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Auf Antrag des Testamentsvollstreckers vom 15. März 1941 erteilte das Nachlassgericht einen Teilerbschein zu Gunsten näher
genannter gesetzlicher Erben mütterlicherseits. Die Anhörung von Herrn Dr. H. G. wurde vom Nachlassgericht laut Aktenvermerk als
"untunlich" bewertet und unterlassen. Der Testamentsvollstrecker teilte dem Nachlassgericht mit Schreiben vom 27. März 1941 mit,
dass die gesetzlichen Erben väterlicherseits unbekannt seien, und beantragte die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Abgabe der
für eine Übereignung an das Badische Landesmuseum erforderlichen Erklärungen. Zum Nachlasspfleger wurde am 28. März 1941
Herr Justizsekretar B. ausgewählt, der das Amt annahm und am 7. Mai 1941 eine Einverständniserklärung abgab, wonach näher
bezeichnete Kunstgegenstände als Stiftung des Erblassers in das Eigentum des Badischen Staats übergehen. Die
nachlassgerichtliche Genehmigung erfolgte am gleichen Tag. Eine entsprechende Erklärung hatten für die bereits ermittelten Erben
zuvor schon Herr Dr. G. G. und der Testamentsvollstrecker abgegeben. In seinem Bericht vom 7. Mai 1941 erläuterte der
Testamentsvollstrecker, dass inzwischen eine Porzellansammlung im Wert von 40.000 RM, vier Gobelins im Wert von 14.000 RM, vier
Ölgemälde im Wert von 2.010 RM und diverse Miniaturen im Wert von 1.118 RM als Stiftung an den Badischen Staat übergegangen
seien. Auf Nachfrage der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe erklärte das Nachlassgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 1941:
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"Der Testamentsvollstrecker hat die Übertragung vorgenommen. Da es sich um eine unentgeltliche Verfügung handelte, hat der
eingesetzte Pfleger Justizsekretär B. eine Zustimmungserklärung hierzu am 7. Mai 1941 abgegeben. Mit Beschluß vom gleiche Tage
wurde dem Pfleger die nachlassgerichtliche Genehmigung hierzu erteilt. Sie erhalten angeschlossen Abschrift der Erklärung und des
Genehmigungsbeschlusses. Damit ist die Sammlung endgültig Eigentum des Badischen Staates geworden."
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In seinem Bericht an das Nachlassgericht vom 7. Mai 1941 erläuterte der Testamentsvollstrecker, dass noch Vermögen im Wert von
188.651,66 RM verblieben sei. Die Hälfte wurde unter näherer Aufschlüsselung der einzelnen Erbteile an vier Verwandte
mütterlicherseits ausgezahlt. Dabei wurde für die in Paris wohnhafte Miterbin Frau E. d. L. ein Abwesenheitspfleger bestellt und für
diesen ein Konto eingerichtet. Die andere Hälfte über 94.325,83 RM wurde für die Erben väterlicherseits auf ein Konto "Justizrat Dr. R.
- Anderkonto Dr. E. G. Erben (Stamm G.)" gutgebracht. Die Erben dieses Stamms wurden vom Testamentsvollstrecker ermittelt. Am
27. September 1941 beantragte der Testamentsvollstrecker einen Teil-Erbschein für diesen Personenkreis unter Aufschlüsselung der
einzelnen Erbteile. Ein entsprechender Teil-Erbschein wurde durch das Nachlassgericht am 29. September 1941 erteilt. Am 3.
Dezember 1941 meldete Herr Justizrat Dr. R. dem Oberfinanzpräsidenten in Berlin, dass aus der Erbmasse der gesetzlichen Erben
väterlicherseits 31.178,90 RM für im Ausland lebende gesetzliche Erben verwahrt seien und meldete diese Beträge "unter
Bezugnahme auf § 1 und § 7 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz" an. Das Finanzamt Baden-Baden veranlasste hierauf die
Überweisung dieses Betrages an die Finanzkasse.
