wenn sie den Angezeigten dem Mechanismus eines Staates ausliefert, dessen Führung jede ihr abträgliche Äußerung und Gesinnung unter Mißachtung der Würde des Menschen gewaltsam unterdrückt. Wird der Angezeigte Willkürmaßnahmen der Gestapo ausgeliefert und hat er eine unverhältnismäßig hohe, dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entsprechende Strafe zu erwarten, so dient das dem Staatsbürger zustehende Recht zur Anzeige einer strafbaren Handlung nicht mehr der Rechtsverwirklichung, sondern wird mißbraucht, um Unrecht herbeizuführen." 224 I> Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1956 <3 StR 366/55> enthält auf Seite 10 ff. folgende Darlegungen: 225 "Dr. M., ein katholischer Weltpriester, in der Una-Sancta-Bewegung tätig, schenkte der Angeklagten, die Anteilnahme an seinen Bestrebungen vortäuschte, während sie in Wirklichkeit für die Gestapo bespitzelte, unumschränktes Vertrauen. Er rechnete mit dem Zusammenbruch des Hitlerstaates und plante die Übermittlung einer Denkschrift an den schwedischen Erzbischof Eidem zur Weiterleitung an englische Bischöfe und unter Umständen über diese auch an die englische Regierung. Darin trat er für christliche, demokratische, soziale und rechtsstaatliche Grundsätze beim künftigen Aufbau des deutschen Staates und für die Ausschaltung der Nationalsozialisten von politischer Betätigung nach dem Zusammenbruch ein. Die Angeklagte erbot sich zum Scheine, dem Erzbischof Eidem ein solches Schriftstück anläßlich der nächsten Reise nach Schweden zu überbringen. Nachdem sie es erhalten hatte, benachrichtigte sie die Gestapo, welche Dr. M. am 28. Juni 1943 festnahm und das Schriftstück bei ihr 'fand'. M., der den Sachverhalt sofort zugab, kam in Gestapohaft. Er wurde am 4. Oktober 1943 vom Volksgerichtshof wegen Feindbegünstigung <ehemaliger § 91 b StGB> zum Tode verurteilt und im April 1944 nach entwürdigender Behandlung in der Haft hingerichtet. 226 Es mag ideelle Feindbegünstigung sein, wenn während eines Krieges, der nicht die besonderen Merkmale des von Hitler angezettelten Expansionskrieges trägt, eine hervorragende Persönlichkeit mit der eigenen Kriegsführung abträglichen Kundgebungen öffentlich hervorträte. Es ist Feindbegünstigung, wenn nicht bloße Meinungsäußerung, sondern Verleitung zur Fahnenflucht oder unmittelbare Zermürbung der pflichtgemäßen Dienstwilligkeit Wehrpflichtiger im Kriege stattfindet. Als Feindbegünstigung ist es ferner vom Reichsgericht im Jahre 1917 angesehen worden, wenn unter den damals bestehenden Umständen die Volksüberzeugung von der Gerechtigkeit der eigenen Sache planmäßig beeinträchtigt wurde <GA 64, 551>. Derartige Einwirkungen scheiden hier ebenfalls aus. 227 Völlig anders ist das Verhalten Dr. M.s unter den für ihn maßgebenden Umständen zu bewerten. Er beschränkte sich auf eine politische, nicht zur Kenntnis Deutscher bestimmte Meinungsäußerung von lauterer Wahrheit unter äußeren Umständen, die zum geistigen und sittlichen Widerstand herausforderten und berechtigten. Hitler hatte, wie geschichtlich feststeht, einen unheilvollen, seiner Vorherrschaft dienenden Angriffskrieg entfesselt und Deutschlands geachtete Stellung zerstört. In seinem Machtbereich hatte er bereits lange vorher und erst recht nach dem Kriegsbeginn die Menschenrechte planmäßig mißachtet, schwerste Verbrechen begangen und andere zu solchen Verbrechen verleitet. Hiergegen wann immer in angemessener Weise durch das Wort aufzutreten und die Rückkehr zu Ehre, Anstand und Recht im Staatsleben zu fordern, kann auch im Kriege niemandem verwehrt werden. So weit ist Dr. M. jedoch nicht einmal gegangen. Er hat seine gerechte Forderung für den Fall des von ihm als gewiß vorausgesehenen Zusammenbruchs erhoben und im wahren Interesse Deutschlands hochgestellten ausländischen Gleichgesinnten übermitteln wollen. Eine derartige lautere Meinungskundgabe ist mangels Tatbestandsmäßigkeit keine Feindbegünstigung. 228 Das angefochtene Urteil zeigt jedoch außerdem, daß Dr. M. die Denkschrift schwerlich verfaßt, jedenfalls aber nicht aus der Hand gegeben hätte, wenn ihm nicht die Gestapo durch Vortäuschen der Übermittlungsmöglichkeit nach Schweden mit Hilfe der Angeklagten eine Falle gestellt hätte. Ohne eine solche Übermittlung war M.s Plan in dieser Form und zu dieser Zeit - Seite 44 von 47 -

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