- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Sollten aber die Ausführungen des Berufungsurteils so zu verstehen sein, es sei nicht widerlegt, daß der Ehemann der Klägerin, obwohl er sich in der Emigration seine Arbeitsfähigkeit habe erhalten können, bei ununterbrochener Fortdauer der Berufsanforderungen seine Arbeitskraft früher verbraucht hätte, und daß er ohne die Verfolgung nach der Vollendung des 75. Lebensjahres nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre, so würde es die Beweislast verkannt haben. Der Nachweis dafür, daß der Gesundheitszustand ohne die Verfolgung schlechter gewesen wäre, als es tatsächlich der Fall war, obliegt dem beklagten Land. Es würde dazu eindeutiger Feststellungen bedürfen, die aber das angefochtene Urteil nicht enthält. f) Auf alle diese Fragen würde es nicht ankommen, wenn festgestellt würde, daß in den ersten Jahren der Nachkriegszeit in Deutschland für ein Unternehmen wie dasjenige, an dem der Ehemann der Klägerin beteiligt war, keine Betätigungsmöglichkeit bestand und der Ehemann der Klägerin ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung schon deshalb oder aus einem anderen Grunde über den 31. Dezember 1945 hinaus keinen Beruf mehr ausgeübt hätte (§9 Abs. 5 BEG). Auch dafür ist das beklagte Land beweispflichtig. III. Dem Revisionsgericht ist nach alledem eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Vielmehr muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Einer ausdrücklichen Abweisung des unzulässigen Hauptantrags der Klägerin durch das Revisionsgericht bedarf es nicht. Das Berufungsgericht wird darauf hinzuwirken haben, daß die Klägerin nur noch einen Antrag auf Leistung stellt. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 28.9.1960 – IV ZR 98/60, BeckRS 1960, 31386824 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31386824 5 von 5 3/10/2022

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