erhoben -, im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen, ist nicht von vornherein unstaDhaT, wenn dies zur effekVven Rechtsschutzgewährung geboten ist. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 123 Rdnr. 61 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 9 Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist allerdings des Weiteren, dass der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es auch für die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO einer Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656, ziVert nach juris, juris-Rdnr. 51, m. w. N. und dementsprechend für den hier gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz einer Antragsbefugnis - und dass er dem Erfordernis des § 43 Abs. 1 VwGO entsprechend ein berechVgtes Interesse an der baldigen von ihm begehrten Feststellung hat. Gegebenenfalls hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit glaubhaT zu machen, welche die mit einer vorläufigen Feststellung zumindest zeitweise verbundene Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zu rechnerVgen vermag. Siehe hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnrn. 13 ff. Fallbezogen stehen sämtliche vorstehend aufgeführten Erfordernisse einem Erfolg des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers entgegen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29.9.2016 zunächst davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Diese setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller geltend macht, „in seinen Rechten verletzt zu sein“, d. h., dass eine Verletzung eigener - individueller - Rechte des Antragstellers zumindest möglich sein muss. Das Gesetz schließt damit - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen - die Zulässigkeit sogenannter Popularklagen aus und verhindert die Möglichkeit eines einzelnen Bürgers, die Verwaltungsgerichte als Sachwalter fremder bzw. öffentlicher Interessen in Anspruch zu nehmen. SubjekVve Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden kann und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, können durch alle Normen begründet werden, die entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen besVmmt sind (sog. „Schutznormtheorie“). Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaTliche oder ähnliche Interessen. Beschluss des Senats vom 14.5.2014 - 1 D 272/14 -, NVwZ-RR 2014, 671, ziVert

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