Rechtsordnung. Nach ständiger Rechtsprechung des. Bundesverfassungsgerichts sind aber belastende Ge- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 386 setze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig "unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet" (BVerfGE 18, 429 [439]; ebenso 23, 12 [32]; 24, 220 [229]). Echte (retroak ve) Rückwirkung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingrei ; dies steht im Gegensatz zur Einwirkung auf gegenwär ge, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen (sog. unech- te, retrospek ve Rückwirkung) (vgl. BVerfGE 11, 139 [145 f.], ständige Rechtsprechung). Die Verfassung schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüp en ge- setzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (vgl. BVerfGE 13, 261 [271]). Wegen der Allgemeinheit des vom Grundgesetz nicht auf die deutschen Staatsbürger beschränkten Gebots des Rechtsstaatsprinzips für die Rechtsordnung hat dieser Grundsatz auch für Ausländer Gül gkeit. Auch das Vertrauen eines Ausländers, der unter die Regelung eines deutschen Gesetzes fällt, ist grundsätzlich zu schützen. Das BEG-Schlußgesetz, das den Anspruchstatbestand des § 150 BEG a. F. rückwirkend durch einen S chtag beschränkt, stellt für diejenigen, die damit von einer Entschädigung ausgeschlossen wurden, die ihnen vorher zustand, eine belastende Regelung dar. Als belastende Gesetze sind nicht nur die Abgabengesetze und andere Gesetze, die Ge- oder Verbote enthalten, sondern alle eine bestehende Rechtsposi on ver- schlechternde Normen anzusehen. Für diejenigen Verfolgten, die nach dem 1. Oktober 1953 Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG wurden und die deshalb nach § 150 Abs. 2 BEG n. F. nicht mehr entschädigungs- berech gt sind, ist also die angegri ene Regelung belastender Natur. Sie gri auch in abgeschlossene Tatbestände ein. Denn der Sachverhalt, an den die entsprechenden Anspruchsnormen des Bundesentschädigungsgesetzes anknüpfen, lag in allen Fällen abgeschlossen in der Vergangenheit. Bei Rechtssätzen, die Rechtsan- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 387 sprüche einräumen, bedeutet dabei "abgewickelter Tatbestand" nicht "zuerkannt durch Bescheid", da es nur auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und nicht auf die behördlichen Vollzugsakte ankommen kann. Um bei Anspruchsnormen von "echter Rückwirkung" sprechen zu können, genügt es, daß der Gesetzgeber in Sachverhalte eingrei , die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und die die Vor- aussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands erfüllten. bb) Das grundsätzliche Verbot von belastenden Gesetzen mit echter Rückwirkung beruht ti ff ti ft ft ff ft ti ti ti ti ti auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes, der dem Rechtsstaatsprinzip innewohnt. Ausnahmen

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