43
Der Beklagte bestreite nicht, dass er bei der Landtagswahl 2016 kandidiert habe. Seine politische Aktivität habe sich
allerdings darauf beschränkt, sich auf der Landeswahlvorschlagsliste aufstellen zu lassen. Er habe an
Wahlveranstaltungen weder als Redner noch als Organisator teilgenommen, noch sei er sonst öffentlich politisch aktiv in
Erscheinung getreten. Er sei lediglich bei der Wahlkampferöffnungsveranstaltung anwesend gewesen und sei spontan
von einem anderen Parteimitglied als Kandidat vorgeschlagen worden, nachdem die Wahl anderer Kandidaten
gescheitert sei. Er sei davon ausgegangen, dass seine Mitgliedschaft und seine Kandidatur für die NPD nicht gegen
seine Pflicht zur Verfassungstreue verstießen, solange die NPD nicht für verfassungswidrig erklärt und verboten sei und
er ansonsten nicht politisch in Erscheinung trete. Im Übrigen habe er über die Verfassungsfeindlichkeit der Zielsetzung
der NPD geirrt. Die Kandidatur für die NPD während seiner Dienstunfähigkeit verstoße nicht gegen seine
Wohlverhaltenspflicht. Eine etwaige Dienstunfähigkeit führe nicht automatisch dazu, dass der Betroffene gänzlich einer
Teilnahme am öffentlichen Leben entsagen müsse, zumal wenn wie vorliegend keine Bettruhe angeordnet und das
vorgeworfenen Verhalten nicht genesungswidrig sei. Hinzu komme, dass der Beklagte tatsächlich nicht dienstunfähig
sei, sondern auf Wunsch des Dienstherrn weiterhin Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe, weil dieser ihm
keinen leidensgerechten Dienstposten zugewiesen habe. Wegen seiner tatsächlichen Dienstfähigkeit habe der Beklagte
davon ausgehen müssen, dass er trotz seiner Dienstunfähigkeitsbescheinigung in seinem Privatleben keinen
Einschränkungen unterliege.
44
Am 06.12.2014 habe er mit seinem PKW zwei Bekannte am Bahnhof in A-Stadt absetzen wollen, als er einer
Polizeikontrolle unterzogen worden sei. Die Polizei habe ihn darauf hingewiesen, dass ein Überkleben des KfzKennzeichens nicht gestattet sei. Er habe der Polizei mitgeteilt, er habe den Aufkleber in Berlin vor dem Gebäude des
Deutschen Bundestages bei einem dortigen Besuch käuflich erworben. Er habe den Aufkleber ohne jede politische
Motivation erworben. Es sei abwegig, ihn allein wegen der Verwendung des Aufklebers der Reichsbürgerbewegung
zuzuordnen, zumal Reichsbürger bekanntlich die Existenz des Staats "BRD" leugneten und sich der Beklagte dann
sicher nicht als Kandidat zur Landtagswahl hätte aufstellen lassen. Ebenso wenig hätte er seine Tätigkeit als
ehrenamtlicher Richter vom 23.01.1996 bis zum 28.05.2010 beim Arbeitsgericht B-Stadt übernommen, wenn er den
Reichsbürgern angehörte. Auch habe die Staatsanwaltschaft Halle das gegen ihn wegen der Verwendung des
Aufklebers geführte Ermittlungsverfahren eingestellt.
45
Der Aufforderung der Polizei folgend sei er am 06.12.2014 von der Bahnhofstraße zurückgefahren, um in einer
entfernten Seitenstraße zu parken. Danach sei er zum Bahnhof zurückgegangen, um sich von den mitgenommenen
Personen zu verabschieden. Auf dem Rückweg zum Auto habe er dann am Rand des Demonstrationszuges mitlaufen
müssen, weil der einseitige Bürgersteig von Polizeikräften besetzt worden sei und es die einzige Möglichkeit gewesen
sei, um zu seinem Auto zu gelangen. Andere Wege seien wegen Gegendemonstranten aus Sicherheitsgründen
versperrt gewesen. Er habe somit weder aktiv an der Versammlung teilgenommen noch sei dies beabsichtigt gewesen.
Er sei vielmehr zufällig dort gewesen. Weil der Vorfall länger als drei Jahre zurückliege, könne er allerdings nicht
ausschließen, dass er auf dem Rückweg zum Auto zeitweise stehen geblieben sei und aus Neugier den Rednern der
Demonstration zugehört habe.
46
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zuvor weder disziplinarisch
noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und stets gute Leistungen erbracht habe. Auch habe er sich durch
seinen Parteiaustritt von der NPD distanziert und sei seit 2016 nicht mehr politisch aktiv. Es erscheine nicht
nachvollziehbar, welche weiteren Maßnahmen der Beklagte neben dem Parteiaustritt und keinen weiteren politischen
Aktivitäten noch hätte vornehmen müssen, um sich ausreichend zu distanzieren. Entlastend sei auch zu
berücksichtigen, dass die politischen Aktivitäten während der Dienstunfähigkeit des Beamten dadurch gefördert worden
seien, dass der Dienstherr nicht entsprechend seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für einen leidensgerechten
Arbeitsplatz des Beklagten gesorgt habe. Zudem wäre auch die durch die Klägerin verursachte überlange
Verfahrensdauer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Beklagte
wegen seiner Erkrankung und seines Alters auf dem freien Arbeitsmarkt nur äußerst eingeschränkt vermittelbar sei.
47
Zu den dem Beklagten zur Last gelegten Facebook-Beiträgen hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung
der Zeugen (Sohn des Beklagten) und A. (Ehefrau des Beklagten). Hinsichtlich des Inhalts ihrer Angaben wird auf die
Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
48
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinar- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Gründe
Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.