79 Der ergänzenden Testamentslauslegung steht nicht entgegen, dass das vom Erblasser nicht vorhergesehene Ereignis nach dem Erbfall liegt. Nach der Rechtsprechung ist eine ergänzende Testamentsauslegung auch dann möglich, wenn sich die Ereignisse erst nach dem Erbfall ändern (BGH, LM Nr. 5 zu § 2084; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 20 W 59/92, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 25. April 1991 - BReg 1 a Z 72/90, juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, OLGZ 1981, 399, krit. hierzu Grunewald, NJW 1991, 1208, 1210; OLG Köln, OLGZ 1969, 290). In der Literatur wird dies mit Hinweis auf den Vertrauensschutz kritisiert (MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 126; Grunewald, NJW 1991, 1208) und unter dem Gesichtspunkt, dass nach dem vollen Wirksamwerden einer Verfügung von Todes wegen eine ergänzende Auslegung ausscheidet, nach einer Vielzahl von Fallgruppen differenziert (im Einzelnen: MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 126; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 126; Horn/Kroiß, Testamentsauslegung 2. Aufl. § 7 Rn. 111, Hammann, ErbR 2014, 420, 423). Dies überzeugt für den vorliegenden Fall deshalb nicht, weil hier schützenswerte Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht als überwiegend betrachtet werden können. Wie oben ausgeführt wurde das Nachlassverfahren von Anfang an zum Nachteil des Herrn Dr. H. G. geführt, was sich an der unterbliebenen Beteiligung am Nachlassverfahren bei Erlass der Erbscheine zu Gunsten der gesetzlichen Erben, dem gezielten Zusammenwirken von Testamentsvollstrecker, Nachlassgericht und obersten Landesbehörden zur unentgeltlichen Übertragung der Kunstsammlung auf den badischen Staat und dem Handeln von Testamentsvollstrecker und Nachlassgericht hinsichtlich der Bestimmung von jüdischen gesetzlichen Erben in der Erwartung, dass - in den Worten des Testamentsvollstreckers - "[diese] doch kaum noch in den Besitz ihres Erbteils kommen [werden]", zeigt. Vor dem Hintergrund dieses kollusiven Zusammenwirken der am Nachlassverfahren Beteiligten können allgemeine Erwägungen der Rechtssicherheit keinen Vorrang vor der Verwirklichung des hypothetischen Erblasserwillens beanspruchen. 80 c) Beim Ausfüllen der Lücke stellt sich die Frage, wie der Erblasser seine Verfügung inhaltlich gestaltet hätte, wenn er bei Errichtung des Testaments die später eingetretene Entwicklung der für ihn relevanten Verhältnisse vorausschauend berücksichtigt hätte (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 32 Wx 88/06, juris Rn. 18; MünchKommBGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 92). Die entstandene Lücke kann nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BayObLG, Beschluss vom 19. April 2000 - 1Z BR 43/99, juris Rn. 27). Hiernach steht für den Senat auf Grund tatrichterlicher Würdigung fest, dass der Erblasser Herrn Dr. H. G. nicht enterbt hätte. Hierfür maßgebend sind zwei Umstände: Zum einen ist kein anderer Grund für eine Enterbung des Dr. H. G. ersichtlich als die Annahme des Erblassers, dass Herr Dr. H. G. durch die Emigration praktisch nicht mehr in den Genuss einer Erbschaft kommen kann. Zum anderen spricht der Regelungsplan des Erblassers, nach Möglichkeit seine von ihm favorisierten Verwandten in Breslau zu begünstigen, dafür, dass bei Voraussicht der Änderung der Rechtslage Herr Dr. H. G. weiter begünstigt worden wäre. 81 aa) Eine Enterbung des Dr. H. G. kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass der Erblasser seinem Neffen übelgenommen hätte, dass er sich durch die Emigration der unmittelbaren örtlichen Nähe des Erblassers entzogen hat. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 18. Mai 1939 wohnte Herr Dr. H. G. in Breslau, d.h. rund 750 km weit entfernt von Baden-Baden. Dies zeigt, dass für den Erblasser die räumliche Nähe kein Grund für die Begünstigung von Dr. H. G. gewesen sein kann. Ebenso wenig kann die Enterbung darauf zurückgeführt werden, dass sich der Erblasser von seinem Neffen Hilfe im Alter versprochen hätte und dies nach der Auswanderung nicht mehr möglich gewesen wäre. Hiergegen sprechen die zahlreichen Vermächtnisse des Erblassers an Hausangestellte, die belegen, dass der Erblasser seine Versorgung im Alter organisiert hatte. Bedenkt man zudem, dass zwischen den beiden Testamenten nur acht Wochen liegen, so erscheint es nicht wahrscheinlich, dass eine geänderte persönliche Wertschätzung des Erblassers für seinen Neffen zur Enterbung geführt hat. Der vom Erblasser für die Enterbung genannte Grund der Auswanderung kann daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur vor dem Hintergrund der oben ausführlich dargestellten judenfeindlichen Bestimmungen, die auf eine faktische Enteignung der auswandernden Juden abzielten, eingeordnet werden. Als Grund für die Enterbung ist daher die Annahme des Erblassers zu sehen, dass sein Neffe durch seine Emigration die Erbschaft praktisch nicht hätte erhalten können. 82 bb) Aus dem Testament ergibt sich der Wunsch des Erblassers, in erster Linie seine favorisierten Verwandten in Breslau zu begünstigen. Dies folgt daraus, dass der Erblasser statt seines Neffen seine Schwester C. G. als Erbin eingesetzt hat. Bei dieser Erbeinsetzung hat der Erblasser auch den Fall ihres Versterbens berücksichtigt und deshalb eine Ersatzerbeneinsetzung vorgenommen ("Sollte diese nicht mehr am Leben sein, ..."). Die jüdische Gemeinde ist lediglich Ersatzerbin. Denkt man diese Zielsetzung des Erblassers zu Ende, so hätte der Erblasser auf eine Enterbung verzichtet, wenn er gewusst hätte, dass in wenigen Jahren keine rechtlichen Hindernisse mehr bestehen, dass sein ausgewanderter Neffe in den vollen Genuss der Erbschaft kommt.

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