des Hundertsatzes sicherstellen soll (BGH RzW 1968, 360 Nr. 16). Denn um eine gleichmäßige
Behandlung der Verfolgten handelt es sich nicht mehr, wenn ein Vorteil, der im Wege des
Vergleichs durch Festlegung eines Berechnungselements der Rente erlangt wurde,
nachträglich wegfällt, während der bei einem anderen Berechnungselement dafür in Kauf
genommene Nachteil bestehen bleibt. Ähnlich ist die Rechtslage bei der Anfechtung eines
Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Danach kann ein Gesamtvergleich durch
Anfechtung nur insgesamt beseiYgt werden (BGH RzW 1970, 235 Nr. 28). Andererseits muß
in den Fällen, in denen es einer Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG
nicht bedarf, von Land hingenommen werden, daß eine Änderung der bisherigen Rechtslage
dem Verfolgten zugute kommt, ohne daß sich die Entschädigungsbehörde von der sie
bindenden Regelung im Vergleich unter Berufung auf den Wegfall der Geschäjsgrundlage
lossagen kann (BGH RzW 1971, 42 Nr. 36). In dem Vergleich vom 6. Mai 1959 wurde der
Rentenanspruch des Klägers ab 1. Januar 1955 insgesamt geregelt. Dabei wurde u.a. ein
Hundertsatz der Rente von 40 vereinbart. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser
Hundertsatz im Zusammenhang mit den Übrigen Berechnungselementen der Rente
vereinbart worden ist, kann der Hundertsatz nicht nachträglich herabgesetzt werden, ohne
daß der Vergleich aus dem Gleichgewicht gerät. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei dem
Vergleich vom 6. Mai 1959 um einen sog. unechten Vergleich gehandelt hat, für den die
vorstehenden Grundsätze nicht gelten, bestehen nicht. Der Vergleich enthält auch keinen
Änderungsvorbehalt oder sonst einen Hinweis darauf, daß der Hundertsatz nicht mit
bindender Wirkung vereinbart werden sollte. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem
in RzW 1970, 511 Nr. 25 entschiedenen. Die Revision des beklagten Landes kann daher
keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §
97 ZPO.
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