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Der Beamte habe durch sein Fehlverhalten seine beamtenrechtliche Kernpflicht, die Pflicht zur Verfassungstreue
verletzt und dadurch ein einheitliches schweres Dienstvergehen begangen. Die Schwere des Dienstvergehens zeige
sich in der Dauer, aber auch in der Häufigkeit des Verhaltens des Beklagten. Er habe in den Jahren 2014 und 2016 für
die NPD kandidiert. Sein damit zum Ausdruck kommendes Weltbild, das nicht im Einklang mit der freiheitlich
demokratischen Grundordnung stünde, habe er jedenfalls über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren
kommuniziert. Die verfassungsfeindliche Einstellung des Beamten werde auch durch seine von ihm getätigten
Facebook-Beiträge und seine "Gefällt mir" Angaben deutlich und verstärke den gegen ihn gerichteten Vorwurf.
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Die vom Beklagten zu verantwortende Ansehensschädigung sei nicht wiedergutzumachen, weil er seine
verfassungsfeindlichen Wertvorstellungen nach außen getragen habe. Das Ansehen seines Dienstherrn habe er
darüber hinaus dadurch geschädigt, dass er seit Jahren krankheitsbedingt keinen Dienst leiste und dennoch öffentlich
im Wahlkampf für die Partei kandidiere. Es bestehe die Gefahr, dass der Beamte auch künftig gegen seine Pflicht zur
Verfassungstreue verstoße. Allein durch seinen Austritt habe er seine Wertvorstellungen nicht geändert. Er habe sich
auch nicht einsichtig gezeigt, sondern flüchte sich in Schutzbehauptungen. Sein Vortrag, die Kandidatur für die NPD
habe er spontan entschieden und nicht geplant, scheine vor dem Hintergrund seiner Kandidatur für den Kreistag im
Jahr 2014 und für den Landtag im Jahr 2016 lediglich vorgeschoben zu sein. Auch seine Behauptung, er habe die
Facebook-Einträge nicht selbst verfasst, erscheine unglaubwürdig und lebensfremd, weil der Account unter seinem
Namen laufe. Milderungsgründe lägen nicht vor. Weil vorliegend die Höchstmaßnahme im Raume stünde, komme die
lange Dauer des Verfahrens nicht als Milderungsgrund in Betracht. Auch der Austritt aus der NPD könne nicht mildernd
berücksichtigt werden, weil es sich hierbei um keine bewusste Distanzierung des Beamten von den
verfassungsfeindlichen Wertvorstellungen der NPD handele. Angesichts der Schwere der dienstlichen Verfehlungen
des Beklagten hätten seine fehlende disziplinarrechtliche und strafrechtliche Vorbelastung und seine guten dienstlichen
Leistungen keine ausschlaggebende Bedeutung. Denn jeder Beamte sei verpflichtet, bestmögliche Leistungen zu
erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.
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Die Klägerin beantragt,
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dem Beamten das Ruhegehalt abzuerkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Klageerwiderung trägt er vor:
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Das Disziplinarverfahren und die Disziplinarklage litten an nicht heilbaren formellen wesentlichen Mängeln (gemäß §55
BDG). Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei nicht der Präsident des Bundessprachenamtes zuständig
gewesen. Zuständig sei der unmittelbare Dienstvorgesetzte. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter sei jedoch der Leiter der
Außenstelle des Bundessprachenamtes in B-Stadt gewesen. Auch sei im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der
Präsident des Bundessprachenamtes bereits nicht mehr Dienstvorgesetzter des Beklagten gewesen. Zu diesem
Zeitpunkt sei er personell über das Bundesamt geführt worden. Klagebefugt sei als oberste Dienstbehörde der
Verteidigungsminister. Das Vorliegen einer Übertragung der Klagebefugnis auf den Präsidenten des
Bundessprachenamtes werde bestritten. Der Disziplinarklage sei nicht zu entnehmen, dass der Personalrat, die
Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragte vor der Erhebung der Klage beteiligt worden seien.
Der Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung seien jedenfalls nicht
ordnungsgemäß beteiligt worden, weil diesen Gremien nur die Sachverhaltsdarstellung des Dienstherrn und nicht die
Stellungnahmen des Beklagten zu den Vorwürfen sowie lediglich eine Schwerbehinderung des Beklagten von 40 %
mitgeteilt worden seien. Der Beklagte sei jedoch zu 50 % schwerbehindert.
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Die Beiträge auf dem Facebook-Account des Beklagten seien nicht öffentlich einsehbar gewesen. Der Sohn des
Beklagten habe das bei der Einrichtung des Accounts entsprechend eingestellt. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass sich der Kläger entweder unberechtigt oder über eine Freundschaftsabfrage Zugang zum Account des Beklagten
verschafft habe. Den Auszügen sei nicht zu entnehmen, dass es sich um öffentlich zugängliche Beiträge handele. Die
ihm vorgehaltenen Beiträge habe der Kläger nicht selbst verfasst. Zugang zum Account hätten neben dem Beklagten
auch sein Sohn und seine Ehefrau. Der Beklagte habe den Account allenfalls sporadisch zur Informationsgewinnung
benutzt. Es habe für den Beklagten auch kein Anlass bestanden, seinen Account regelmäßig zu kontrollieren, weil er
nicht öffentlich zugänglich sei. Nachdem er nach Einleitung des Disziplinarverfahrens von der Veröffentlichung der
Beiträge über seinen Account erfahren habe, habe er seiner Ehefrau und seinem Sohn untersagt, künftig Beiträge über
seinen Account zu veröffentlichen.
Der Beklagte bestreite nicht, dass er bei der Landtagswahl 2016 kandidiert habe. Seine politische Aktivität habe sich