Monaten einengt. 21Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichegen, dass er zumindest die Veröffentlichung des Kommentars nicht in Abrede gestellt hat und strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Strafschärfend wirkt jedoch die aus der Tat sich ergebende rohe Gesinnung des Angeklagten. Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichegung der Tatsache, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe – auch wegen des Verschlechterungsverbots nicht unerlässlich ist, erscheint eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen nach § 47 Abs. 1 und 2 S. 1 StGB angemessen. Diese ist erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken. 22Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist unter Berücksichegung des monatlichen ALG I – Bezugs des Angeklagten in Höhe von 672,– Euro und seiner tatsächlichen Unterhaltszahlung von monatlich 50,– Euro – darüber hinaus bestehenden Unterhaltsverpflichtungen haben außen vor zu bleiben (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 14) – gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 20,– Euro festzusetzen. 23Die Geldstrafe von 1.400,– Euro ��bersteigt das dem Angeklagten monatlich zur Verfügung stehende NeFoeinkommen, weshalb gem. § 42 StGB dem Angeklagten die Möglichkeit einer Ratenzahlung einzuräumen ist. VII. 24Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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