BVerwG_Urteil vom 20.01.1972 – III C 127.70 127.70VG VG München25.09.19706068/70
Titel: Begriff der unangemessenen Gegenleistung bei Erwerb von entzogenen jüdischem
Vermögen Frage der BerücksichQgung von Leistungen, die der Erwerber später an den
Verfolgten oder seinen Rechtsnach- folger erbracht hat NormenkeZen: § 2 Abs. 2 Satz 1 7.
FeststellungsDV § 3 Abs. 4 7. FeststellungsDV § 5 7. FeststellungsDV § 8 7. FeststellungsDV § 9
7. FeststellungsDV
Amtlicher Leitsatz:
Bei Entscheidung der Frage, ob jüdisches Vermögen ohne angemessene Gegenleistung
erworben worden ist, können unter besQmmten Voraussetzungen auch Abfindungen berücksichQgt werden, die der Erwerber außerhalb des eigentlichen Erwerbsgeschäces später an
den Verfolgten oder seine Rechtsnachfolger geleistet hat, wenn hierdurch die Vermögensschäden ausgeglichen worden sind. Schlagwor te: Änderungsbescheid, Angemessene
Gegenleistung, Aueebung, Ausgleichsanspruch, Beschwerdeverfahren,
Bundsverwaltungsgericht, Deutsche Volkszugehörigkeit, Erledigung der Hauptsache,
Erwerber, Kostenentscheidung, Kriegssachschaden, mündlich Verhandlung, Rechtsnachfolger,
Schadensfeststellung, Untersuchungsgrundsatz, Vertrauensschutz, Vertreibungsschaden,
Verwaltungsgerichte, Wesentli- cher Verfahrensmangel, Wirtschacsgut vorgehend: VG
München, Entscheidung vom 25.09.1970 - 6068/70 (Rechtskrac: unbekannt) Rechtskrac:
rechtskräcig Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000
DM festgesetzt. Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Dodenhoff Sigulla Dr. Eckstein Text1 Im Namen des
Volkes! hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nach Verzicht der Beteiligten auf
mündliche Verhandlung in seiner Sitzung vom 20. Januar 1972 durch den. Senatspräsidenten
Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigul- la und, die
Bundesrichterin Dr. Eckstein ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. September 1970 wird aufgehoben und
die Sache zur anderweiQgen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische
Verwaltungsgericht Mün- chen zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der
Schlußentscheidung vorbehalten.
I. Der schon 1937 in Lodz wohnhac gewesene Kläger begehrt die Feststellung von
Vertreibungsschäden an einer Ölmühle in Lodz. Die Ölmühle war nach dem Einmarsch der
deutschen Truppen im Jahre 1939 dem früheren Eigentümber weggenommen worden. Der
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