Sachverhalt: Die Ast. begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen das von der Ag. am 25.7.2024 verfügte Verbot ihrer für den 27.7.2024 um 18:00 Uhr angemeldeten Versammlung mit dem Mo o „From the river to the sea – Pales ne will be free!“. Das VG lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Ast. ab. Die Beschwerde der Ast. blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: ... Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 IV 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rech er gen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses des VG. 1. Art. 8 I GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinscha lichen, auf die Teilhabe an der ö entlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollek ven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokra sche Staatsordnung kons tuierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstra onen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinscha mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Au retens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbes mmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bes mmung der sons gen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG 5.9.2003 – 1 BvQ 32/03, juris Rn. 38; OVG Bautzen 11.12.2020 – 6 B 432/20, juris Rn. 9; 2.6.2023 – 3 B 87/23, juris Rn. 16). Nach Art. 8 II GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches Gesetz stellt § 15 I SächsVersG dar, wonach die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bes mmten Beschränkungen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die ö entliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmi elbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 I GG auszulegen. Eingri e in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewich ger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 14 mwN). Das der zuständigen Behörde durch § 15 I ft ti tt ti ti tt ff ti ti ti ff ti ti ff tf ft ti ti ti ft SächsVersG eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die

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