wenn sie den Angezeigten dem Mechanismus eines Staates ausliefert, dessen Führung jede ihr
abträgliche Äußerung und Gesinnung unter Mißachtung der Würde des Menschen gewaltsam
unterdrückt. Wird der Angezeigte Willkürmaßnahmen der Gestapo ausgeliefert und hat er eine
unverhältnismäßig hohe, dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entsprechende Strafe zu erwarten,
so dient das dem Staatsbürger zustehende Recht zur Anzeige einer strafbaren Handlung nicht
mehr der Rechtsverwirklichung, sondern wird mißbraucht, um Unrecht herbeizuführen."
224
I> Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1956 <3 StR 366/55> enthält auf Seite 10 ff.
folgende Darlegungen:
225
"Dr. M., ein katholischer Weltpriester, in der Una-Sancta-Bewegung tätig, schenkte der
Angeklagten, die Anteilnahme an seinen Bestrebungen vortäuschte, während sie in Wirklichkeit
für die Gestapo bespitzelte, unumschränktes Vertrauen. Er rechnete mit dem Zusammenbruch
des Hitlerstaates und plante die Übermittlung einer Denkschrift an den schwedischen Erzbischof
Eidem zur Weiterleitung an englische Bischöfe und unter Umständen über diese auch an die
englische Regierung. Darin trat er für christliche, demokratische, soziale und rechtsstaatliche
Grundsätze beim künftigen Aufbau des deutschen Staates und für die Ausschaltung der
Nationalsozialisten von politischer Betätigung nach dem Zusammenbruch ein. Die Angeklagte
erbot sich zum Scheine, dem Erzbischof Eidem ein solches Schriftstück anläßlich der nächsten
Reise nach Schweden zu überbringen. Nachdem sie es erhalten hatte, benachrichtigte sie die
Gestapo, welche Dr. M. am 28. Juni 1943 festnahm und das Schriftstück bei ihr 'fand'. M., der
den Sachverhalt sofort zugab, kam in Gestapohaft. Er wurde am 4. Oktober 1943 vom
Volksgerichtshof wegen Feindbegünstigung <ehemaliger § 91 b StGB> zum Tode verurteilt und
im April 1944 nach entwürdigender Behandlung in der Haft hingerichtet.
226
Es mag ideelle Feindbegünstigung sein, wenn während eines Krieges, der nicht die besonderen
Merkmale des von Hitler angezettelten Expansionskrieges trägt, eine hervorragende
Persönlichkeit mit der eigenen Kriegsführung abträglichen Kundgebungen öffentlich hervorträte.
Es ist Feindbegünstigung, wenn nicht bloße Meinungsäußerung, sondern Verleitung zur
Fahnenflucht oder unmittelbare Zermürbung der pflichtgemäßen Dienstwilligkeit Wehrpflichtiger
im Kriege stattfindet. Als Feindbegünstigung ist es ferner vom Reichsgericht im Jahre 1917
angesehen worden, wenn unter den damals bestehenden Umständen die Volksüberzeugung
von der Gerechtigkeit der eigenen Sache planmäßig beeinträchtigt wurde <GA 64, 551>.
Derartige Einwirkungen scheiden hier ebenfalls aus.
227
Völlig anders ist das Verhalten Dr. M.s unter den für ihn maßgebenden Umständen zu bewerten.
Er beschränkte sich auf eine politische, nicht zur Kenntnis Deutscher bestimmte
Meinungsäußerung von lauterer Wahrheit unter äußeren Umständen, die zum geistigen und
sittlichen Widerstand herausforderten und berechtigten. Hitler hatte, wie geschichtlich feststeht,
einen unheilvollen, seiner Vorherrschaft dienenden Angriffskrieg entfesselt und Deutschlands
geachtete Stellung zerstört. In seinem Machtbereich hatte er bereits lange vorher und erst recht
nach dem Kriegsbeginn die Menschenrechte planmäßig mißachtet, schwerste Verbrechen
begangen und andere zu solchen Verbrechen verleitet. Hiergegen wann immer in
angemessener Weise durch das Wort aufzutreten und die Rückkehr zu Ehre, Anstand und Recht
im Staatsleben zu fordern, kann auch im Kriege niemandem verwehrt werden. So weit ist Dr. M.
jedoch nicht einmal gegangen. Er hat seine gerechte Forderung für den Fall des von ihm als
gewiß vorausgesehenen Zusammenbruchs erhoben und im wahren Interesse Deutschlands
hochgestellten ausländischen Gleichgesinnten übermitteln wollen. Eine derartige lautere
Meinungskundgabe ist mangels Tatbestandsmäßigkeit keine Feindbegünstigung.
228
Das angefochtene Urteil zeigt jedoch außerdem, daß Dr. M. die Denkschrift schwerlich verfaßt,
jedenfalls aber nicht aus der Hand gegeben hätte, wenn ihm nicht die Gestapo durch
Vortäuschen der Übermittlungsmöglichkeit nach Schweden mit Hilfe der Angeklagten eine Falle
gestellt hätte. Ohne eine solche Übermittlung war M.s Plan in dieser Form und zu dieser Zeit
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