27 Der Polizeidirektor in Baden-Baden richtete am 5. September 1940 ein Schreiben an das Notariat Baden-Baden als Nachlassgericht. Darin wies er darauf hin, dass das Badische Landesmuseum Interesse an einer in der Erbmasse befindlichen größeren Sammlung von Kunstgegenständen bekundet habe, und bat, die Beschlagnahme näher bezeichneter Kunstgegenstände zu Gunsten des Reichspropagandaamts auszusprechen sowie die Überführung an das Badische Landesmuseum in Karlsruhe durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 13. September 1940 teilte der Polizeidirektor in Baden-Baden mit, dass eine Beschlagnahme durch das Notariat nicht möglich sei und er den Sachverhalt dem Innenministerium in Karlsruhe vorgelegt habe. Am 3. Oktober 1940 informierte der Polizeidirektor in Baden-Baden darüber, dass es Sache des Badischen Landesmuseums sei, ein Vorkaufsrecht nach § 14 der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl. 1938 I S. 1709) durch die öffentliche Ankaufstelle durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1940 wurde der Testamentsvollstrecker darauf hingewiesen, dass die Kunstgegenstände insbesondere Porzellansammlung aus dem Nachlass unter § 14 der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens fielen; gleichzeitig wurde der Testamentsvollstrecker aufgefordert, sich umgehend mit dem Direktor des Badischen Landesmuseums "wegen der Verwertung der Sammlung" in Verbindung zu setzen. 28 Am 22. und 23. Oktober 1940 wurden über 6.500 badische, pfälzische und saarländische Juden festgenommen und in das Internierungslager Gurs am Fuße der südfranzösischen Pyrenäen verschleppt (zur Deportation der Juden aus Baden: Teschner, Die Deportation der badischen und saarpfälzischen Juden am 22. Oktober 1940, Frankfurt a.M. 2002, S. 71 ff.; Landeszentrale für politische Bildung, Die Deportation der badischen und saarpfälzer Juden in das Internierungslager Gurs in den Pyrenäen, Stuttgart 2010, S. 16 ff. m.w.N.). Zu den Deportierten gehörte auch Herr Dr. H. H. (Verzeichnis der am 22. Oktober aus Baden ausgewiesenen Juden, Stadtkreis Baden-Baden, abgedruckt in: Landeszentrale für politische Bildung, Die Deportation der badischen und saarpfälzer Juden in das Internierungslager Gurs in den Pyrenäen, Stuttgart 2010, S. 29). Das Nachlassgericht vermerkte am 25. Oktober 1940, dass sich Herr Konsulent Dr. H. H. seit 23. Oktober 1940 "nicht mehr im Reichsgebiet befindet" und ernannte als seinen Nachfolger als Testamentsvollstrecker Herrn Bankkaufmann V. . Ihm wurde unter dem 26. Oktober 1940 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. 29 Mit Schriftsatz vom 17. September 1940 erklärte Herr Konsulent Dr. K. M. für Herrn E. A. die Anfechtung nach § 48 des Testamentsgesetzes vom 31. Juli 1938, da Herr E. A. das einzig überlebende Kind der Schwester des Erblassers M. A. sei, er infolge einer Kriegsverletzung eine Hilfsbedürftigkeit aufweise und unter diesen Umständen die Zurücksetzung des leiblichen Verwandten "in einer dem gesunden Volksempfinden gröblich widersprechenden Weise" zur Nichtigkeit des Testaments führe. Herr Konsulent Dr. K. M. erklärte mit Schriftsatz vom 27. September 1940 auch für Herrn A. B. und Frau E. B. als Urenkel des Großvaters des Erblassers die Anfechtung nach § 48 des Testamentsgesetzes. Das Landgericht Karlsruhe lehnte durch Beschluss vom 19. Dezember 1940 ein Armenrechtsgesuch für eine auf § 48 Absatz 2 des Testamentsgesetzes gestützte Klage ab, da diese Bestimmung - so wortwörtlich "nur die deutsche Volksgemeinschaft" erfasse. 30 Der Testamentsvollstrecker V. berichtete am 16. Dezember 1940 an das Nachlassgericht u.a.: 31 "... Im Testament des Herrn Dr. E. G. war die J. Gemeinde B.-B. zur Unterstützung hilfsbedürftiger Juden als Erbe bestellt, nachdem die zuerst bedachten Dr. H. G. infolge Auswanderung nach New York und Frau C. G. Wwe., infolge Ableben ausgeschieden sind. Zur Erteilung der Annahme fraglicher Erbschaft durch die J. Gemeinde war die Staatsgenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes erforderlich. Nachdem das Land Baden von Juden frei gemacht wurde, hat der Minister des Kultus- und Unterrichts mit Schreiben vom 28. Nov. 1940 diese Staatsgenehmigung versagt. Als gesetzliche Erben kämen nun folgende Personen in Frage: ..." 32 Mit Schreiben vom 17. Februar 1941 wandte sich der Testamentsvollstrecker in Bezug auf die Abwicklung des Nachlasses an das Nachlassgericht. Darin heißt es u.a.: 33 "... Es wäre nun sehr angenehm, wenn Sie es gemäß der mit Ihnen gehabten telefonischen Unterredung ermöglichen könnten, dass diese Woche die Besprechung mit Herrn Reg. Direktor S. stattfinden würde. ... Den Ministerien kommt es lediglich darauf an, in den Besitz der bereits im Landesmuseum Karlsruhe sichergestellten Sachen (Porzellansammlung, 3 Gobelins und 4 Gemälde) zu kommen. ... Jedenfalls muß aber ... mit dem Erben eine Einigung wegen eines unentgeltlichen Übergangs fraglicher Gegenstände an den Staat erzielt werden. Ich glaube mit Sicherheit jetzt schon sagen zu können, dass einem diesbezüglichen Vorschlag meinerseits Herr Amtsgerichtsrat Dr. G. G. zustimmen wird. Für den jüdischen Teil der Erben werde dann eben ich als Testamentsvollstrecker die Zustimmung erklären, da dieser doch kaum noch in den Besitz ihres Erbteils kommen wird und wenn, dann nur auf Sperrkonto. Es dürfte dies der einfachste und legalste Weg sein die Angelegenheit zu bereinigen und den mißlichen Zuständen ein Ende zu machen." 34 Am 19. Februar 1941 vermerkte der zuständige Nachlassrichter beim Notariat Baden-Baden: 35 "Auf Ersuchen des Herrn Reg. Direktors S. im Bad. Finanz- und Wirtschaftsministerium begab ich mich heute nach Karlsruhe zu einer Besprechung, an der die Herren Dr. W. und Dr. M. vom Bad. Landesmuseum teilnahmen. 36 Die seinerzeitige Versagung der Genehmigung an die Jüdische Kultusgemeinde zur Annahme der Stiftung G. fußte auf Voraussetzungen, die durch die Maßnahmen in Baden im Oktober 1940 eine völlige Veränderung erfahren haben. Es kommt entscheidend darauf an, die bisher mit einem Wert von 40.000,- RM versteuerte Kunstsammlung mit Gobelin und Bildern für das Bad. Landesmuseum zu erhalten. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium würde die bisher ausgesprochene Beschlagnahme des übrigen Nachlasses aufheben, wenn der Testamentsvollstrecker durch Verhandlung mit den Erben erreicht, daß die fragliche Sammlung ohne Entschädigung dem Bad. Landesmuseum verbleibt. Diese Lösung würde wahrscheinlich die Aufrechterhaltung der Stiftungsversagung zur Folge haben und weitere Interventionen von staatlicher Seite vermeiden".

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