Sachverhalt:
Die Ast. begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen das von der Ag. am 25.7.2024 verfügte Verbot
ihrer für den 27.7.2024 um 18:00 Uhr angemeldeten Versammlung mit dem Mo o „From the river
to the sea – Pales ne will be free!“. Das VG lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Ast. ab. Die Beschwerde der Ast. blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
... Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 IV 6
VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rech er gen nicht die Änderung des angefochtenen
Beschlusses des VG. 1. Art. 8 I GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer
gemeinscha lichen, auf die Teilhabe an der ö entlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung
oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollek ven Meinungskundgabe ist
die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokra sche Staatsordnung kons tuierend. In
ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstra onen die gemeinsame körperliche
Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinscha mit anderen
eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch
die bloße Anwesenheit, die Art des Au retens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des
Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbes mmungsrecht des
Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als
Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bes mmung der sons gen Modalitäten der Versammlung
umfasst (BVerfG 5.9.2003 – 1 BvQ 32/03, juris Rn. 38; OVG Bautzen 11.12.2020 – 6 B 432/20, juris
Rn. 9; 2.6.2023 – 3 B 87/23, juris Rn. 16). Nach Art. 8 II GG kann dieses Recht für Versammlungen
unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches
Gesetz stellt § 15 I SächsVersG dar, wonach die zuständige Behörde die Versammlung oder den
Aufzug verbieten oder von bes mmten Beschränkungen abhängig machen kann, wenn nach den
zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die ö entliche Sicherheit oder
Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmi elbar gefährdet ist.
Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 I
GG auszulegen.
Eingri e in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz
gleichgewich ger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig
(vgl. BVerfG 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 14 mwN). Das der zuständigen Behörde durch § 15 I
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SächsVersG eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die