127
Die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten zeigt sich vorliegend in der Dauer und der Häufigkeit seines
pflichtwidrigen Verhaltens. Er kandidierte bereits 2014 für den Kreistag und 2016 zur Landtagswahl für die NPD und
machte hierdurch deutlich, dass er über ein Weltbild verfügt, das mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
des Grundgesetzes nicht im Einklang steht. Dieses Weltbild hat er jedenfalls über einen Zeitraum von mindestens 2
Jahren nach außen kommuniziert und sich mit diesem identifiziert. Diese verfassungsfeindliche Einstellung des
Beamten wird durch seine Äußerungen auf Facebook und seine "Gefällt mir" Angaben deutlich und verstärkt den gegen
ihn gerichteten Vorwurf. Auch die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen seine Wohlverhaltenspflicht kommen
erschwerend hinzu, weil sie darauf zurückzuführen sind, dass der Beklagte den Eindruck erweckt, als sympathisiere er
mit verfassungsfeindlichen Gruppierungen und vertrete verfassungsfeindliche Ansichten.
128
Die
unangemessen
lange
Dauer
des
Disziplinarverfahrens
i.
S.
v. Art. 6 Abs. 1 EMRK stellt keinen
bemessungsrelevanten Umstand dar, der es rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Dienst bzw. bei einem
Ruhestandsbeamten von der sachlich gebotenen Aberkennung des Ruhegehaltes abzusehen (BVerwG, U. v.
28.02.2013 - 2 C 62.11 -, juris, Rdnr. 59).
129
Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung nach § 13 BDG, dass die bei
dem Beamten vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung und die hieraus resultierende fehlende dienstliche
Verwendbarkeit des Beklagten und seine fehlende Vorbelastung wie auch die übrigen zu seinen Gunsten sprechenden
Umstände im Verhältnis zu den wiederholten schweren Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum und dem
endgültigen Verlust des Vertrauensverhältnisses nicht so schwer wiegen, dass sie der Maßnahmebemessung der
Aberkennung des Ruhegehaltes als der Höchstmaßnahme entgegenstünden.
130
7. Die Mehrkosten der Verweisung hat gemäß § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG die Klägerin zu tragen. Denn das zunächst
angerufene Verwaltungsgericht Dresden war ersichtlich unzuständig. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt gemäß
§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte.
131
8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.