Monaten einengt. 21Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist zugunsten des Angeklagten
zu berücksichegen, dass er zumindest die Veröffentlichung des Kommentars nicht in
Abrede gestellt hat und strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Strafschärfend
wirkt jedoch die aus der Tat sich ergebende rohe Gesinnung des Angeklagten. Unter
Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter
Berücksichegung der Tatsache, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe – auch wegen
des Verschlechterungsverbots nicht unerlässlich ist, erscheint eine Geldstrafe von
70 Tagessätzen nach § 47 Abs. 1 und 2 S. 1 StGB angemessen. Diese ist erforderlich,
aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken. 22Die Höhe des einzelnen
Tagessatzes ist unter Berücksichegung des monatlichen ALG I – Bezugs des Angeklagten in
Höhe von 672,– Euro und seiner tatsächlichen Unterhaltszahlung von monatlich 50,– Euro –
darüber hinaus bestehenden Unterhaltsverpflichtungen haben außen vor zu bleiben (vgl.
Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 14) – gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 20,– Euro
festzusetzen. 23Die Geldstrafe von 1.400,– Euro ��bersteigt das dem Angeklagten monatlich
zur Verfügung stehende NeFoeinkommen, weshalb gem. § 42 StGB dem Angeklagten
die Möglichkeit einer Ratenzahlung einzuräumen ist. VII. 24Die Kostenentscheidung beruht
auf § 473 Abs. 1 StPO.