6. Zwar ist im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr anerkannt, dass dem
einzelnen Bürger gegen die Ordnungsbehörden ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über ein Einschreiten zustehen kann, wenn individuelle Rechtsgüter bedroht
sind, und dass dieses Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung sich im Einzelfall zu einem
Anspruch auf polizeiliches Einschreiten verdichten kann, wenn sich das Ermessen der
Ordnungsbehörde wegen des Ausmaßes und der Schwere der drohenden Gefahr auf eine
Pflicht zum Einschreiten reduziert. In einem derarVgen Fall, der insbesondere bei der
drohenden Verletzung von Grundrechten in Betracht zu ziehen ist, kann auch die
polizeirechtliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 SPolG i. V. m. § 1 Abs. 3 SPolG eine Klagebzw. Antragsbefugnis begründen. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13.3.1980 - 6 S 7.80 -,
NJW 1980, 2484, ziVert nach juris, m. w. N. Fallbezogen beruT sich der Antragsteller auf
seinen jüdischen Glauben und damit auf sein Grundrecht aus Art. 4 GG. Insoweit ist aber
bereits nicht erkennbar, inwieweit das Feilbieten von Orden oder anderen Gegenständen aus
der Zeit des NaVonalsozialismus, selbst wenn hierauf Hakenkreuzsymbole erkennbar sind,
den Antragsteller in seinem Grundrecht häDen verletzen können. Umso weniger kommt eine
Grundrechtsverletzung durch die insoweit von den Antragsgegnern zum StraTatbestand des
§ 86a StGB geäußerte Rechtsauffassung in Betracht. Die Absätze 1 und 2 des Art. 4 GG
besVmmen, dass die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind (Abs. 1) und die ungestörte
Religionsausübung gewährleistet wird (Abs. 2). Durch die Vorgänge vom 17.4.2016 ist der
Antragsteller aber ersichtlich weder in seiner Glaubensfreiheit noch in seiner ungestörten
Religionsausübung beeinträchVgt worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass
die Rechtsordnung das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger OrganisaVonen
nicht ausnahmslos unter Strafe stellt. In § 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB (sog.
Sozialadäquanzklausel) sind ausdrücklich Ausnahmen von der Straparkeit vorgesehen. So
läuT die kurzfrisVge Ausstellung von mit NS-Emblemen versehenen Gegenständen dem
Schutzzweck des § 86 a StGB beispielsweise dann nicht zuwider, wenn ihr eine auf seriöse
Sammler ausgerichtete GeschäTstäVgkeit auf wissenschaTlicher Grundlage zugrunde liegt.
BGH, Urteil vom 25.5.1983 - 3 StR 67/83 (S) -, BGHSt 31, 383, ziVert nach juris; Fischer, StGB,
55. Aufl., § 86a Rdnrn. 20 ff. Ungeachtet der Frage, ob hiervon ausgehend die Vorgänge vom
17.4.2016 strafrechtlich relevant waren, ist jedenfalls ein Eingriff in das Grundrecht des
Antragstellers aus Art. 4 GG nicht erkennbar. Die vom Antragsteller beanstandeten, von den