nach juris, unter Hinweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 42 Rdnrn. 59 und 78 Eine
Verletzung eigener Rechte in dem vorstehend dargelegten Sinne ist vom
Antragsteller fallbezogen weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller
beanstandet die jeweils von den Antragsgegnern dem Landtagsausschuss für Eingaben
gegenüber geäußerte Erklärung, dass anlässlich der am 17.4.2016 durchgeführten
Polizeikontrolle kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können.
Diese Erklärungen verletzen den Antragsteller indes selbst dann nicht in eigenen Rechten,
wenn sie in der Sache fehlerhaT wären, so dass sie fallbezogen einer gerichtlichen
Überprüfung ihrer inhaltlichen RichVgkeit nicht zugänglich sind. Als StraTatbestand, dessen
(drohende oder bereits erfolgte) Verwirklichung ein prävenVves polizeiliches Einschreiten am
17.4.2016 (Antragsgegner zu 1.) bzw. eine Strafverfolgung (Antragsgegner zu 2.) häDe
veranlassen können, kommt § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
OrganisaVonen) in Betracht, der insoweit auch vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren in
den MiDelpunkt seiner ArgumentaVon gerückt wird. Die StrafvorschriT, die im DriDen Titel
des Ersten AbschniDs des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs unter der ÜberschriT
��Gefährdung des demokraVschen Rechtsstaates“ angesiedelt ist, dient indes nicht dem
Schutz individueller Rechtsgüter. Geschützte Rechtsgüter sind vielmehr der demokraVsche
Rechtsstaat und der öffentliche (poliVsche) Friede, deren abstrakte Gefährdung unter Strafe
gestellt wird. Der einzelne Staatsbürger wird daher durch eine StraTat nach § 86a StGB nicht
verletzt. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 86a Rdnr. 2 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
28.4.1986 - 3 Ws 140/86 -, juris. Dementsprechend vermag auch die von Polizei- bzw.
Strafverfolgungsbehörden geäußerte Rechtsauffassung zum Vorliegen dieser StraTat den
einzelnen Bürger regelmäßig nicht in seinen Rechten zu verletzen. Soweit der Antragsteller
betont, die aus seiner Sicht in ihren Stellungnahmen gegenüber dem Landtagsausschuss für
Eingaben zum Ausdruck kommende Haltung der Antragsgegner sei für ihn als Jude und
Angehörigen eines Opfers des Nazi-Unrechts unerträglich, ergibt sich auch hieraus keine
mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Dabei verkennt der Senat nicht,
dass der Antragsteller als (nach seinem Vortrag) Angehöriger des jüdischen Glaubens die
Vorgänge vom 17.4.2016 und ihre Duldung durch die Antragsgegner als seine Gefühle in
besonderem Maße verletzend empfunden haben mag. Dies reicht indes zur Geltendmachung
einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte im Verständnis des § 42 Abs. 2 VwGO
nicht aus. So schon Beschluss des Senats vom 14.5.2014 - 1 D 272/14 -, a. a. O., juris-Rdnr.