Einlassungen der Ast. in ihrer Antragsschri vom 25.7.2024 ausgeschlossen werden: So gibt die
Ast. zwar im gerichtlichen Verfahren an, dass sie die Parole als Ausruf der Ho nung und der
Zuversicht verstanden wissen möchte, dass ihr der Frieden, die Gleichberech gung der Völker und
die Achtung der Religionen ein Anliegen seien und sie sich entschieden gegen An semi smus
ausspreche und nie „Kamp andlungen der Qassam-Brigaden“ gutgeheißen habe. Der
Massenmord am 7.10.2023 sei abscheulich, aber auch „sehr vielschich g“ gewesen. Die
Einordnung der HAMAS als gegen den Gedanken
Diesen gegen den Gedanken der
Völkerverständigung gerichteten und somit den Strafgesetzten zuwiderlaufenden Kontext der
Parole im vorliegenden Einzelfall bestä gt die Ast. mit ihren eigenen Einlassungen im vorläu gen
Rechtsschutzverfahren noch zusätzlich.
der Völkerverständigung verstoßend, sei zwar
„möglicherweise“ zutre end. Aber auch wenn die HAMAS eine islamis sche Organisa on sei,
werde diese für viele Menschen in der arabischen Welt eine Befreiungsbewegung bleiben, die
ihnen Ho nung gegeben habe und gebe. Dies müsse man nicht gutheißen, aber ihre
„Verteufelung“ und ihr Verbot würden eine angemessene Auseinandersetzung mit dem NahostKon ikt verhindern. Sie bestehe darauf, mit allen Beteiligten zu reden, sich alle Argumente – auch
jene der HAMAS – anzuhören und zu re ek eren, ohne sie pauschal zu verteufeln oder sie sich zu
eigen zu machen. Die pauschale Ablehnung eines „bewa neten Widerstandes“ – wie ihn der
Bescheid verlange – verkenne die derzei ge Staatsräson der Bundesrepublik Deutschland in Bezug
auf den Ukraine-Kon ikt, wo ein solch „brachialer“ Widerstand für gutgeheißen werde. Vielmehr
ergebe sich nach den Maßstäben des Rechts und nach verschiedenen Entscheidungen des UNSicherheitsrates und des UN-Strafgerichtshofes, dass das paläs nensische Volk unterdrückt werde
und damit ein Recht auf (bewa neten) Widerstand als Mi el der Selbstverteidigung habe. Der
„bewa nete Befreiungskampf“ sei im Nahen Osten Realität, der man sich stellen müsse. Das
rechtlich verbrie e Selbstverteidigungsrecht der Paläs nenser müsse man zur Kenntnis nehmen.
Für sie bestehe deshalb keine Veranlassung, sich von ihren Aussagen, ihrem Tun, ihrer
Weltanschauung oder vom H. e.V. zu distanzieren, dessen Posi onierung sie teile. Bei dem H. e.V.
handle es sich nach ihren eigenen Angaben um eine an koloniale Gruppe in L., nach deren
Verständnis die Paläs na- Frage nicht kompliziert, sondern sehr deutlich und einfach eine
an koloniale Frage und Aufgabe sei. Der H. e.V. sei entschieden gegen An semi smus im Sinne
einer Gleichsetzung aller Juden in der Welt mit einem rassis schen Staat. Er fordere gleiche Rechte
für alle Menschen, die im historischen Paläs na leben – vom Jordan bis zum Mi elmeer. Die
Paläs nenser hä en sich „ihre Siedler“ nicht ausgesucht. Vielmehr hä en sich die Siedler die
Paläs nenser ausgesucht und sähen sich dazu befugt, die Paläs nenser als Reak on auf den
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Holocaust zu vertreiben. Nach der siedlerkolonialis schen und na onalis schen Ideologie des