nach juris, unter Hinweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 42 Rdnrn. 59 und 78 Eine Verletzung eigener Rechte in dem vorstehend dargelegten Sinne ist vom Antragsteller fallbezogen weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller beanstandet die jeweils von den Antragsgegnern dem Landtagsausschuss für Eingaben gegenüber geäußerte Erklärung, dass anlässlich der am 17.4.2016 durchgeführten Polizeikontrolle kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Diese Erklärungen verletzen den Antragsteller indes selbst dann nicht in eigenen Rechten, wenn sie in der Sache fehlerhaT wären, so dass sie fallbezogen einer gerichtlichen Überprüfung ihrer inhaltlichen RichVgkeit nicht zugänglich sind. Als StraTatbestand, dessen (drohende oder bereits erfolgte) Verwirklichung ein prävenVves polizeiliches Einschreiten am 17.4.2016 (Antragsgegner zu 1.) bzw. eine Strafverfolgung (Antragsgegner zu 2.) häDe veranlassen können, kommt § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger OrganisaVonen) in Betracht, der insoweit auch vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren in den MiDelpunkt seiner ArgumentaVon gerückt wird. Die StrafvorschriT, die im DriDen Titel des Ersten AbschniDs des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs unter der ÜberschriT ��Gefährdung des demokraVschen Rechtsstaates“ angesiedelt ist, dient indes nicht dem Schutz individueller Rechtsgüter. Geschützte Rechtsgüter sind vielmehr der demokraVsche Rechtsstaat und der öffentliche (poliVsche) Friede, deren abstrakte Gefährdung unter Strafe gestellt wird. Der einzelne Staatsbürger wird daher durch eine StraTat nach § 86a StGB nicht verletzt. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 86a Rdnr. 2 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.4.1986 - 3 Ws 140/86 -, juris. Dementsprechend vermag auch die von Polizei- bzw. Strafverfolgungsbehörden geäußerte Rechtsauffassung zum Vorliegen dieser StraTat den einzelnen Bürger regelmäßig nicht in seinen Rechten zu verletzen. Soweit der Antragsteller betont, die aus seiner Sicht in ihren Stellungnahmen gegenüber dem Landtagsausschuss für Eingaben zum Ausdruck kommende Haltung der Antragsgegner sei für ihn als Jude und Angehörigen eines Opfers des Nazi-Unrechts unerträglich, ergibt sich auch hieraus keine mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller als (nach seinem Vortrag) Angehöriger des jüdischen Glaubens die Vorgänge vom 17.4.2016 und ihre Duldung durch die Antragsgegner als seine Gefühle in besonderem Maße verletzend empfunden haben mag. Dies reicht indes zur Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte im Verständnis des § 42 Abs. 2 VwGO nicht aus. So schon Beschluss des Senats vom 14.5.2014 - 1 D 272/14 -, a. a. O., juris-Rdnr.

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