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Bekanntlich sind die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe nicht mehr auf die
früheren in der Rechtsprechung anerkannten Gründe beschränkt. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall,
um besonderen Lebens- und Tatumständen gerecht zu werden (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17 -;
juris). Entlastende (mildernde) Umstände müssen schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht
möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 27.10.2011 - 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 2 A 5.09;
jüngst BVerwG, U. v. 29.03.2012 - 2 A 11/10 , NdsOVG, U. v. 14.11.2012 - 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG
Magdeburg, U. v. 17.10.2013 - 8 A 6/13; U. v. 15.11.2016 - 15 A 10/16; alle juris). Die Disziplinargerichte müssen bei der
Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall
auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommt, wenn sie zur Erfüllung eines - nach
früherer Rechtsprechung - so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (BVerwG, B. v. 20.12.2013 2 B 35.13 -, juris).
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Allein der formale Austritt des Beklagten aus der NPD stellt keine ausreichende Distanzierung von der NPD und den
rechtsextremistischen Äußerungen des Beklagten unter seinem Facebook-Profil dar. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Beklagte aus der NPD ausgetreten ist, weil er deren verfassungsfeindliche Ziele nicht mehr teilt. Seinen Angaben
zufolge trat er deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.01.2017 die NPD als
verfassungsfeindlich angesehen hat. Diese Angabe des Klägers sieht das Gericht nicht als glaubhaft an. Denn die
verfassungsfeindliche Orientierung der NPD war ihm zur Überzeugung des Gerichts auch schon vor der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts bekannt. Auch zeigen seine Äußerungen auf Facebook, dass seine persönlichen
Ansichten sich mit den verfassungsfeindlichen Vorstellungen der NPD decken. Von seinen Äußerungen auf Facebook
hat der Beklagte sich nicht distanziert. Auch korrespondiert sein mit Schreiben vom 26.01.2017 erklärter Parteiaustritt
mit dem für ihn negativen Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens und erklärt diesen als taktisches Verhalten
unter dem Druck des Verfahrens. Denn unter dem 18.11.2016 übersandte die Klägerin dem Beklagten den
Abschlussbericht der disziplinarischen Ermittlungen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem
07.12.2016 mandatierte sich seine jetzige Prozessbevollmächtigte und bat um Akteneinsicht. Nach Gewährung von
Akteneinsicht nahm die Rechtsanwältin des Beklagten unter dem 31.01.2017 Stellung. In dieser Stellungnahme berief
sich der Beklagte auf seinen Parteiaustritt mit Schreiben vom 26.01.2017. Zu diesem Zeitpunkt war für den Beklagten
überdeutlich zu erkennen, dass ihm die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehaltes droht.
Dies sieht das Gericht als den für ihn maßgeblichen Grund für seinen Parteiaustritt an.
123
6. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß §13 BDG nach der Schwere des
Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen
herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts ist
regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche
Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig
zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10; VG Magdeburg, U. v.
05.11.2019 - 15 A 24/18 -, alle juris). Dieses Vertrauensverhältnis ist auch Grundlage des Dienstverhältnisses bei einem
Ruhestandsbeamten.
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Gemessen an diesen Grundsätzen sieht das Gericht vorliegend den beantragten Ausspruch der so genannten
disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme bei dem Ruhestandsbeamten als angemessen und erforderlich an. Die
Disziplinarmaßnahmen sind bei einem Ruhestandsbeamten nach § 5 Abs. 2 BDG auf die Kürzung des Ruhegehaltes
(§ 11 BDG) und die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BDG) beschränkt.
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Durch die Verletzung seiner Pflichten zur Verfassungstreue und zum Wohlverhalten hat der Beklagte sich jeweils der
Begehung eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Verletzt ein Beamter durch sein Verhalten seine Pflicht
zur Verfassungstreue (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG), kann das geeignet sein, das zwischen dem Beamten und dem
Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit die Entfernung aus dem Dienst oder die
Aberkennung des Ruhegehaltes nach sich ziehen (BVerwG, B. v. 17.05.2001 - 1 DB 15.01 -, juris, Rdnr. 18). Hierbei
fallen insbesondere die Dauer und die Häufigkeit seiner Verstöße gegen die Pflicht zur Verfassungstreue ins Gewicht.
Verschärfend sind auch solche Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht des Beamten zu werten, die darauf
zurückzuführen sind, dass der Beamte den Anschein erweckt hat, er sympathisiere mit verfassungsfeindlichen
Organisationen und vertrete verfassungsfeindliche Ansichten.
Die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten zeigt sich vorliegend in der Dauer und der Häufigkeit seines