83 d) Dieses Auslegungsergebnis findet eine hinreichende Stütze im Testament. Die Anwendung der Andeutungstheorie muss im Bereich der ergänzenden Testamentsauslegung berücksichtigen, dass weder für das Ergebnis der ergänzenden Auslegung noch für den hypothetischen Willen im Testament eine Andeutung verlangt werden kann, weil die ergänzende Testamentsauslegung voraussetzt, dass der Erblasser die spätere Entwicklung gerade nicht vorhergesehen hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. November 2008 - 2 Wx 38/08, juris Rn. 12; MüchKommBGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 94). Dem Formerfordernis ist deshalb bereits dann Rechnung getragen, wenn sich für die Willensrichtung des Erblassers, seine Motivation oder Zielsetzung, ein - auch noch so geringer Anhaltspunkt oder ein - noch so unvollkommener - Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (OLG Köln, Beschluss vom 10. November 2008 - 2 Wx 38/08, juris Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 21. April 1988 - BReg 1 Z 31/87, juris Rn. 16; Horn/Kroiß, Testamentsauslegung 2. Aufl. § 2 Rn. 112; Hammann, ErbR 2014, 420, 425 f., zur Lockerung der Anwendung der Andeutungstheorie bei jüdischen Testatoren, die aus Gründen der Verfolgung ihren wirklichen Willen nicht offenbaren konnten BGH, Urteile vom 14. April 1976 - IV ZR 61/74, WM 1976, 744 und 6. Juli 1977 - IV ZB 63/75, FamRZ 1977, 786). Wie oben dargelegt erschließt sich aus der Erbeinsetzung der Schwester C. G. nach der Emigration seines Neffen und der Berücksichtigung der jüdischen Gemeinde nur als Ersatzerbin, dass der Erblasser in erster Linie einen Erben aus dem Kreis seiner ihm nahestehenden Verwandten in Breslau haben wollte und es ihm nicht darum ging, in erster Linie die jüdische Gemeinde zu bedenken. 84 III. 85 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 86 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 2 FamFG sind nicht erfüllt. Weder hat die vorliegende Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der höchstrichterlich anerkannten Grundsätze zur Auslegung letztwilliger Verfügungen. 87 3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 40 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG. Den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls bemisst der Senat nach der Mitteilung des Testamentsvollstreckers Dr. H. H. vom 20. August 1940 mit 290.000 RM. Dies ergibt umgerechnet 1.189.000 Euro (zur Umrechnung siehe Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 5. August 2016 WD 4-3000-096/16 und Tabelle der Deutschen Bundesbank zur Umrechnung https://www.bundesbank.de/resource/blob/615162/a52b231886b66bdaaf90f26fa12cb335/mL/kaufkraftaequivalente-historischerbetraege-in-deutschen-waehrungen-data.pdf).

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