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Mit Beschluss vom 26. Juni 1959 wies das Nachlassgericht einen Antrag des Rechtsanwalts von Herrn Dr. H. G., Herrn F. M. aus New
York, auf Übersendung einer Kopie des Testaments des Erblassers mit der Begründung zurück, dass Herr Dr. H. G. in den erteilten
Erbscheinen nicht als Miterbe genannt sei.
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Durch Beschluss vom 6. Dezember 1960 zog das Nachlassgericht den Teil-Erbschein vom 24. März 1941 zu Gunsten der Erben
mütterlicherseits ein, da die darin als Miterbin genannte Frau E. d. L. bereits am 14. Mai 1935 vorverstorben war. Nach Ermittlung ihrer
Erben erteilte das Nachlassgericht auf Antrag vom 14. Januar 1966 unter dem 18. März 1966 einen gemeinschaftlichen Teilerbschein
dahingehend, dass die zwei Kinder von Frau E. de L. zu je 1/6 den Erblasser beerbt haben.
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Im Januar 1982 starb Herr Dr. H. G. in den USA. Er hinterließ zwei Töchter, die Beteiligte zu 4 und Frau M. G. . Frau M. G. verstarb im
August 1998 und hinterließ den Beteiligten zu 3.
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Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg teilte dem Nachlassgericht mit Schreiben vom 27. Juli
2012 mit, dass im Hinblick auf eine seit längerem anhängige Restitutionsangelegenheit betreffend den Nachlass Dr. E. G. die
Erlangung eines Erbscheins von erheblicher Bedeutung wäre.
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Die Beteiligte zu 2 ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit der Aufgabe, die Ausübung der jüdischen Religion in den
Gemeinden in Baden zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 22. November 2013 wandte sie sich an das Nachlassgericht und teilte mit,
dass als Rechtsnachfolger der im Testamentsnachtrag des Erblassers genannten J. Gemeinde B.-B. mehrere Institutionen in Betracht
kämen. Es wurde die Einziehung der widersprechenden Teil-Erbscheine und die Erteilung eines Erbscheins an den Rechtsnachfolger
der J. Gemeinde B.-B. beantragt. Vorgelegt wurde ein Rechtsgutachten der Rechtsanwälte Dr. F. und Dr. Q. im Auftrag des
Ministeriums für Wissenschaft Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 18. Januar 2013, wonach sowohl das Testament des
Erblassers als auch der Nachtrag gültig seien, so dass die J. Gemeinde B.-B. als Alleinerbin zu betrachten sei. Ein weiter vorgelegtes
Gutachten der Herren Rechtsanwälte Dr. S. und Dr. F. im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft Forschung und Kunst BadenWürttemberg vom 30. Oktober 2008 hält die ursprüngliche J. Gemeinde B.-B. weiterhin für bestehend. Im weiteren Verfahren legte die
Beteiligte 2 ein weiteres Rechtsgutachten des Herrn Rechtsanwalt Dr. Q. im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft Forschung und
Kunst Baden-Württemberg vom 16. Juli 2014 vor, wonach die J. Gemeinde B.-B. durch Mitgliederverlust untergegangen sei und
dadurch ihre Erbfähigkeit eingebüßt habe. Die nach dem Krieg neu gegründete i. K. B.-B. - die im vorliegenden Verfahren als Beteiligte
zu 1 beteiligt ist - sei jedoch sinngemäß als deren Nacherbe zu betrachten. Im weiteren Verfahren machte die Beteiligte zu 2 geltend,
dass hinsichtlich der Statusfrage jüdischer Gemeinden eine rein staatskirchenrechtliche Betrachtung geboten sei, so dass die von den
Alliierten für vermögensrechtliche Ansprüche eingerichtete Jewish Trust Corporation Branche Française nicht als Rechtsnachfolgerin
der J. Gemeinde B.-B. angesehen werden könne. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die J. Gemeinde B.-B. bei zutreffender
staatskirchenrechtlicher Betrachtung niemals untergegangen sei. Die Beteiligte zu 1 als heutige israelitische Kultusgemeinde sei keine
Neugründung, sondern die wiederaufgelebte jüdische Vorkriegsgemeinde in B.-B. .