Rechtsordnung. Nach ständiger Rechtsprechung des. Bundesverfassungsgerichts sind aber
belastende Ge- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR
197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 386 setze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend
erfassen, regelmäßig "unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen
Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie
Vertrauensschutz bedeutet" (BVerfGE 18, 429 [439]; ebenso 23, 12 [32]; 24, 220 [229]). Echte
(retroak ve) Rückwirkung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in
abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingrei ; dies steht im Gegensatz zur
Einwirkung auf gegenwär ge, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen
(sog. unech- te, retrospek ve Rückwirkung) (vgl. BVerfGE 11, 139 [145 f.], ständige
Rechtsprechung). Die Verfassung schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, daß die mit
abgeschlossenen Tatbeständen verknüp en ge- setzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (vgl.
BVerfGE 13, 261 [271]). Wegen der Allgemeinheit des vom Grundgesetz nicht auf die deutschen
Staatsbürger beschränkten Gebots des Rechtsstaatsprinzips für die Rechtsordnung hat dieser
Grundsatz auch für Ausländer Gül gkeit. Auch das Vertrauen eines Ausländers, der unter die
Regelung eines deutschen Gesetzes fällt, ist grundsätzlich zu schützen. Das BEG-Schlußgesetz, das
den Anspruchstatbestand des § 150 BEG a. F. rückwirkend durch einen S chtag beschränkt, stellt
für diejenigen, die damit von einer Entschädigung ausgeschlossen wurden, die ihnen vorher
zustand, eine belastende Regelung dar. Als belastende Gesetze sind nicht nur die Abgabengesetze
und andere Gesetze, die Ge- oder Verbote enthalten, sondern alle eine bestehende Rechtsposi on
ver- schlechternde Normen anzusehen. Für diejenigen Verfolgten, die nach dem 1. Oktober 1953
Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG wurden und die deshalb nach § 150 Abs. 2 BEG n. F. nicht mehr
entschädigungs- berech gt sind, ist also die angegri ene Regelung belastender Natur. Sie gri
auch in abgeschlossene Tatbestände ein. Denn der Sachverhalt, an den die entsprechenden
Anspruchsnormen des Bundesentschädigungsgesetzes anknüpfen, lag in allen Fällen
abgeschlossen in der Vergangenheit. Bei Rechtssätzen, die Rechtsan- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971
- 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 387
sprüche einräumen, bedeutet dabei "abgewickelter Tatbestand" nicht "zuerkannt durch Bescheid",
da es nur auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und nicht auf die behördlichen Vollzugsakte
ankommen kann. Um bei Anspruchsnormen von "echter Rückwirkung" sprechen zu können,
genügt es, daß der Gesetzgeber in Sachverhalte eingrei , die vor der Gesetzesverkündung
abgeschlossen waren und die die Vor- aussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands
erfüllten. bb) Das grundsätzliche Verbot von belastenden Gesetzen mit echter Rückwirkung beruht
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auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes, der dem Rechtsstaatsprinzip innewohnt. Ausnahmen