Versammlung Verlautbarungen erfolgen werden, die den bewa neten Kampf der
Paläs nenser im Gazastreifen in ein posi ves Licht rücken, und hierdurch eine unmi elbare
Gefahr für die ö entliche Sicherheit dargelegt.
Im Ausgangspunkt ist zunächst festzuhalten, dass
die verbotene Parole hier in einer erweiterten Fassung – nämlich mit dem Zusatz: „Pales ne will be
free“ – als alleiniges Versammlungsmo o Verwendung nden soll. Diesem Zusatz kommt bei der
Ermi lung des objek ven Sinngehalts des Versammlungsmo os als ein Umstand des vorliegenden
Einzelfalls ein eigenständiges Gewicht zu, was bei der Auslegung und Einordnung der Parole in
ihren konkreten Kontext einzubeziehen ist. Dabei belegt und verstärkt die Verwendung des
Zusatzes „Pales ne will be free“ den von der Ag. festgestellten, objek v stra aren und dem
Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufenden Kontext der Parole. Zwar kann der Ast. noch
darin gefolgt werden, dass zunächst ganz wesentlich auf den wörtlichen Inhalt der Parole selbst
abzustellen ist, ohne an dieser Stelle auf eine über den Wortlaut hinausgehende poli sche
Interpreta on abzustellen. Die Ast. ist dabei der Au assung, dass der Parole der Wunsch nach
einem eigenen Staatsgebiet der Paläs nenser, in welchem diese frei leben können, zu entnehmen
sei. Mit diesem Verständnis bleibt die Ast. jedoch ersichtlich hinter dem Wortlaut des von ihr
gewählten Versammlungsmo os zurück. Denn die Parole stellt ihrem Wortlaut nach keineswegs
nur abstrakt auf den Wunsch nach einem eigenen Staatsgebiet ab. Zum einen weist die Parole mit
ihrem ersten Teil „From the river to the sea“ einen klaren geogra schen Kontext zum Jordan uss
auf der einen und zum anderen Mi elmeer auf der anderen Seite als Grenzmarken auf. Zum
anderen ist die Parole keineswegs nur auf den Wunsch nach einem kün igen, eigenen Staatsgebiet
für die Paläs nenser beschränkt. Vielmehr umfasst sie den Wunsch nach Freiheit für ein – als
existent vorausgesetztes – Paläs na vom Jordan uss bis zum Mi elmeer. Für die Zuordnung der
Parole zur Terrororganisa on HAMAS ist im hiesigen Einzelfall damit relevant, ob mit ihr das
Existenzrecht des Staates Israel bestri en und sich mit dem terroris schen Kampf der HAMAS
gegen einen souveränen Staat solidarisiert werden soll. Ohne Einordnung in ihren Kontext bleibt
die Parole ihrem Wortlaut nach zunächst zwar mehrdeu g. Wenngleich der Verweis auf einen
paläs nensischen Staat vom Jordan uss bis zum Mi elmeer als Chi re für die Vernichtung des
Staates Israel verstanden werden kann, so ist doch zu beachten, dass nach dem UN-Teilungsplan
für Paläs na gemäß der UN-Resolu on 181 (II) vom 29. November 1947 ein Arabischer Staat
vorgesehen war, welcher sowohl eine Grenze zum Jordan uss als auch eine Grenze zum
Mi elmeer haben sollte. Auch eine auf den Gazastreifen und das Westjordanland beschränkte
Anerkennung des Staates Paläs na würde Grenzen sowohl zum Jordan uss als auch zum
Mi elmeer implizieren. Hier aber kann im Lichte von Art. 5 I 1 GG eine stra ose
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Deutungsmöglichkeit – als bloßer Aufruf zur Zweistaatenlösung – auch aufgrund der eigenen