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Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt.
Entscheidungsgründe
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Gegen die Zulässigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Revision bestehen keine
Bedenken. Ihr war auch ein Erfolg nicht zu versagen.
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Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Feststellungsanspruchs bilden
Art. 9 Abs. 2 GG, § 129 a StGB und § 78 Abs. 1 BVerwGG. § 78 Abs. 1 BVerwGG sieht vor,
daß eine Landesregierung bei dem obersten Verwaltungsgericht des Landes die Feststellung beantragen kann, daß eine Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist,
sofern sie sich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Die Regelung des Verfahrens vor
dem obersten Verwaltungsgericht ist den Ländern überlassen (Koehler, Gesetz über das
Bundesverwaltungsgericht, Anm. 4 a.E. zu § 78 BVerwGG); in Berlin ist eine solche Regelung bisher nicht erfolgt. Wenn das Oberverwaltungsgericht für die Übergangszeit die für
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltende Vorschrift des § 77 BVerwGG
entsprechend angewandt hat, so bestehen hiergegen keine Bedenken.
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Nach § 77 Abs. 2 BVerwGG hat die Bundesregierung für das Feststellungsverfahren
des § 9 Abs. 1 Buchst. d BVerwGG die Rechtsstellung des Klägers, die Vereinigung die
Rechtsstellung einer beklagten Partei. Wenn das Oberverwaltungsgericht nun meint, einer bereits aufgelösten Vereinigung könne die Rechtsstellung der beklagten Partei nicht
zuerkannt werden, so kann dem nicht gefolgt werden. Nach der im angefochtenen Urteil erwähnten Entscheidung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 9.
Dezember 1937 (OVG Bd. 101 S. 151 ff.) kann allerdings ein bereits aufgelöster Verein
nicht mehr Partei in einem Verwaltungsstreitverfahren sein, da -- wie dort ausgeführt -eine rechtswirksam aufgelöste juristische Person nicht mehr vorhanden sei und folglich
auch ein Verwaltungsstreitverfahren nicht mehr betreiben könne.
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Der erkennende Senat ist jedoch entgegen dieser Ansicht der Auffassung, daß für die
Entscheidung des vorliegenden Falles von dem Fortbestand der Beklagten ausgegangen
werden muß. Die Revision weist zunächst mit Recht auf die Rechtslage im Falle der Auflösung von bürgerlichrechtlichen Personenvereinigungen (Vereinen, Gesellschaften) hin,
nach der diese auch nach ihrer Auflösung insoweit noch fortbestehen, als die zum Schutz
der Gläubiger und sonstigen Berechtigten erforderliche Auseinandersetzung es verlangt
(§§ 49 Abs. 2, 730 Abs. 2 BGB). Dies gilt besonders auch für das hier in Frage kommende Rechtsgebilde des nicht rechtsfähigen Vereins (Staudinger, Kommentar zum BGB, 9.
Aufl. S. 273, Anm. B IX zu § 54 BGB; Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl.,
Anm. V zu § 50 ZPO; vgl. auch RAG Bd. 5 S. 6, 7). Zur Auseinandersetzung gehört auch
die Abwicklung anhängiger gerichtlicher Verfahren. Dementsprechend hat die neuere
Verwaltungsrechtsprechung auch in den Fällen, in denen eine aufgelöste Vereinigung
am Rechtsstreit beteiligt war, deren Partei- und Prozeßfähigkeit zur Abwicklung von gerichtlichen Verfahren bejaht (OVG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 1951, VerwRspr.
Bd. 4 S. 882 ff., 885; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Mai 1954 -- 2 A 56.53 --).
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Unabhängig von diesen Erwägungen erfordert aber auch der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 77 BVerwGG, daß die Parteistellung der Beklagten von dem Auflösungsbeschluß nicht berührt wird. Als der § 129 a in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, lag
eine Verfahrensordnung für das Bundesverwaltungsgericht noch nicht vor. Um mit der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Strafbarkeitsbedingung des § 129 a
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