Antragsgegnern dem Landtagsausschuss für Eingaben gegenüber abgegebenen
Stellungnahmen erfüllen ersichtlich auch nicht den Tatbestand der Beleidigung des
Antragstellers nach § 185 StGB, denn sie waren weder dazu besVmmt noch irgendwie
geeignet, den Antragsteller in seiner Ehre oder Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zu
verletzen. SonsVge eigene Rechte des Antragstellers, in denen dieser durch die
Antragsgegner verletzt sein könnte, sind nicht erkennbar. Bereits aus diesem Grund
verspricht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen
hat der Antragsteller auch ein berechVgtes Interesse an der baldigen von ihm begehrten
Feststellung entgegen dem Erfordernis des § 43 Abs. 1 VwGO nicht dargetan. S. hierzu
Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rdnrn. 23 ff. Insbesondere die hier als
Feststellungsinteresse in Betracht zu ziehende Gefahr einer Wiederholung der vom
Antragsteller als belastend angesehenen Äußerungen der Antragsgegner ist vor dem
Hintergrund, dass der Antragsteller aus deren Zuständigkeitsbereich verzogen ist und sich
ausweislich der von ihm angegebenen AnschriT nicht mehr im Saarland auuält, nicht zu
besorgen. Schließlich hat der Antragsteller auch dem eingangs bereits dargelegten
Erfordernis, einen Anordnungsgrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz glaubhaT
zu machen, nicht genügt. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setzt grundsätzlich voraus,
dass es dem Antragsteller unter BerücksichVgung seiner Interessen, aber auch der
öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist,
die Hauptsacheentscheidung, hier die Entscheidung über die vom Antragsteller
erhobene Feststellungsklage, abzuwarten. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr.
26 Allein der Umstand, dass es bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren erneut zu
einem öffentlichen Verkauf von Gegenständen mit NS-Emblemen und einer
diesbezüglichen „Duldung“ durch die Antragsgegner kommen könnte, rechnerVgt eine mit
der begehrten einstweiligen Anordnung zeitweise verbundene Vorwegnahme der
Hauptsacheentscheidung insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Saarland hat, ersichtlich nicht. Die Beschwerde war
nach alldem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166
VwGO, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 5502 KostVO der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist
nicht anfechtbar.