutung in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung beigemessen hat. Wer freilich die Auslegung von "Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen" sowie die Heranziehung rechtswissenschaftlicher Äußerungen und der ständigen Rechtsprechung der höchsten Disziplinargerichte zur Bestätigung dieser Gesetzesauslegung beiseite schiebt, indem er die Auslegung als "geschichtliches Werturteil" und die Auslegungsmittel als "Praxis einiger Disziplinargerichte" bezeichnet, verbaut sich die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorschriften des nationalsozialistischen Regimes auch nachträglich so zu sehen, wie sie damals gewollt waren und gegolten haben. Es geht aber nicht an, das beamtenrechtliche Statusverhältnis unter dem nationalsozialistischen Regime so zu werten, wie es nach der geläuterten Rechtsauffassung des freiheitlich demokratischen Staates gewertet werden müßte; für die Beurteilung der Frage, ob die Beamtenverhältnisse derart umgestaltet worden sind, daß sie dieses Regime überleben konnten, kommt es darauf an, welchen rechtlichen Gehalt diese Rechtsverhältnisse nach den damals bestehenden Vorschriften hatten. 67 Eine andere Auffassung ließe sich nur dann vertreten, wenn die nationalsozialistischen Rechtsvorschriften, die dem Beamtenrechtsverhältnis einen ausgesprochen politischen, dem Nationalsozialismus und Hitler verpflichteten Charakter gaben, als Unrechtsmaßnahmen schlechthin unbeachtlich wären. Das kann aber, wie im Urteil dargelegt, nicht angenommen werden. Nicht der Umstand, daß das nationalsozialistische Regime Beamte im Einzelfall zu Unrechtsmaßnahmen veranlaßt haben mag, ist insofern beachtlich und vom Bundesverfassungsgericht gewertet worden. Entscheidend bleibt allein, daß der Beamte gesetzlich zur Treue gegenüber einer bestimmten parteipolitischen Auffassung und zu ihrer Berücksichtigung in seinem gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten verpflichtet war. Diesen Zwang mag man moralisch verwerfen; er ist aber nicht an sich schon Unrecht, wie er ja auch in nicht diktatorischen Staaten zu Zeiten gegolten hat, in denen die Stellung der Staatsdiener von ihrer Zugehörigkeit zur jeweils regierenden Partei schlechthin oder entscheidend abhängig war. Selbstverständlich konnte aus dem nationalsozialistischen Beamtenverhältnis nicht eine Rechtspflicht zur Beteiligung an nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen hergeleitet werden; daraus darf man jedoch nicht folgern, daß schlechthin jede formalgesetzliche parteipolitische Bindung - auch im rechtlich zulässigen Rahmen - bei der Beurteilung des Rechtscharakters von Beamtenverhältnissen unberücksichtigt gelassen werden dürfte. 68 Es ist richtig, daß das Beamtenverhältnis als Statusverhältnis in seinem Inhalt bis zu einem gewissen Grad variabel ist und daß deshalb seine Existenz nicht durch jede inhaltliche Änderung berührt zu werden braucht. Andererseits ist aber die Institution des Berufsbeamtentums da, wo sie überhaupt besteht, notwendig eine tragende Einrichtung des Staates, deren Charakter maßgeblich von der verfassungsrechtlichen Ordnung geprägt wird. Dabei ergeben sich für die grundsätzliche verfassungsrechtliche Gestaltung der Institution die einander entgegengesetzten Möglichkeiten der Versachlichung auf der einen, der Politisierung auf der anderen Seite. Je mehr der Staat von der zweiten Möglichkeit Gebrauch macht, und je mehr seine Verfassung selbst von einer einzigen parteipolitischen Auffassung her geprägt und zugleich mit einer sogenannten Einheitspartei verzahnt ist, um so mehr muß der Bestand dieser parteipolitischen Grundlage und Verzahnung auch für die Existenz der Institution selbst und der einzelnen aus ihr fließenden Statusverhältnisse maßgeblich sein. Die Vermutung für das Fortbestehen solcher Statusverhältnisse auch bei grundsätzlicher Änderung der Verfassungslage kann also um so weniger gelten, je stärker einerseits ihr politischer Gehalt im allgemeinen und ihre parteipolitische Verzahnung im besonderen ist, und je grundsätzlicher und umfassender andererseits eine politische Umwälzung die Verfassung selbst sowie die ihr entsprechende Institution und ihre Statusverhältnisse ändert. 69 Diesen rechtlichen Folgerungen für das Statusverhältnis der Beamten kann man nicht dadurch entgehen, daß man einen überpositiven oder aller Rechtsauslegung notwendig immanenten Grundsatz der Kontinuität postuliert. Aber selbst wenn man von diesem Postulat ausgeht, kann jedenfalls aus ihm keine Vermutung für das Weiterbestehen von Rechtseinrichtungen mit spezifisch verfassungsrechtlichem Gehalt abgeleitet werden, wenn die neue Verfassung - wie das Grundgesetz - von einer grundlegend anderen Auffassung des Rechts und der die - Seite 18 von 47 -

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