Vereinigung gestellt werden kann, die bereits aufgelöst ist, durch Urteil vom 30. September 1953 den Antrag des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat auf sein Verfahren die Vorschrift des § 77 BVerwGG entsprechend angewandt, da eine gesetzliche Regelung, wie sie für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in § 77 BVerwGG getroffen sei, für Berlin noch fehle. Es ist
zur Zurückweisung des Antrages des Klägers gelangt, weil ein solcher Antrag zur Voraussetzung habe, daß die Vereinigung, deren Verbotensein festgestellt werden solle, als
solche rechtlich oder zumindest tatsächlich noch bestehe; dies ergebe sich aus § 129 a
StGB und noch deutlicher aus § 78 Abs. 1 BVerwGG, der nach seiner Fassung eindeutig
das Bestehen der Vereinigung zur Zeit des Antrages voraussetze. Der Kläger habe die
Beklagte jedoch vor Einreichung des Feststellungsantrages aufgelöst. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Befragen ferner erklärt, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Stellung des Feststellungsantrages
und auch nachher als Vereinigung nicht mehr bestanden und sich auch nicht mehr betätigt habe. Damit stehe fest, daß die Vereinigung im Zeitpunkt der Antragstellung weder rechtlich noch tatsächlich vorhanden gewesen sei. Hieraus ergebe sich die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages. Dies folge aber auch aus der Vorschrift des § 77 Abs. 2
BVerwGG. Auch wenn man diese Vorschrift auf Anträge einer Landesregierung entsprechend anwende, so könne nach der Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts in OVG Bd. 101 S. 151 doch nur einer noch bestehenden Vereinigung die Rechtsstellung einer beklagten Partei zuerkannt werden. Unter diesen Umständen habe die Frage, ob die Beklagte eine Vereinigung sei, die sich auf das Land Berlin beschränke, und
ob daher der Senat von Berlin als Landesregierung im Sinne des § 78 Abs. 1 BVerwGG
antragsberechtigt sei, nicht entschieden zu werden brauchen.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt.
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Er rügt die unrichtige Anwendung des § 77 Abs. 2 BVerwGG, der dahin auszulegen sei,
daß für das besondere Verfahren nach § 9 Abs. 1 Buchst. d BVerwGG auch einer bereits
aufgelösten Vereinigung durch Fiktion die Stellung einer beklagten Partei zuerkannt werden müsse. Eine derartige Rechtskonstruktion sei dem deutschen Recht nicht fremd;
auch im § 49 Abs. 2 BGB werde im Wege der Fiktion ein aufgelöster Verein bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend anerkannt. In der Praxis würden die zuständigen Stellen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt seien, daß eine Vereinigung auf
Grund des Art. 9 Abs. 2 GG verboten sei, zur Durchführung des Verbots die Vereinigung
auflösen. Wollte man der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts folgen, so würde in
diesen Fällen die nach § 129 a StGB für die Bestrafung der Nachfolgetätigkeit erforderliche Feststellungsklage nicht mehr möglich sein. Dies würde wiederum zu der Konsequenz führen, daß sich die Behörden lediglich auf die Feststellung der Verbots beschränken müßten, um eine Feststellungsklage in die Wege leiten zu können. Hierdurch würde
jedoch der Zweck des Verbots, die Organisation als solche wegen Verfassungswidrigkeit
zu beseitigen, nicht erfüllt werden können.
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Die Beklagte vertritt erneut die Ansicht, daß zu dem Auflösungsbeschluß kein Anlaß vorgelegen habe und bittet um Nachprüfung, ob der Kläger die jetzige Feststellungsklage
nicht schon vor der Auflösung hätte erheben können.
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Im übrigen wiederholen und ergänzen die Parteien im wesentlichen ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
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