Erben des ehemaligen Eigentümers der Mühle 65.000 RM als Abfindung gezahlt habe, da es
jedoch auf die angemessene Gegenleistung in Zeitpunkt des Erwerbes ankomme, habe diese
Zahlung nicht zum Kaufpreis von 72.000 RM hinzugerechnet werden können. Das
Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat die auf wesentliche
Verfahrensmängel gestützte Revision
eingelegt, mit der er hinsichtlich der Entscheidung, der Kaufpreis sei nicht angemessen
gewesen, sinngemäß rügt, das Verwaltungsge- richt habe den Sachverhalt ungenügend
aufgeklärt und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Auch habe das
Verwaltungsgericht nicht beachtet, daß er, der Kläger, auf die bereits erlassenen Be- scheide
bare Entschädigungen erhalten habe, die er zum größten Teil für die Ausbildung seiner
Tochter verwendet habe; ihm haZe also Vertrauensschutz zugebilligt werden müssen. Der
Beteiligte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Alle Beteiligten haben auf mündliche
Verhandlung verzichtet.
II. Die Revision ist begründet. Das Vorbringen der Revision, das Verwaltungsgericht habe den
Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, stellt sich zwar rechtlich als zulässige Verfahrensrüge im
Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO dar. Es kann jedoch auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht
von seinem Rechtsstandpunkt aus mit Recht eine weitere Auvlärung des Sachverhaltes nicht
für erforderlich halten durce. Jedenfalls hat die Revision Erfolg, weil die Voraussetzungen des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen und das angefochtene Urteil insoweit einer
materiellen rechtlichen Nachprüfung nicht Stand hält (§ 137 Abs. 1 und 3 VwGO - BVerwGE
17, 253). Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Abweichung von den Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts von 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -, weil das
Verwaltungsgericht angenommen hat, die Ölmühle sei sogenanntes NaQonalitätenvermögen
im Sinne des § 9 der 7. FeststellungsDV gewesen, ohne zu prüfen, ob der jüdische Vorbesitzer
Zucker deutscher Volks zugehöriger, war. - Im Urteil vom. 18. No- vember 1971 ist
ausgeführt, daß. §.9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, - wie sich aus § 9 Abs. 1 a.a.O. ergebe - nur
anwendbar ist, wenn keiner der in den §§ 5 bis 8 a.a.O. geregelten Fälle vorliegt. Ob dies der
Fall ist, läßt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen; denn es kommt insoweit
hier darauf an, ob der ehemalige jüdische Eigentümer unter § 5 a.a.O. fällt; das ist zu
bejahen, wenn er die deutsche Staatsange- hörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit
besessen und eine Entziehung im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV vorgelegen hat.
Feststellungen hierzu wären erforderlich gewesen, denn, wenn § 5 a.a.O. in der Person des
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