den übrigen Regelungen verbunden ist. Die nachträgliche Änderung einer Teilregelung des Vergleichs verändert daher die Vergleichsgrundlage und bringt somit den gesamten Vergleich aus dem Gleichgewicht. In den Fällen der vergleichsweisen Regelung einer Entschädigungsrente für Schaden an Körper oder Gesundheit liegt zwangsläufig ein gegenseiYges Abhängigkeitsverhältnis der einzelnen Berechnungselemente der Rente vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Vergleich die einzelnen Berechnungselemente besonders geregelt worden sind oder ob ein besYmmter Rentenbetrag vereinbart worden ist, aus dem sich die Zugrundelegung der einzelnen Berechnungselemente ergibt. Ohne gesetzliche Grundlage kann in ein solches Vertragsverhältnis zum Nachteil des BerechYgten nicht eingegriffen werden. Eine derarYge gesetzliche Grundlage enthält z.B. § 206 Abs. 2 BEG bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 35 BEG. Dagegen sieht die 7. ÄnderungsVO die Möglichkeit eines solchen Eingriffs nicht vor. Aus Art. II Abs. 4, der eine entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 3 vorsieht, kann sie nicht hergeleitet werden. Da der letzte Halbsatz dieser BesYmmung nur von der BerücksichYgung künjiger Leistungsverbesserungen spricht, ist davon auszugehen, daß hier nur der Fall des Eingriffs in einen Vergleich zugunsten des Verfolgten geregelt werden sollte. Das bedeutet, daß der rentenberechYgte Verfolgte ohne einen ausdrücklichen Ausschluß künjiger Leistungsverbesserungen zwar an etwaigen Erhöhungen des Hundertsatzes der Rente nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG teilnimmt, daß die Behörde den früher im Vergleich vereinbarten Hundertsatz aber nicht nach Maßgabe dieser BesYmmungen herabsetzen kann. Allerdings wird auch bei einer nachträglichen Erhöhung des Hundertsatzes der Rente die frühere Vergleichsgrundlage verändert. Aus der Fassung des Art. II Abs. 4 der 7. ÄnderungsVO muß aber gefolgert werden, daß der Verordnungsgeber das gewollt hat. Mit dem besonderen Charakter des Entschädigungsrechts läßt es sich auch eher vereinbaren, daß das Land als Wiedergutmachungsschuldner eine solche Veränderung der früheren Vergleichsgrundlage hinnehmen muß, als daß zum Nachteil des auf den Bestand des Vergleichs vertrauenden Verfolgten nachträglich eine Teilregelung des Vergleichs verändert wird. Da sich in diesem Fällen regelmäßig nicht mehr feststellen läßt, ob der Vergleich damals in dieser Form zustande gekommen wäre, wenn der Verfolgte häKe damit rechnen müssen, daß einzelne Berechnungselemente der Rente später zu seinem Nachteil neu festgesetzt werden können, greij hier der Gesichtspunkt nicht durch, daß die Neufassung der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG durch die 7. ÄnderungsVO eine gleichmäßige Behandlung aller Verfolgten bei der Bemessung 4

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