erhoben -, im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend zu
machen, ist nicht von vornherein unstaDhaT, wenn dies zur effekVven
Rechtsschutzgewährung geboten ist. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von
Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 123 Rdnr. 61 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr.
9 Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist allerdings des Weiteren, dass
der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist - nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es auch für die allgemeine Feststellungsklage nach §
43 Abs. 1 VwGO einer Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO BVerwG, Urteil
vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656, ziVert nach juris, juris-Rdnr. 51, m. w. N.
und dementsprechend für den hier gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz einer
Antragsbefugnis - und dass er dem Erfordernis des § 43 Abs. 1 VwGO entsprechend ein
berechVgtes Interesse an der baldigen von ihm begehrten Feststellung hat. Gegebenenfalls
hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO einen
Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit glaubhaT zu machen, welche die
mit einer vorläufigen Feststellung zumindest zeitweise verbundene Vorwegnahme der
Hauptsacheentscheidung zu rechnerVgen vermag. Siehe hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18.
Aufl., § 123 Rdnrn. 13 ff. Fallbezogen stehen sämtliche vorstehend aufgeführten
Erfordernisse einem Erfolg des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers
entgegen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29.9.2016 zunächst
davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Diese
setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller geltend macht, „in seinen
Rechten verletzt zu sein“, d. h., dass eine Verletzung eigener - individueller - Rechte
des Antragstellers zumindest möglich sein muss. Das Gesetz schließt damit - abgesehen
von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen - die Zulässigkeit sogenannter Popularklagen
aus und verhindert die Möglichkeit eines einzelnen Bürgers, die Verwaltungsgerichte
als Sachwalter fremder bzw. öffentlicher Interessen in Anspruch zu nehmen.
SubjekVve Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden kann und die Voraussetzung
für die Antragsbefugnis sind, können durch alle Normen begründet werden, die
entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz der
Interessen des Antragstellers zu dienen besVmmt sind (sog. „Schutznormtheorie“). Nicht
ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaTliche oder ähnliche
Interessen. Beschluss des Senats vom 14.5.2014 - 1 D 272/14 -, NVwZ-RR 2014, 671, ziVert