weil sachlich nicht gerech er gt ist (vgl. BVerfGE 13, 261 [271 f.]). Solche besonderen Umstände
liegen hier nicht vor. (A) Ein Schutz des Vertrauens ist dann nicht gefordert, wenn in dem
Zeitpunkt, auf den der Eintri der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen
Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfGE 13, 261 [272] mit weiteren Nachweisen). Das
Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß Regelungen des
Bundesergänzungsgesetzes nicht geeignet gewesen sind, Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu
erwecken, da diese ausgesprochen vorläu gen Charakter besessen hä en und darüber auch in den
Kreisen der Verfolgten kein Zweifel bestanden habe (BVerfGE 13, 39 [45 f.]; 18, 196 [202 f.]). Dies
gilt aber nicht für das Bundesentschädigungsge- setz (a. F.), das als grundlegende Neufassung des
Bundesergänzungsgesetzes am 29. Juni 1956 verabschiedet wurde. Das
Bundesentschädigungsgesetz a. F. wurde sorgfäl g vorbereitet und ging über den Rah- men einer
bloß technischen Novelle weit hinaus (vgl. Abgeordneter Dr. Böhm, Verhandlungen Deutscher
Bundestag, 4. Wahlperiode, 96. Sitzung, Protokoll S. 4415). Der Gesetzgeber wollte das
Provisorium des Bundesergänzungsgesetzes durch eine endgül ge Regelung ablösen. Daran ändert
auch die Erwägung der Bundesregierung nichts, bei der Verabschiedung des
Bundesentschädigungsgesetzes BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR
196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 388 a. F. habe nicht vorausgesehen werden
können, daß nach der ungarischen Revolu on ein großer Personenkreis aus Ostblockländern
auswandern konnte, der nun Ansprüche nach § 150 BEG a. F. stellte, an den aber bei der Abfassung
des Gesetzes nicht gedacht gewesen sei. Wenn der Gesetzgeber eine Regelung ex post für
lückenha oder zu weitgehend hält, kann er sie - in der Regel mit Wirkung ex nunc - ändern. Dies
verleiht jedoch dem Gesetz nicht nachträglich einen vorläu gen Charakter. O enbleiben kann, ob
das Bekanntwerden der Änderungsabsichten des Gesetzgebers genügte, um den Vertrauensschutz
aufzuheben. Denn dann wäre frühestens auf den Zeitpunkt der Einbringung des Ent- wurfs des
Zweiten Änderungsgesetzes im Bundestag, also den November 1963, abzustellen. Zu dieser Zeit
aber war in allen zur Entscheidung stehenden Fällen bereits der anspruchsbegründende
Tatbestand abgeschlossen (B) Auf das geltende Recht kann sich der Bürger auch dann nicht
verlassen, wenn die Rechtslage unklar und verworren oder lückenha ist (vgl. BVerfGE 7, 129 [151
.]; 11, 64 [73 .]; 13, 261 [272]) oder in dem Maße systemwidrig und unbillig, daß ernstha e
Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 [224]; 19, 187 [197]). In
diesen Fällen erfordert das Rechtsstaatsprinzip selbst, daß die Rechtssicherheit und Gerech gkeit
durch eine klärende Regelung rückwirkend hergestellt wird. Die Besserstellung des unter § 150
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BEG a. F. fallenden Personenkreises gegenüber den nach § 160 BEG a. F. Anspruchsberech gten
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können nur dann gel- ten, wenn das Vertrauen auf eine bes mmte Rechtslage nicht schutzwürdig,